Wenn es im Mietvertrag keine Quadratmeterzahl gibt, gilt dann Nebenkostenangabe?

8 Antworten

Erst mal vielen Dank für die promten Antworten. Es geht, wie gesagt um § 536, BGB Abs, 1 Satz 1 In meinem Fall, gibt es keine:"... im Mietvertrag angegebene Fläche". Was bei mir im MV steht unter Punkt 5:" Die Nebenkosten werden auf die Mieter des Hauses nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt" Meine Wohnfläche demnach also 47 qm,oder? 47 - 35,288= 11,712 qm, die zur Debatte stehen...

Bezüglich der Betriebskostenabrechnung kannst du wegen der tatsächlich geringeren Wohnfläche als in der Abrechnung stehend innerhalb 12 Monaten nach Zugang Einspruch einlegen. Alle vorherigen Abrechnungszeträume sind verfristet. Was nun die mietvertragliche Wohnfläche betrifft, so ist dir diesbezüglich keine konkret beziffert und damit nicht zugesichert als Eigenschaft der Wohnung. Du kannst deshalb keinen Anspruch auf Mietminderung daraus ableiten. Prüfe aber, ob seinerzeit bei Abschluss des MV ein Makler im Spiel war oder eine Annonce, auf grund welcher du den MV abgeschlossen hast. Taucht dort eine Wohnfläche für die Wohnung auf, könntest du dich darauf berufen und die zuviel gezahlte Miete zurückverlangen und für die Zukunft mindern. Allerdings greift die dreijährige Verjährungsfrist.

Die Nebenkosten richten sich ja in der Regel nach dem tatsächlichen Verbrauch, also da wirst du wohl nichts zurückbekommen.

Es gibt auch BK die nach Wohnfläche abgerechnet werden. Z. B. Grundsteuer, Versicherung und die Grundkosten für Heizkosten zu einem gewissen Teil.

Und wenn Abrechnung nach Verbrauch nicht möglich ist wird nach Wohnfläche abgerechnet.

Der Nebenkostenabrechnung ist zu widersprechen. Die überzahlten Nebenkosten der letzten drei Jahre sind zurück zufordern. Das setzt voraus, das der Vermieter die angesetzten 47m² Wohnfläche durch dein Messergebnis ersetzt. Damit würde der Umrechnungsschlüssel im Haus für alle Mieter verändert. Das riecht nach Ärger. Wieso merkst du denn jetzt erst, dass die Nebenkosten zu hoch sind? Bei den zurück liegenden Abrechnungen hast du einfach nicht aufgepasst. Erstattungen der Grundmiete sind hier nicht möglich. Prüfe sorgfältig den Umlageschlüssel im Mietvertrag und in der Nebenkostenabrechnung. Stellst du keine Übereinstimmung fest, handelt der Vermieter unredlich.

Hallo Gerhart, Bitte erläutere deinen Satz:"Erstattungen der Grundmiete sind hier nicht möglich." Hast du irgendein Paragraphen, der genau das besagt? Und noch etwas,ich habe den Vermietern blind vertraut, was die Größe angeht...also Fazit: Bei der nächsten Dachwohnung sofort nachmessen und qm eintragen lassen," Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" in diesem Sinne...

@HankBond

Dafür bedarf es keines Link. Da in Deinem Mietvertrag keine Fläche angegeben ist, ist auch keine vereinbart und somit gibt es auch keine Abweichung, die zu einer Kürzung berechtigen würde.

"ich habe den Vermietern blind vertraut, was die Größe angeht"

Inwiefern? Hat er bei Anmietung etwas anderes angegeben?

Es können nur die Nebenkostenabrechnungen moniert werden, die innerhalb der letzten 12 Monate zugegegangen sind. Für alle anderen ist die Widerspruchsfrist des Mieters verstrichen...

Die Wohnfläche muss in der Nebenkostenabrechnung mit der tatsächlichen Wohnfläche übereinstimmen. Die Schrägen müssen abgezogen werden.

Allerdings ein Hinweis. Sofern die Gesamtwohnfläche dann auch gemindert werden muss, wird sich an der Abrechnung nicht viel ändern, weil ja letztlich von einer geringeren Gesamtwohnfläche die Umlage erfolgt.

Der Vermieter muss rückwirkend - im Rahmen der Verjährungsfristen - notfalls alle Abrechnungen neu gestalten. § 556 Abs 3 Satz 3 BGB findet hier keine Anwendung, denn es handelt sich nicht um vorzulegende Abrechnungen sondern um falsche Abrechnungen, die der VM korrigieren muss. ( ZU diesem grundsätzlichen Hinweis aber nochmals den Hinweis, dass sich nur dann eine erfolgreiche Abrechnung für Dich ergibt, wenn Deine Fläche falsch berechnet wurde, die Gesamtfläche nicht reduziert werden muss.