Wenn ich neben meinem eigenen Namen auch meinen Firmennamen am Klingelschild anbringe (kein Kundenverkehr!), was kann bzw. wird die Hausverwaltung unternehmen?
Ich bin selbständig, zur Vermeidung der Feststellung der Scheinselbständigkeit habe ich eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführer ich bin. Weitere Angestellte hat die GmbH nicht. Ich bin in I.T. tätig. Meine Auftraggeber wollen mich immer vor Ort haben. Ich habe zwar in meiner Privatwohung ein Arbeitszimmer, aber ich gehe dort eigentlich keinen Tätigkeiten für die GmbH nach. Ich habe dort auch keinen Kundenverkehr. Aber die GmbH braucht eine Anschrift. Ich habe also den Namen der GmbH vor Jahren an den Klingelschildern und am Briefkasten notiert - ohne den Zusatz "GmbH". Ansonsten gibt es keine Spuren der GmbH im Hause, auch nicht im Müll. (Definitiv!!!) Nun, nach vielen Jahren und diversen neuen Hausverwaltungen kam eine Hausverwaltung darauf, "mal nachzufragen", was es damit auf sich hat:
...
bei einem Hausbesuch haben wir ... festgestellt, dass neben Ihrem Namen zusätzlich "..." angegeben ist.
Wir müssen Sie bitte, uns diese Tatsachen ... zu erklären,
weil wir Ihnen eine Wohnung und keine Gewerberäume vermietet haben.
Wir sind zu dieser Nachfrage verpflichtet,
weil laut Berliner Mietergesetz eine Wohnung nicht als Geschäftsraum/Büro vermietet bzw. genutzt werden darf,
dieser Umstand würde die Tatsache der Zweckentfremdung erfüllen.
Wir bitten freundlich um Mitteilung bis ...
Nun, ich möchte eigentlich ungern richtig in Schwierigkeiten kommen. Ich möchte eigentlich auch ungern nur für die Angabe des Firmennamens (und sonst quasi nichts) extra zahlen und noch viel weniger gern rückwirkend etwas bezahlen. Was tue ich? (Außer der Hausverwaltung das zu schreiben, was ich hier oben schrieb. Ich rechne nicht damit, dass die Hausverwaltung mich unabhängig berät, sie soll ja schließlich im Interesse des Hausbesitzers handeln und auch dessen Reichtum mehren.)
Wie ist die Rechtslage?
4 Antworten
sie soll ja schließlich im Interesse des Hausbesitzers handeln und auch dessen Reichtum mehren.
Sollte sie. Tut sie aber nicht. Im Vordergrund steht das eigene Interesse.
Zum eigenen Interesse gehört es auch, dass sie möglichst genau Bescheid weiß über besondere Aktivitäten in den von ihr verwalteten Häusern und Wohnungen.
Eine solche besondere Aktivität ist ein Gewerbe in einer Wohnung. Dennoch: Du musst keine Angst haben, dass Dir irgendwas zu Deinem Nachteil gereicht. Schließlich betreibst Du kein Gewerbe, bei dem Kundschaft ein und aus geht. Du hast keine Angestellten, die in der Wohnung tätig werden und Du wohnst tatsächlich in der Wohnung. Im Grunde geht es darum, dass Du der Hausverwaltung erklärst, was es mit dem Gewerbe in Deiner Wohnung auf sich hat. Welche Tätigkeit Dein Gewerbe umfasst und dass diese ausschließlich bei Kunden erledigt werden und dass Du in Deiner Wohnung lediglich den Verwaltungskram im Arbeitszimmer machst.
Weder kann die HV Dir das verbieten, noch kann irgendwer von Dir dafür Geld verlangen. Geschweige denn nachträglich.
Um Zweckentfremdung handelt es sich schon deshalb nicht, weil die Wohnung Deinen Lebensmittelpunkt bildet und nur ein kleiner Teil dafür genutzt wird, Deiner Arbeit nachzugehen. Also mach Dir da mal keine Sorgen.
Du kannst das doch leicht erklären. Schreib der Hausverwaltung, dass Du nur den Namen angebracht hast, damit die Post Dich erreichen kann. Es wird aber kein Gewerbe in der Wohnung betrieben.
Letztendlich geht es ja auch um evtl. Nebenkosten, die höher liegen können, wenn Du öfter Kunden bei Dir hast.
Wie ist die Rechtslage?
So:
Die geschäftliche Aktivität darf jedoch nicht nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 10.04.2013 Aktenzeichen:VIII ZR 213/12).
Hier mehr zum Thema http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gewerbl_nutzung.htm
Gute Frage(en). In dem Urteil geht es um erheblichen Publikumsverkehr + Lärmbelästigung des Mieters der in der Wohnung Musikunterricht erteilte.
Hab noch was dazu gefunden.
Privatwohnung als Geschäftsadresse ist gewerbliche NutzungBei diesem BGH-Urteil reichte allein die Nennung als Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs, um eine gewerbliche Nutzung annehmen zu können, die den Vermieter zu der Kündigung berechtigte. Nun … es gibt aber Begleitumstände, die in der Tat ganz anders sind als bei mir – nur explizit gewürdigt wurden die nicht. Die Kuh ist leider noch nicht vom Eis.
Die Hausverwaltung hat erst einmal Recht.
"Nicht nach außen in Erscheinung treten" – bezieht sich das (ausschließlich?) auf Kundenverkehr oder auch auf das Klingelschild? was bedeutet das exakt?
Ich war auch auf jene Webseite und diese Formulierung gestoßen und frage mich seither, was sie bedeutet.