Wenn Großeltern Geld schenken - und Jahre später ins Heim müssen...Muss das geschenkte Geld dafür...

4 Antworten

Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 528 BGB von dem Schenker wieder zurückgefordert werden, wenn er seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder z.B. auch den seines Ehegatten nicht mehr bestreiten kann. Diesen Anspruch des Schenkers kann das Sozialamt auf sich überleiten. Der Rückforderungsanspruch besteht i.d.R. nur, soweit der Beschenkte i.S.d. §§ 818, 819 BGB noch bereichert ist.

Ist das Geld von Ihnen angelegt worden, sind Sie noch bereichert. Es ist ja wertmäßig dann noch vorhanden.

Haben Sie das Geld weitergegeben oder verbraucht, besteht die Bereicherung auch dann weiter, wenn Sie sich sich in diesem Zusammenhang noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen haben (z.B. Anschaffungen, Tilgung eigener Schulden) oder wenn Sie durch Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart haben, die Sie ansonsten auch gehabt hätten. Die Bereicherung ist weggefallen, wenn das Geld für außergewöhnliche Dinge verwendet worden ist, die Sie sich sonst nicht verschafft hätten (z.B. Luxusausgaben, Verbesserung des Lebensstandards).

Ein danach eintretender Wegfall der Bereicherung ist aber unerheblich, sobald Sie Kenntnis von der Verarmung des Schenkers haben und deshalb damit rechnen müssen, dass die Schenkung zurückgefordert wird.

Genau festgelegte Freibeträge, bei deren Unterschreiten die Schenkungen nicht zurück gefordert werden können, gibt es nicht. Soweit es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handeln würde - bei einem "größeren" Geldbetrag eher zweifelhaft, es entscheiden hier aber die Umstände des Einzelfalles -, könnte die Schenkung wegen § 534 BGB nicht zurückgefordert werden. Anstandsschenkungen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke z.B. zu Geburtstag oder Weihnachten, wobei auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozial gleichgestellter Personen abzustellen ist. Eine Pflichtschenkung liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles das Ausbleiben einer Schenkung als "sittlich anstößig" erscheinen lassen. Hierunter fallen z.B. Unterhaltszahlungen für bedürftige Geschwister.

Soweit ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes besteht, kann dieser durch Zahlung des erforderlichen Unterhalts für den Schenker abgewendet werden.

Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenkes seinerseits verweigern, wenn dadurch sein eigener Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet werden.

(Kopie von frag einen anwalt)

Nein, keine Sorge, geschenkt ist geschenkt. Deine Grosseltern waren kluge Leute, wenn sie Dir etwas geschenkt haben.- denn es gibt da keine Ansprüche mehr seitens des Staates.

Bei Geld muss man sich keine Gedanken machen, weil das in der Regel bei Eintritt des Pflegefalles schon aufgebraucht ist. Was weg ist, ist weg - es zählt das vorhandene Vermögen bei Eintritt des Pflegefalles. Wenn es sich um ein Grundstück mit Haus handelt, kann das Sozialamt darauf zurückgreifen, wenn die Schenkung noch keine 10 Jahre her ist. Man muss deswegen aber nicht zwingend ausziehen - eine Hypothek würde auch ausreichen - ggf. ergänzt mit einer Ratenzahlung.

Hinzu kommt, dass ja ohnehin erst die Kinder der Grosseltern unterhaltspflichtig sind.

@Rolfe

Es geht hier nicht um Unterhalt sondern die Rückforderung von Geldgeschenken. Das ist etwas anderes!!

Ich meine das kommt darauf an, wie lange es her ist und wie viel es ist. Denn viele Leute sichern sich ihr Geld indem sie es kurz vorher an die Kinder verschenken, aber der Staat fordert dann die Kinder zur Zahlung auf. In einem Fall hat man mir gesagt, die Kinder müssten zahlen, weil es noch nicht 15 Jahre her ist. Ich rede hier von Kindern, ich glaube bei Enkel sieht das anders aus.