Wenn in einer Bedarfsgemeinschaft( Grundsicherung/Sozialhilfe) ein Partner wegen Pflegestufe/ Heimpflege , Pflegegeld erhält .....?

Das Ergebnis basiert auf 1 Abstimmungen

wird nichts abgezogen-da das Pflegegeld "einkommensneutral" ist ? 100%
wird das Pflegegeld bei der Grundsicherung wieder abgezogen ? 0%
wird das Pflegegeld teilweise wieder von der Grundsicherung abgezogen? 0%

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
wird nichts abgezogen-da das Pflegegeld "einkommensneutral" ist ?

Kann ich mir nicht vorstellen, denn das Pflegegeld ist ja eingeführt worden, weil Personen, die Pflegebedarf haben, erhöhte Ausgaben haben, die damit gedeckt werden sollen.

Bitte nutzen antworten bei genauer Sachkenntnis. Vorstellungskraft hilft hier wenig.

@AntwortMarkus

Meine Mutter bekommt zur Pension das Pflegegeld, weil sie ja auch die Pflege, die zu ihr kommt zu bezahlen hat. Kostet in Summe mehr, als die Höhe des Pflegegeldes. Theoretisch könnten wir Kinder es machen und sie könnte, wenn sie wollte, auch uns dafür etwas vom Pflegegeld geben. Käme ihr dann natürlich günstiger.

@bikerin99

Bikerin99, wenn zu deiner Mutter ein zugelassener ambul. Pflegedienst kommt, dann wäre das Pflegegeld auf Kombileistung um zustellen.

Bei Kombileistung kann der zugelassene ambul. Pflegedienst euere dort eingekauften Leistungen, bis zur  höhe  der jeweiligen Pflegestufe mit der Pflegekasse abrechnen.

Habt ihr mehr Leistungen eingekauft als die Kombileistung der Pflegestufe bereitstellt, so ist der Mehreinkauf privat zu bezahlen.

Pflegegeld ist dafür gedacht, dass sich der Pflegebedürftige seine Pflege privat organisiert.

Habt ihr eine osteuropäische perle die 24/7 vor Ort ist, so ist diese privat zubezahlen. Von den Kassen gibt es dafür keine extra Entlohnung oder Zuschüße.

@Griesuh

Ich lebe in Österreich und da gibt es keine Kombileistung.

@bikerin99

Danke für den Stern.

Die gestellten an zu kreuzenden Fragen ergeben keinen Sinn.

Soll das ein Rätsel werden?

Hier spricht das Gesetz und keine Raterunde.

Grundsätzlich gilt:

Das Pflegegeld darf nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden (Ausnahme bei Blindengeldbezug)

Aber Achtung. Die Sozialämter und die Arge versuchen es dennoch immer wieder.

Das dürfen sie nicht, denn das Pflegegeld dient nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes, sondern ist eine Hilfe zur Selbshilfe für dieSicherstellung der häuslichen privaten Pflege.

Den §§§ Wust hat Antwortmarkus schon eingestellt.


Mal abgesehen von der unsinnigen Abstimmung - ich verstehe die Fragestellung etwas anders.

Sicherlich wird das Geld der Pflegeversicherung nicht bei demjenigen abgezogen, der Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht.

Aber wird hier nicht das Pflegegeld, dass hier die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person als "Lohn" für ihre Pflegeleistung erhält, dann bei dieser als Einkommen berücksichtigt?

Ergo mindert sich deren Bedarf und wird dann dort gekürzt?

Aber wird hier nicht das Pflegegeld, dass hier die in der
Bedarfsgemeinschaft lebende Person als "Lohn" für ihre Pflegeleistung
erhält, dann bei dieser als Einkommen berücksichtigt?

Darf es nicht, die Ämter versuchen es aber immer wieder

Das ist doch keine Abstimmungsfrage!

Pflegegeld ist eine Sozialleistung und kann natürlich nicht gegen eine andere Sozialleistung aufgerechnet werden.

Eine Meinungsumfrage ist ziemlich sinnbefreit bei so einer Frage. Es zählt nicht die Meinung sondern das Gesetz.

Nach § 11 Abs. 3 SGB II wird Einkommen, soweit es als zweckbestimmte Einnahme gezahlt wird, nicht auf das ALG II angerechnet. Hierzu zählt auch das Pflegegeld, das jemand bekommt, der jemanden pflegt. Präzisiert wurde dieses in einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit geregelt und klargestellt, dass eine Anrechnung unter bestimmten Umständen nicht erfolgt. Anrechnungsfrei sind

nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, wenn Angehörige gepflegt werden;Pflegegeld anstatt Pflegesachleistungen zur häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs. 1

SGB XI), wenn damit die häusliche Pflege sichergestellt wird;Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung (§§ 23 Abs. 1, 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI);Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften bei häuslicher Pflege, jedoch nicht Geldleistungen nach § 37 Abs. 4 SGB V.

Diese Vorgaben sind dringend einzuhalten, ansonsten erfolgt eine Anrechnung. Anrechnungsfrei ist nur Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wobei hierdurch auch die häusliche Pflege abgedeckt sein muss.