Wenn ich etwas bestelle, aber nichts behalte, muss ich dann den Versand zahlen?

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Fernabsatz: Kosten der Rücksendung Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendungen: Was das Gesetz regelt

Zum Teil bestehen erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der Internethändler, was die Kosten der Rücksendung angeht.

Grundsätzlich ist es so, dass der Internethändler sich aussuchen kann, ob er dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht )* einräumt. Auf Grund der Gegebenheiten bei eBay halten wir im Übrigen dort die Einräumung eines Rückgaberechtes für problematisch und empfehlen ausschließlich die Verwendung eines Widerrufsrechtes.

Jedenfalls hat bei Einräumung eines Rückgaberechtes der Unternehmer immer die Rücksendekosten zu zahlen.

Etwas anders sieht es beim Widerrufsrecht aus. Gerne übersehen wird, dass die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen, nicht alleine von einem Wert von 40,00 Euro abhängt.

In diesem Zusammenhang noch einmal zur Klarstellung: Die 40,00 Euro, unter denen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, beziehen sich auf den Preis der zurückzusenden Sache. Wenn beispielsweise mehrere Produkte bestellt werden, bspw. einmal für 30,00 Euro und einmal für 60,00 Euro, kommt es für die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, darauf an, welchen Wert die zurückgesendete Sache hat. Sendet der Verbraucher bspw. die Ware im Wert von 30,00 Euro zurück, muss er die Rücksendekosten tragen, sendet er die Ware im Wert von 60,00 Euro oder beide Waren im vorgenannten Beispiel zurück, muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen.

Entscheidend ist hierbei der reine Bruttowarenwert (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Versandkosten werden nicht mit berechnet und spielen für die Frage mehr oder weniger als 40,00 Euro keine Rolle.

Grundsätzlich muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der gesamte Bereich 40,00-Euro-Regelung im Rahmen des Widerrufsrechtes betrifft daher nur Fälle, in denen der Verbraucher tatsächlich das bekommt, was er bestellt hat, ihm dieses jedoch -aus welchen Gründen auch immer- nicht gefällt. Bekommt der Verbraucher zwar exakt die bestellte Sache, ist diese jedoch mangelhaft, muss er die Rücksendekosten auch nicht tragen.

Mehr als 40 Euro und trotzdem muss Verbraucher Rücksendekosten tragen Es gibt jedoch noch weitere Fälle, in denen, obwohl der Wert der zurückgesendeten Ware über 40,00 Euro liegt, der Internethändler die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat:

§ 357 Abs. 2 Satz 3 regelt, dass der Verbraucher immer die Rücksendekosten trägt, wenn die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde. Mit anderen Worten:

Wenn der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, sondern bspw. die Ware auf Rechnung gekauft hat, muss er immer die Kosten der Rücksendung tragen, egal wie hoch der zurückgesendeten Sache ist. Gleiches gilt auch bei einer Teilzahlung (Ratenzahlung), wenn diese noch nicht erbracht wurde.

Für das Zahlungsdatum, das entscheidend für diese Regelung ist, kommt es darauf an, ob der Verbraucher diese "zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat" (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Insofern kommt es auf die tatsächliche Leistungshandlung des Verbrauchers an, bspw. die Erteilung des Überweisungsauftrages. Nicht entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers.

Intention des Gesetzgebers war, dass bei einem Kauf auf Rechnung der Händler noch gar nichts erhalten hat und gegebenenfalls einfach nur im Falle des Widerrufes Kosten zu tragen hat, nämlich die Rücksendekosten. Inwieweit die Hinsendekosten erstattet werden müssen, ist nicht abschließend geklärt.

Insofern kann es bei seriösen Händlern somit bei einem Kauf einer Sache von über 40,00 Euro auf Rechnung sinnvoll sein, erst die Rechnung zu bezahlen und dann das Widerrufsrecht auszuüben. Vorteil wäre, dass in diesem Fall die Rücksendekosten nicht zu erstatten wären. Auf der anderen Seite läuft der Verbraucher natürlich Gefahr, seinem Geld hinterher zu laufen.

Der Kauf auf Rechnung hat somit für den Händler durchaus Vorteile. Neben dieser Kostenfolge im Falle von Rücksendungen haben Untersuchungen ergeben (internetrecht-rostock), dass Verbraucher Bestellvorgänge nicht so oft abbrechen, wenn auch ein Rechnungskauf angeboten wird. Nach unserer Auffassung überwiegt jedoch das Inkassorisiko des Händlers.

