Wenn ein Arbeitgeber Sozialabgaben nicht zahlt

7 Antworten

§ 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Er hat auf jeden fall einen gewaltigen ärger. Nettolohn heisst dass du auf jeden fall die gleiche summe netto bekommst egal wie hoch die sozialabgaben sind bzw. wie die sich ändern (zu deinem günsten oder nachteil). wenn dein ag pleite macht und auch persönlich eine insolvenz anmeldet (der geschäftsführer ist persönlich haftbar für die sozialabgaben) und die firma nicht eingezahlt hat, dann kann dein rentenanspruch vermindert sein!!!! hol dir einen kontoauszug von deinem rentenversicherer.

Das ist so nicht ganz richtig! Die HAftung hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Bei allen Personengesellschaften haten die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Bei Kapitalgesellschaften haftet die Gesellschaft nur mit dem Betriebsvermögen - der Geschäftsführer haftet nur für Steuerschulden der Gesellschaft. Das Risko, dass Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet werden trägt die Allgemeinheit - die s.g. Solidargemeinschaft.

Dir kann erstmal nichts passieren - die Sozialbeiträge schuldet Dein Arbeitgeber. Wenn der die Beiträge nicht abführt, macht er sich strafbar. Wenn Du also den Verdacht hast, dass Dein AG mehr in die eigene Tasche wirtschaftet, als erlaubt, kannst Du bei Deiner Krankenkasse nachfragen, ob die Beiträge für Dich abgeführt werden. Wenn nicht, wird Deine KK alles nötige unternehmen.

Dein Arbeitgeber tut sich damit keinen Gefallen. Wenn im AV Nettolohn steht, dann muss der AG trotzdem abführen.

Sind auf den Lohnbescheinigungen AN-Anteile zur Sozialversicherung enthalten? Wenn dies der Fall ist, so liegt ggf. schon ein sog. Sozialversicherungsbetrug vor.

Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer in richtiger Höhe abzuführen. Verstöße schädigen das soziale Sicherungssystem und benachteiligen den einzelnen Arbeitnehmer.

In Deutschland besteht ein System der sozialen Sicherung für Arbeitnehmer. Es beruht auf dem Prinzip der Versicherung. Das heißt, die Versicherten zahlen Beiträge und erwerben dadurch Anspruch auf Leistungen im Bedarfsfall. Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit entziehen diesem System dringend benötigte finanzielle Mittel. Durch das Vorenthalten geschuldeter Beiträge erlangen Einzelne nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile auf Kosten aller und verstoßen damit gegen die Grundregeln der Solidarität aller Versicherten. Quelle: http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/a0_vorenthaltene_sozialabgaben/index.html

er hat einen vertrag also ist er nicht illegal beschäftigt und kein schwarzarbeiter

@rufi2009

Wenn sein Arbeitgeber keine Abgaben zahlt, dann beschäftig er ihn schwarz. Auch wenn er nichts dafür kann. Erst lesen - dann meckern.