Wenn das Finanzamt eine Gewerbeuntersagung ausspricht.

8 Antworten

Wenn eine Gewerbeuntersagung vorliegt, muss sich auch der Insolvenzverwalter daran halten, denn er führt ja im Falle der Betriebsfortführung "den Betrieb des Schuldners" weiter. Wenn dieser aber bei Eröffnung nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis verfügt, kann der Insolvenzverwalter nicht fortführen.

Im Zweifel lieber vor der Gewerbeuntersagung Insolvenz anmelden.

Die wenigsten Gewerbebetriebe benötigen eine Erlaubnis !

@Geochelone

Danke für den Hinweis. das war in der Tat flüchtig von mir formuliert. Es ist natürlich in aller Regel keine "Erlaubnis" notwendig, sondern das Gewerbe muss eben angemeldet sein.

Wenn das Gewerbe untersagt ist, man aber trotzdem weiter arbeitet ist das rechtlich gesehen Schwarzarbeit und mit Ordnungsgeld bedroht. Schwarzarbeit ist (unter anderem) wie folgt definiert:

„Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird."

Was steht denn als Begründung für die angedrohte Gewerbeuntersagung in der Mitteilung ?Wenn da Zahlungsunfähigkeit quasi Insolvenzverschleppung im Raum steht wird es sehr eng. Da würde ich mich fachanwaltlich beraten lassen und einem FA-Vorhaben zuvorzukommen. Denn ein Versuch eine Ratenzahkung zu vereinbaren hat keine aufschiebende Wirkung.

Denn wenn die Gewerbeuntersagung erfolgt ist, kann auch mit Hilfe eines Inso.-Verwalters das vorausichtlich erfolgreiche Unternehmen nicht mehr fortführen.

wie kann was gut laufen, wenn man damit nicht mal seine laufenden steuern bezahlen kann?

aber das untersagen sie dir dann trotzdem, mach dir mal da keine sorgen, das kannst du nicht durch ne insolvenz abwenden

  1. Das Finanzamt kann keine Gewerbeuntersagung aussprechen.

  2. Das Finanzamt kann nur beim Gewerbeamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren (§ 35 GewO) beantragen. entscheiden tut aber das Gewerbeamt. Und das entscheidet aufgrund einer Prognose über deine gewerbliche Zuverlässigkeit. Hast du in de Vergangenheit keine Steuern bezahlt, ist in der Regel davon auszugehen, dass auch künftig keine Steuern zahlst. Dann wird dir die Gewerbeausübung untersagt. Kannst du aber belegen, dass du deine laufenden Steuern zahlst und deine Rückstände schon teilweise abgebaut hast, zieht das Prognoseverfahren kaum noch.

    Tipp: Zahle deine laufenden Steuern (wenn du das nicht kannst, dann verdienst du die Untersagung !) und überweise jeden Monat einen festen Betrag auf die Rückstände (nicht auf die Säumniszuschläge denn für die kann man am Ende einen Teilerlass beantragen !)

3 . Ein Antrag auf Insolvenz steht dem Finanzamt aber frei. Ist aber unüblich. Der übliche Weg geht über das Gewerbeamt.

Hilfe bekommst Du, verbal zumindest, von Deiner Berufsgenossenschaft, ansonsten hilft nur bei Deinem FA-Sachbearbeiter alles offenlegen, betteln und auf Gnade hoffen. Einen Betrieb mit negativer Prognose weiterzuführen, macht jedoch keinen Sinn.

Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII). Was, bitteschön, hat die denn mit der Gewerbeuntersagung zu tun?