)* Der Unterschied ist, daß beim WR durch Mail, Brief oder Fax ausreicht , beim RR nur durch Rücksendung der Ware das Recht ausgeübt werden kann - dann immer Tragung der RK!!

Verkäufer trägt grundsätzlich die Hin- und Rücksendekosten bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages [26.04.2010] - Widerruft ein Verbraucher einen sogenannten Fernabsatzvertrag (z. B. einen Versandhandelskauf), braucht er die Hinsendekosten der Ware nicht zu bezahlen. Allein die Rücksendekosten dürfen ihm für den Fall des Widerrufs unter bestimmten Bedingungen auferlegt werden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof sorgt für Klarheit.

Die Frage, wer schlussendlich die Hin- bzw. Rücksendung bezahlt, wenn ein Kunde seine Bestellung widerruft, war bislang umstritten. Insbesondere ging es darum, ob eine entsprechende Klausel im "Kleingedruckten" des Händlers zulässig ist, nach der auch die Hinsendekosten vom Käufer zu tragen sind (z. B. verlangt ein Versandhändler dafür pauschal 4,95 Euro). Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Vorlagebeschluss vom 1. 10. 2008, Az. VIII ZR 268/07).

Hier die Antwort des EuGH: Widerrufen Sie einen sogenannten Fernabsatzvertrag (z. B. eine Online-Bestellung) und senden Sie die bestellte Ware komplett an den Anbieter zurück, muss er auf alle Fälle die Kosten der Zusendung der Ware bezahlen. Unzulässig ist es, diese Kosten beispielsweise in einer Klausel im "Kleingedruckten" auf den Verbraucher abzuwälzen. Aber: Schicken Sie lediglich einen Teil der gleichzeitig bestellten Waren zurück, müssen Sie die Hinsendekosten bezahlen, sofern diese im Bestellformular entsprechend aufgeführt sind.

Anders als die Hinsendekosten dürfen Online-Händler aber ihren Kunden die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen (z. B. durch eine Regelung in den AGB). Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Die zurückzusendende Ware kostet nicht mehr als 40,- Euro. Entscheidend ist dabei der jeweilige Warenwert und nicht der (Gesamt-)Bestellwert, wenn Sie mehrere Produkte bestellt haben. Die gelieferte Ware ist teurer als 40,- Euro und Sie haben zum Zeitpunkt des Widerrufs weder etwas angezahlt noch den Kaufpreis vollständig beglichen. Prüfen Sie deshalb, was im Einzelfall geregelt ist. Nicht alle Händler machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denn: Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, brauchen Sie auch die Rücksendekosten nicht zu bezahlen (EuGH, Urteil vom 15. 4. 2010, Az. C-511/08). [http://www.rechtstipps.de/?softlinkID=16103&CFID=12564203&CFTOKEN=52912011]

Bei mir noch nie.. wenn du dir das nicht genau durchgelesen hast und dort steht, dass die dir Versandkosten abbuchen dürfen, eigentlich steht da auch wie viel, dürfen die das auch.

Hallo,nach meinen erfahrungen mit Otto,war es bislang problemlos telefonisch zu regeln,wichtig dabei die ruhe bewahren und denen erklären was sache ist,selbst Mahngebühren wurden bei mir wieder gutgeschrieben.Ob es rechtens ist Versandgebühren aufzu brummen? ja. Schickt man die Wahre zurück, müssen auch die Versandgebühren zurück genommen werden,aber darüber hat man eine Rechnung bekommen was bestellt wurde incl.Versand. einfach dort anrufen .

Ich habe das noch nie gemacht, wenn ich alles zurückgeschickt habe. Und zwar bei mehreren Versendern.Noch nie hat sich einer gemeldet. Das würden sie dann bestimmt bei dir tun.

In der HÖRZU habe ich dazu Ende vergangenen Jahres einen Hinweis des ARD-Rechtsexperten Wolfgang Büser gefunden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Auch Versandkosten für den Hinweg zum Kunden müssen erstattet werden wenn die Ware retour geht. Achtung: Viele Versender halten sich daran nur, wenn sie an das Urteil erinnert werden (AZ: C-511/08. Wenn ich diesen Artikel dem entsprechenden Unternehmen zugeschickt habe, wurde immer kleinlaut eingeräumt, dass das in der Tat jetzt so ist, und die Sache war dann erledigt.