Wenn ein Mieter stirbt und der einzige direkte Verwandte Hartz IV hat, wer zahlt dann währen der regulären Kündigungsfrist die Miete weiter?

10 Antworten

... die Erben übernehmen doch den Mietgegenstand, das Inventar, und somit auch die Verpflichtung zu Leistungen. Gibt es keine, ordnet das Nachlassgericht, so jedenfalls in unseren Fällen.

das mietverhältnis geht auf den nächsten angehörigen über.


§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung


Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

die gesetzliche kündungsfrist beträgt 3 monate.

lies dir hierzu der vollständigkeit halber auch § 563 durch

ob das ´amt´ solange die miete übernimmt, kläre bitte mit dem jc. als erstes sollte aber die kündigung stehen, wenn die wohnung nicht übernommen werden soll.

Wenn ein Mieter stirbt und der einzige direkte Verwandte Hartz IV hat, wer zahlkt dann währen der regulären Kündigungsfrist die Miete weiter?

1. Möglichkeit:

Der Verwandte nimmt das Erbe an, dann erbt er alles und auch Mietschulden.

2. Möglichkeit:

Man schlägt das Erbe aus und ggf. tritt ein andere in die Erfolge ein.

Gibt es dann keinen mehr der Erben will, ist es Sache des Nachlassgerichtes.

Man sollte also schon wissen ob es sich lohnt das Erbe anzutreten.



Als Vermieter einer Wohnung von der der einzige Bewohner, der gleichzeitig der Mieter war, verstorben ist, würde ich dafür sorgen, dass erst einmal niemand mehr allein in die Wohnung kann, bevor die Verhältnisse nicht geklärt sind.

Es ist immer anzunehmen, dass auch in einer noch so ärmlich ausgestatteten Wohnung irgendwo was verborgen ist, das werthaltig ist und zum Erbe gehört.

Dass sich das jemand unter den Nagel reisst, der dann nach dem Diebstahl frech das Erbe ausschlägt und den Vermietr auf dem restlichen Gerümpel sitzen läßt, gilt es zu verhindern. Nicht immer einfach, aber darauf muss man als Vermieter ein Auge haben.

Niemand darf die Wohnung betreten, der nicht vom verstorbenen, bis dahin alleinleibenden Mieter dazu ermächtigt wurde.

Dann wird geklärt, wer Erbe ist und wenn als einziger ein Hartz-IV-Empfänger erbt, muss sich dieser entscheiden, ob er auf etwaige verborgene Schätze dauerhaft verzichten will oder ob er nicht doch lieber versuchen sollte, das Inventar der Wohnung so zu veräußern, dass er davon auch die Miete für drei Monate bezahlen kann und ihm vielleicht sogar noch was bleibt.

Immerhin hat er Zeit genug, sich zu überlegen, ob er das Erbe ausschlagen will oder nicht.

Der Verstorbene erhält noch 3 Monate die Rente weiter und dürfte zur Zahlung der Miete reichen.