Wenn ich ein Buch schreibe und veröffentliche, ist das Gewerbe?

3 Antworten

Es kommt selten vor, aber es kommt vor, wie jetzt: Ohne selber sicher sein zu können, meine ich das Geochelone hier irrt. Denn die Verwertung des eigenen Buches ist in meinen Augen nur die Verwertung der Urheberrechte an Deinem Buch. Dein Eigenverlag bedeutet ja nicht, dass Du für andere Autoren aktiv werden willst. Selbst da wäre ich dann noch skeptisch.

Rein als Verdacht: Ich bin der Auffassung, dass die Art der Vermarktung eines Buches nicht zu einem extra Gewerbe geführt. Zwar wendet man sich mit der Suche eines Verlages an wenige Kunden, aber es ist auch eine Vermarktungsform. Ich kann hier den Grund der Gewerblichkeit daher nicht entdecken, weil mir für ein Gewerbe die Eigenständigkeit von der freiberuflichen Tätigkeit fehlt.

Um auf Nummer sicher zu gehen - Anfrage beim Gewerbeamt. Oder um sich vielleicht verschiedene Optionen zu eröffnen mit Anwalt. Beim Erstlingsbuch wird der Gegenstandswert noch niedrig sein ;-)

Nicht zum Gewerbe- oder Finanzamt! Die wollen immer gern Gewerbesteuern haben. Den Anwalt kann man sich hier auch sparen.

Es geht so: Beim Finanzamt freiberufliche Tätigkeit anmelden und gut ist. Wenn man als Gewerbe eingestuft wird: Widerspruch einlegen und sich auf höchstrichterliche Urteile berufen, die leicht zu googlen sind.

@AnnJabusch

Wer das Risiko liebt, der gibt solche Ratschläge oder befolgt sie.

Dem Finanzamt ist es egal. Sie geben ggf. lediglich den Meßbescheid raus. Die Einnahmen sind rein für die hebeberechtigte Kommune.

Aber auch das Gewerbeamt sammelt nicht mit Netzen Gewerbetreibende ein. Und ignoriert dabei den Beifang. Das ist ja nicht wahr. Die Verwaltung, auch wenn Fehler möglich sind, ist an die Gesetze gebunden. Und ob die in der Frage genannte Geschäftsidee jemals über den Freibetrag kommt ist jedenfalls nach der Wahrscheinlichkeit gering.

Dazu kommt, dass die Einstufung beim Finanzamt formal keinen Einfluss auf die Gewerbeämter hat. Auch wenn sich der Gewerbebegriff im Steuerrecht nicht bewegt hat, so hatten wir früher eine vollkommen unabhängige Definition. Im Steuerrecht geht es um die Gewinnabsicht und die Möglichkeit tatsächlich Gewinn zu erzielen.

Im alten Gewerberecht war die Rede von der allgemein werbenden Tätigkeit. Schon von daher kommen wir zu unterschiedlichen Ergebnissen. Selbst wenn man sich im Gewerberecht durch die Rechtsprechung mehr in die steuerliche Richtung bewegt hat.

Wer als Gewerbetreibender keine Gewerbeanmeldung abgibt, der bekommt es nicht mit dem Finanzamt zu tun. Sondern mit der Gewerbeaufsicht. Die interessiert nicht, ob da jemand seine Einkünfte beim Finanzamt anders einsortiert haben will.

Außerdem kann ich keinen Einspruch einlegen und auch nicht klagen, wenn ich durch einen Bescheid nicht beschwert bin. Heißt: Wenn das Finanzamt mit Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt, dann ergibt sich keine andere Einkommensteuer. Wo die Einkünfte anfallen hat im Grundsatz keine Auswirkungen auf die Einkommensteuer. Damit kann der Einspruch nur als unberechtigt zurück gewiesen werden.

Ob das Finanzgericht demgegenüber eine Klage überhaupt zulassen dürfte, dass habe ich noch nicht erlebt, weil ich nie einen unberechtigten Einspruch begleitet habe. Danach noch zu klagen wäre in meinen Augen auch einfach lächerlich.

Den Anwalt sollte man sich hier vielleicht nicht sparen. Denn der ist im Gegensatz zu Dir und mir berechtigt im Einzelfall zu beraten. Und was Du hier machst ist genau das. "Es geht so".

