Wenn der Täter eine Geldstrafe wegen Vergewaltigung bekommt wer bekommt dann das Geld? Das Opfer?

12 Antworten

Geldstrafen gehen auch oft an bestimmte, in einer Liste beim Gericht aufgeführter Vereine oder Organisationen. Jeder gemeinnützige Verein kann sich dort eintragen lassen!

Das sind Geldauflagen, keine Geldstrafen.

@jurafragen

Richtig! Danke für die Korrektur!

Die MIndeststrafe für Vergewaltigung beträgt 1 Jahr. Das schließt die Verhängung einer Geldstrafe aus http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html

Geldstrafen werden IMMER an die Staatskasse gezahlt. Es handelt sich dabei ja auch nicht um eine Schadenswiedergutmachung. Es ist einzig und alleine eine Strafe, die den Täter bzw. sein Vermögen treffen soll. Wer als Tatopfer wegen welcher Straftat auch immer Schmerzensgeld und Schadenersatz will, muß den Täter zivilrechtlich verklagen oder sich dem Strafverfahren als Nebenkläger geltend machen, ein Adhäsionsverfahren anstrengen und bereits dort seine Ansprüche geltend machen.

Wenn der Täter nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurden ist, so hat das Gericht wohl hier eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Täters festgestellt. In einen solchen Fall vermindert sich die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf 3 Monaten.

So kann es durchaus vorkommen, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten für angebracht hält. Nachdem Grund, dass kurze Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten die Ausnahme sein sollen (§ 47 StGB) kommt in diesen Fällen statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Betracht.

Die Zahlungen der Geldstrafe fließen dann der Staatskasse zu, die das Geld über die allgemeinen Haushaltsmittel, wie auch das Steueraufkommen verwaltet.

Ist es nachweisbar, dass der Angeklagte auch der Täter ist, muss dieser zunächst mal in den Knast. Das Opfer kann Schmerzensgeld erhalten, meist bekommt man aber nur Schmerzensgeld, wenn das Opfer zu einem Schaden gekommen ist um diesen aus zu gleichen, z.B. der Täter ist in das Haus eingebrochen und hat dabei die Eingangstür oder ein Fenster beschädigt. Oder er hat das Opfer ein Bein gebrochen, dann wird der Krankenhausaufenthalt vom Täter bezahlt.

Allerdings erkennt das Gericht auch oft psychische Schäden an. Es kommt auf den Richter darauf an und natürlich auch auf die Anwälte.

Strafe muss jedenfalls bezahlt werden, dass geht dann allerdings nicht an das Opfer. (letztendlich, haben die meisten menschen allerdings kein geld was man holen kann... demnach wird es schwierig, dass überhaupt was bezahlt wird - wo nichts ist, kann man auch nichts holen)

Der Link hilft dir vielleicht auch etwas weiter: http://www.die-strafverteidiger-frankfurt.de/de/content/Fachgebiet-Sexuelle-Noetigung/~nm.fachgebiete~nc.34/Sexuelle-Noetigung.html

Meist gibt man sich aber damit zufrieden, dass der Täter für ein paar Jährchen der Freiheit beraubt wird.

Nichts mit Geld was das Opfer sieht

Hallo Princess176,

die Geldstrafen, die in einem Strafprozess vom Gericht verhängt werden, fließen zunächst in die Staatskasse. Dort wird dann darüber entschieden, in welche soziale Organisation dieses Geld fließen wird.

Schmerzensgeld müsste dann von dir/deinen Eltern in einem Zivilprozess eingeklagt werden.

LG vom Polarfuchs

die Geldstrafen, die in einem Strafprozess vom Gericht verhängt werden, fließen zunächst in die Staatskasse.

Ja

Dort wird dann darüber entschieden, in welche soziale Organisation dieses Geld fließen wird.

Nein. Sie fließen einfach in den Landeshaushalt.

@jurafragen

Stimmt, du hast Recht, jurafragen!! Wenn eine Geldstrafe anderweitig einer gelisteten Organisation oder einem Verein zufließen soll, dann verkündet das nach meiner Erinnerung der Richter schon bei Urteilsverkündung.

@polarfuchs

Wenn eine Geldstrafe anderweitig ...

Nein, dieser Fall kann nicht eintreten. Entweder geht es um Geldauflagen bei einer Bewährungsstrafe oder es soll ein Betrag gezahlt werden, als Auflage für eine Verfahrenseinstellung.

Eine Geldstrafe wird nie einem Verein oder dergleichen zufließen.

@jurafragen

Alles richtig, zu erwähnen ist hier aber tatsächlich noch die Geldauflage nach § 15 JGG, die ja tatsächlich mit dem Urteil ausgesprochen wird.