Wenn Ware unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird?

3 Antworten

Wenn jemand in Besitz einer Sache ist, die dem ursprünglichen Eigentümer nicht abhanden gekommen ist, und diese veräußert, so wird der gutgläubige Erwerber der neue Eigentümer. Der ursprüngliche Eigentümer hat das Recht an der Sache verloren. Also stände dem Verkauf von geliehenem oder unter Eigentumsvorbehalt übereigneten Sache insofern nichts entgegen. 

Ausschlaggebend ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers, ist er bösgläubig, so findet kein wirksames Rechtsgeschäft statt. 

Der ursprüngliche Eigentümer hat keinen Anspruch gegen den letzten Erwerber, aber gegen den, dem er die Sache übergeben hat. Evtl. könnte der Veräußerer auch strafrechtlich belangt werden. 

Einschlägig dazu sind die §§ 932 u. 935 BGB. 

Das Schuldverhältnis des Eigentümers besteht gegenüber dem ersten Käufer. Dieser ist für die Rückabwicklung des zweiten Verkaufs (der rechtswidrig ist) verantwortlich; bzw. muß für den entstandenen Schaden gegenüber dem Eigentümer aufkommen.

ja, danke

Das ist strittig und je nach Art der erworbenen Sache immer anders.

neue massenwaren, keine individualware