Bevor man so meint seine Meinung formulieren zu können, da sollte man vielleicht besser mit den Feinheiten bekannt sein. Diese Feinheiten nennt man hier AO [Abgabenordnung]. Danach käme noch ein Blick in die Finanzgerichtsordnung [FGO]. Aber da gucke ich ohnehin nur dann, wenn mich die AO nicht im Stich lässt.

Kommen wir noch einmal zur nicht erfolgten Anmeldung. Sollte also wider meiner Erwartung diese Eigenverlagstätigkeit gewerblich sein und man hätte die demnach nicht angemeldet, dann käme wohl ein Bußgeld. Was Du mit Deinem vorgeschlagenen Verhalten förmlich provozierst. Die Provokation sollte man lassen. Allerdings erwarte ich von Verwaltungsgerichten, dass die Mitteilung "ich mache da was" und sehe mich als Freiberufler jedes Bußgeld in der Luft zerreißt. Denn es war hier keine Täuschung beabsichtigt. Es ging rein um eine juristisch andere Sicht. Da kann man nämlich durchaus argumentieren, dass dem Amt für eine Kontrolle erst einmal alle Inhalte mitgeteilt wurden. Es war als an der Kontrolle nicht gehindert. Es hätte sogar einen Gewerbesteuerbescheid erlassen können.

Ich wiederhole: Hier kann man den Weg der Provokation gehen und der Risiken. Aber man kann sich auch absichern. Den Weg zum Anwalt würde ich jedem raten. Ich vertrete mich auch lieber selber, da meine Erfolgsquote einfach viel zu hoch ist. Doch komme ich nicht auf die Idee zu meinen, dass das für jeden der korrekte Weg ist.

@Dirk-D. Hansmann

Wir sprechen hier nicht von einem Gewerbetreibenden, sondern von einem Freiberufler. Niemand sagt, dass der sich nicht anmelden sollte/wollte. Natürlich soll er das. Und zwar als Freiberufler. Er tut das ganz legal beim FA.

Wo siehst du da ein Risiko? Das besteht noch nicht mal im Entferntesten.

Wer hierfür einen Anwalt einschaltet, bestellt auch seine Petersilie bei Fleurop. Der richtige Ansprechpartner wäre - wenn überhaupt - ein Steuerberater. Und wenn man einen wählt, der Erfahrung mit der Besteuerung von Künstlern (als solche gelten Autoren nämlich) hat, wird er ihn 1. als Freiberufler einschätzen und 2. für ihn Widerspruch einlegen, wenn das FA es anders sieht, was ggf. mal sein kann, wenn es sich um eins handelt, das in seinem Einzugsgebiet ansonsten nur für Gewerbetreibende als Selbstständige zuständig ist. Auch die Finanzämter kennen nicht alle Steuergesetze!

@AnnJabusch

Verehrte Ann,

der Vergleich mit der Petersilie erlaubt mir einen anderen Vergleich und auch einen Tipp.

Der Vergleich: Hat jemand von Kuchen gesprochen? Der Tipp und ich Begründe ihn Dir sogar: Geochelone ist schon lange Steuerberater und ich habe über 10 Jahre in der Branche gearbeitet. Bin aber gar nicht weit davon weiter mit arbeiten beschäftigt. Also wenn wir hier Dinge diskutieren, dann kannst Du davon ausgehen, dass es durchaus den einen oder anderen Grund gibt. Und jetzt der Tipp an Dich: Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal so - nicht noch rumschreien.

Das Du hier bereits Tipps hinterlegt hast, da hätte ich ein schlechtes Gewissen. Die Argumentation der Gewerblichkeit von Geochelone ist stichhaltig und wenn er wie zu erwarten ist, auch noch recht hat, dann hättest Du dem Fragesteller oder der Fragestellerin schönen Ärger eingebrockt.

Der Steuerberater ist eben nur zur beschränkten Rechtsberatung berechtigt. Eben nur in Steuersachen. Sagt irgendwie auch die Berufsbezeichnung aus. Das Gewerberecht ist vom Steuerrecht vollkommen abgekoppelt. Sollte auch jeder Steuerberater wissen.

Ferner meine ich mich erinnern zu können: Die Möglichkeit beim Finanzamt Einspruch einzulegen ist an Bedingungen geknüpft. Diese sind hier nicht erfüllt. Es ist dann eher peinlich, wenn man es trotzdem tut.

Weitere nebulöse Sätze entziehen sich meiner Kommentierung, da mir deren Sinn und Inhalt irgendwie fehl geht.

