Wenn ich neben meinem eigenen Namen auch meinen Firmennamen am Klingelschild anbringe (kein Kundenverkehr!), was kann bzw. wird die Hausverwaltung unternehmen?

4 Antworten

sie soll ja schließlich im Interesse des Hausbesitzers handeln und auch dessen Reichtum mehren.

Sollte sie. Tut sie aber nicht. Im Vordergrund steht das eigene Interesse.

Zum eigenen Interesse gehört es auch, dass sie möglichst genau Bescheid weiß über besondere Aktivitäten in den von ihr verwalteten Häusern und Wohnungen.

Eine solche besondere Aktivität ist ein Gewerbe in einer Wohnung. Dennoch: Du musst keine Angst haben, dass Dir irgendwas zu Deinem Nachteil gereicht. Schließlich betreibst Du kein Gewerbe, bei dem Kundschaft ein und aus geht. Du hast keine Angestellten, die in der Wohnung tätig werden und Du wohnst tatsächlich in der Wohnung. Im Grunde geht es darum, dass Du der Hausverwaltung erklärst, was es mit dem Gewerbe in Deiner Wohnung auf sich hat. Welche Tätigkeit Dein Gewerbe umfasst und dass diese ausschließlich bei Kunden erledigt werden und dass Du in Deiner Wohnung lediglich den Verwaltungskram im Arbeitszimmer machst.

Weder kann die HV Dir das verbieten, noch kann irgendwer von Dir dafür Geld verlangen. Geschweige denn nachträglich.

Um Zweckentfremdung handelt es sich schon deshalb nicht, weil die Wohnung Deinen Lebensmittelpunkt bildet und nur ein kleiner Teil dafür genutzt wird, Deiner Arbeit nachzugehen. Also mach Dir da mal keine Sorgen.

Du kannst das doch leicht erklären. Schreib der Hausverwaltung, dass Du nur den Namen angebracht hast, damit die Post Dich erreichen kann. Es wird aber kein Gewerbe in der Wohnung betrieben.

Letztendlich geht es ja auch um evtl. Nebenkosten, die höher liegen können, wenn Du öfter Kunden bei Dir hast.

Wie ist die Rechtslage?

So:

Die geschäftliche Aktivität darf jedoch nicht nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 10.04.2013 Aktenzeichen:VIII ZR 213/12).

Hier mehr zum Thema http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gewerbl_nutzung.htm

"Nicht nach außen in Erscheinung treten" – bezieht sich das (ausschließlich?) auf Kundenverkehr oder auch auf das Klingelschild? was bedeutet das exakt?

Ich war auch auf jene Webseite und diese Formulierung gestoßen und frage mich seither, was sie bedeutet.

@johay60

Gute Frage(en). In dem Urteil geht es um erheblichen Publikumsverkehr + Lärmbelästigung des Mieters der in der Wohnung Musikunterricht erteilte.

@anitari

Bei diesem BGH-Urteil reichte allein die Nennung als Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs, um eine gewerbliche Nutzung annehmen zu können, die den Vermieter zu der Kündigung berechtigte. Nun … es gibt aber Begleitumstände, die in der Tat ganz anders sind als bei mir – nur explizit gewürdigt wurden die nicht. Die Kuh ist leider noch nicht vom Eis.

Die Hausverwaltung hat erst einmal Recht.