Wenn ein Verbrecher ins Gefängnis muss, wer holt eigentlich den Täter am Inhaftierungstag ab, die Polizei oder Justiz?

6 Antworten

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Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Entweder kommt der Verurteilte direkt vom Gerichssaal in die JVA. Das geschieht dann, wenn er entweder schon vorher in Untersuchungshaft saß und das Gericht den Haftbefehl mit dem Urteil nicht aufhebt oder wenn er zwar vorher nicht in U-Haft saß, aber das Gericht mit dem Urteil auch gleich einen Haftbefehl erlässt.

Ansonsten verlässt der Verurteilte den Gerichtssaal als (noch) freier Mann. Dann wird er irgendwann zum Haftantritt geladen. Er muss also selbst zur JVA kommen, um seine Strafe dort abzusitzen. Wenn er nicht erscheint, wird üblicherweise ein Haftbefehl erlassen und der betroffene eventuell auch zur Fahndung ausgeschrieben. Wird er dann irgendwann beispielsweise von der Polizei angetroffen, nimmt diese in fest und überführt ihn in die JVA. Nicht zum Haftantritt zu erscheinen ist übrigens nicht strafbar.

Grundsätzlich mal wird jemand, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zum Strafantritt geladen, d.h. er muss sich selbst in der zuständigen JVA stellen. Erfolgt dies nicht, erlässt der Rechtspfleger an der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Dieser wird dann durch die Polizei vollstreckt.

Keiner holt den ab, wenn er vorher schon inhaftiert ist.

Meistens bekommt er einen Termin, an dem er sich in der JVA einzufinden hat. Der Termin ist verhandelbar. Die Staatsanwaltschaften und gerichte lassen sich bei vorliegen wichtiger Gründe darauf ein, in Absprache mit dem Verurteilten dn Haftbeginn festzulegen.

Wenn man vorher noch auf freiem Fuß ist, muss man dort selbst vorstellig werden.

Kennst du doch von Monopoly: begebe dich ins Gefängnis.

Der Verurteilte bekommt einen sg. Haftantritt zugesandt und hat dann die Gelegenheit, den Knast selbständig aufzusuchen. Wenn er das nicht tut, wird er zur Festnahme ausgeschrieben, die dann mit der Fahrt im Polizeiauto zur JVA endet.