Außerdem will ich eines festhalten. Du findest alles Freiberufler. Rechtsanwälte braucht man nicht. Spezialisierte Steuerberater gut. Dieses habe ich vernommen. Es ist angekommen und braucht nicht wiederholt zu werden. Ich danke für die bisherigen Mitteilungen. Weitere sind nicht nötig.

Denn die Verwertung des eigenen Buches ist in meinen Augen nur die Verwertung der Urheberrechte an Deinem Buch.

Das wäre richtig, wenn man seine Rechte an einem Buch verkauft oder einen Beteiligungsvertrag mit einem Verlag schließt. Wenn man aber selbst das Buch verlegt und in Stückelungen verkauft, dann ist das Gewerbe.

für andere Autoren aktiv werden ... Selbst da wäre ich dann noch skeptisch.

Für andere Dienstleistungen erbringen und deren Produkte vertreiben, hat doch nicht ansatzweise etwas mit Freiberuflichkeit zu tun.

Um auf Nummer sicher zu gehen - Anfrage beim Gewerbeamt.

Guter Rat. Denn nur die Einschätzung des berteffenden Gewerbeamtes entscheidet über Stress oder nicht.

Oder um sich vielleicht verschiedene Optionen zu eröffnen mit Anwalt.

Anwälte, die sich im Gewerberecht auskennen, kannst du an einer Hand abzählen !

Hinweis: Die Beurteilung des Finanzamtes (bzw. des Bundesfinanzhofes), ob etwas Gewerbe oder Freiberuflichkeit ist, ist für das Gewerberecht unmaßgeblich. Hier zählt nur Beurteilung des Gewerbeamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichs. Leider widersprechen sich die Beurteilungen und Ergebnisse nach Steuerrecht und Verwaltungsrecht (Gewerberecht) sehr oft !

@Geochelone

Hi Geochelone,

danke für den Kommentar!

Wenn ich es auch inkonsequent finde, dass der Eigenverlag gewerblich sein soll, wenn es so ist, dann muss man sich beugen. Denn eigentlich wird ja kein Verlag errichtet. Kein Lektorat, kein kaufmännischer Vertrieb.

Klar Bestellnummer besorgen oder nicht, drucken oder Datei erstellen. Auf Plattformen einstellen oder auf einer Buchmesse ausstellen.

Natürlich stimmt es, es ist eine allgemein werbende Tätigkeit und würde für die Gewerblichkeit voll ins Schwarze zielen.

Mit den anderen Autoren war gemeint, wenn ein ein Autor einen Verlag betreibt und aus dieser Struktur ein eigenes Buch vertreibt, selbst da wäre ich nach meiner Ausgangskommentierung skeptisch mit der Gewerblichkeit für dieses eine Buch. Der Verlag an sich wäre natürlich keine "Folgetätigkeit".

Anwälte sind so häufig unwissend in Bereichen, es ist ein Trauerspiel in der Rechtspflege. Auch wenn ich Klagen im Bereich Steuerrecht und Zivilrecht vergleiche. Während Klagen im Steuerrecht häufig wie in einer Prüfung mit Gesetzeszitaten geführt und geschrieben, da ist im Zivilrecht eher der Eindruck eines Besinnungsaufsatzes. Was sich dann im Ergebnis auch auf die Rechtsprechung auswirkt. Es ist einfach Schade, dass die Spezialisierung für Anwälte verboten ist. Der Rechtspflege würde es meiner Ansicht nach gut tun. Aber das sind ja vollkommen andere Themen ;-)

Ein Buch schreiben ist kein Gewerbe, denn Schriftstellerei ist eine freiberufliche Tätigkeit. Wenn du das Buch aber selbst verlegst, musst du den (Selbst-)Verlag als Gewerbe anmelden. Es muss solange angemeldet bleiben, wie DU die Bücher anbietest.

Nein. Du bist ein Freiberufler. Es sei denn, du betreibst einen Verlag.

Es sei denn, du betreibst einen Verlag.

Er schreibt doch "will ich es verlegen". Das ist ein (selbst-)Verlag und damit Gewerbe.

@Geochelone

1.glaube ich nicht, dass Kazuya2011 die Begrifflichkeiten ganz klar sind und 2. ist ein Selbstverlag KEIN Gewerbe, sondern die Vermarktung eigener Werke.