Wer bestimmt bei einer Schenkung den Verkehrswert?

3 Antworten

So wie es aussieht, will der Notar höhere Gebühren für sich aufgrund des höher angesetzten Wertes der Immobilie berechnen.

Um dem zu entgegenen würde ein Gutachten helfen, welches den Verkehrswert der Immobilie feststellt.

Dann müsste der Notar seine Gebührenforderung reduzieren, wenn sich herausstellt, dass die Immobilie weitaus weniger Wert hat, als vom Notar angenommen.

Der Notar fühlt sich angegriffen, weil du Bedenken hinsichtlich seiner Gebührenforderung hast. Dennoch ist es dein Recht, zu klären, ob die Gebührenforderung in dieser Höhe rechtens ist. Dies geht allerdings nur durch ein Gutachten.

Da könnte jeder Notar willkürlich einen Wert für eine Immobilie ansetzen, um seine Honorarforderung anzuheben.

mein erster gedanke: notar wechseln.

ich gehe davon aus, dass sich die notargebühren aus dem schenkungswer errechnen, so dass der notar mit höherer schätzung für sich höhere einnahmen generiert.

was den erbfall betrifft: sofern der nicht kurz nach der schenkung eintritt, dürfte eine erneute wertermittlung sowieso notwendig werden, allein schon wegen den entwicklungen auf den märkten. ausserdem kann man sich natürlich trefflich über den wert einer erbsache streiten, auch vor gericht und jahre lang.

annokrat

vielen Dank für diese erste Antwort! Das ist auch mein Gefühl, dass der Notar höhere Gebühren generieren will. Die wären mir theoretisch fast "egal". Für den Erbfall wird wahrscheinlich ob man will oder nicht ein Gutachten erstellt werden müssen. Mir geht es allerdings konkret um den Punkt, Wert zum Tag der Schenkung. Spielt dieser Tag der Wertbezifferung eine Rolle oder ist die Summe des Notar nicht ausschlaggebend. Der Notar schreibt dazu: "....dieser Wert ist nicht ausschlaggebend für irgendwelche Erauseinandersetzungen oder Pflichtteilsansprüche". Der Notar reagiert auf Nachfragen, als wenn er sich angegriffen fühlt....

@HanCe

Der Notar hat hier wohl Recht, Der Wert kann schnell steigen oder fallen.

Auch für die Gebühren.

In dem Schenkungsvertrag wird der Schenkungswert lediglich im Kosteninteresse der Gebühr benannt.

Der Verkehrswert wird n. § 138 BewG oder Gutachten eines amtlich bestalltem Gutachters im Zeitpunkt der Übergabe ermittelt, um daraus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Unbegünstigten zu bemessen.

G imager761