Weniger Urlaubsanspruch als alle anderen Mitarbeiter?

7 Antworten

Der Arbeitgeber hat allen Beschäftigten seines Betriebes den gleichen Urlaubsanspruch zu gewähren.

Davon abweichen darf er nur, wenn es dafür objektive Gründe gibt:

Ein höherer Anspruch aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit ist erlaubt, einer wegen höheren Alters nur dann in einem engen Rahmen, wenn das mit einer außergewöhnlichen Belastung für den Arbeitnehmer gerechtfertigt werden kann (höheres Alter alleine erlaubt keine Gewährung eines längeren Urlaubs. Einen höheren Anspruch haben auch Schwerbehinderte, das aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und nicht als "Geschenk" des Arbeitgebers.

Liegen solche Gründe nicht vor, dann ist eine unterschiedliche Behandlung beim Urlaubsanspruch nicht erlaubt.

Was Du tun kannst, kann man Dir hier schlecht sagen. Wenn Dir bekannt ist, dass es keine rechtfertigenden sachlichen Gründe für die unterschiedlichen Gewährung durch den Arbeitgeber gibt, sein Vorgehen also gegen geltendes Recht verstößt, dann kannst Du ihn mit dieser Tatsache konfrontieren - sofern Du in eine Auseinandersetzung mit ihm treten kannst oder willst. Denn leider gilt auch in diesem Fall, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" nicht unbedingt zwei gleiche Dinge sind.

Sollte die Situation eintreten, dass Dein Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb nicht fortgeführt wird, kannst Du den in der Vergangenheit vorenthaltenen Urlaub als Surrogat in Geld nachträglich einfordern im Rahmen von Ausschlussfristen (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate), nach deren Verstreichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sind, oder - wenn es keine solche Fristen gibt - in Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (für Ansprüche aus 2016 also bis zum 31.12.2019).

Da Du die "Fettschrift" ja immmer so gerne verwendest:

Deine Antwort ist falsch!

Ein Arbeitgeber kann sehr wohl bei einem neuen Arbeitnehmer einen niedrigeren Urlaub verhandeln und arbeitsvertraglich festlegen als bei den übrigen Kollegen.

Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber zwar verboten verschiedene vergleichbare Arbeitnehmergruppen ungleich zu behandeln, allerdings ist dies nur bei Maßnahmen mit kollektivem Bezug der Fall.

Der Urlaub wird jedoch individuell mit dem Arbeitnehmer ausgehandelt.

Dem Arbeitgeber muss bei Neueinstellung von Arbeitnehmern immer noch die Möglichkeit gegeben sein einzelne Arbeitsbedignungen abweichend von den zuvor gewählten Bedingungen zu gestalten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wäre hier nur zutreffend, wenn der kürzere Urlaubsanspruch auf ein Diskriminierungsmerkmal gestützt wäre (Rasse, Geschlecht, Religion, etc), davon ist hier nichts zu lesen.

Wenn der Arbeitgeber grundsätzlich bei Neueinstellungen nur noch den Mindesturlaub gewähren möchte, dann ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

@Messkreisfehler

Erstens:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wäre hier nur zutreffend, wenn der kürzere Urlaubsanspruch auf ein Diskriminierungsmerkmal gestützt wäre (Rasse, Geschlecht, Religion, etc), davon ist hier nichts zu lesen.

Das hat nichts mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun, sondern mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG!

Zweitens:

Der Urlaub wird jedoch individuell mit dem Arbeitnehmer ausgehandelt.

Das ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber nicht ohne sachlichen Grund einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen schlechter stellen darf als die anderen im Betrieb. Wenn alleine die Tatsache "individuell ausgehandelt" maßgeblich wäre, dann wäre der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ausgehebelt! Auch einige individuelle Vereinbarung schließt nicht aus, dass diese Vereinbarung dennoch einen kollektiven Bezug hat! "Individuelle Vereinbarung" bedeutet keine schrankenlose Vertragsfreiheit!!

Drittens:

Wenn der Arbeitgeber grundsätzlich bei Neueinstellungen nur noch den Mindesturlaub gewähren möchte, dann ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Selbstverständlich ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, den Urlaubsanspruch je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zu staffeln/zu erhöhen (darauf habe ich ja auch hingewiesen) - angefangen mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei Neueinstellungen (um bei Deinem Beispiel zu bleiben) -, das wäre ein rechtfertigender Grund für "ungleiche" Behandlung.

Das muss aber dann auch in einem "Regelwerk" so festgelegt worden sein oder sich aus der vertraglichen Vereinbarung so ergeben; davon ist im Fragefall aber nicht die Rede.

Viertens:

allerdings ist dies nur bei Maßnahmen mit kollektivem Bezug der Fall

Der ist gegeben, wenn - wie im Fragefall - alle anderen Arbeitnehmer einen gleich höheren Urlaubsanspruch als der Fragesteller/die Fragestellerin. Es wäre etwas anderes, wenn der tatsächliche Urlaubsanspruch bei allen Mitarbeitern im Betrieb unsystematisch verschieden wäre. Siehe zB.: "Das BAG sieht die Grenze zur kollektiven Regelung als überschritten an, wenn mindestens 5% der Belegschaft begünstigt werden (Urt. v. 13.2.2002 – 5 AZR 713/00, AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung)." (Quelle:  https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=8&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjyhZ6GpKfNAhWDShQKHdgMA9YQFghRMAc&url=http%3A%2F%2Fwww.hp-legal.com%2Fimages%2Fstories%2Faktuelles%2Faua\_0308\_144\_ff.pdf&usg=AFQjCNHeHxtNXuBBXZs8Mb7iMGRerE\_ihw&bvm=bv.124272578,d.d24 ; ) - auch wenn hier die genannte  "5%-Grenze" wegen der geringen Beschäftigtenzahl nicht anwendbar ist, aber hier geht es sogar um alle anderen Mitarbeiter.


Mit Deinem Kommentar und den Erwiderungen auf meine eigenen Kommentare liegst Du also "voll daneben" - auch ohne Fettdruck!!

@Messkreisfehler

Ergänzung:

Im Übrigen:

Wenn Du Dir die "Literatur" dazu im Internet anschaust, wirst Du feststellen können, dass ein geringerer Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Vergleich zu seinen Kollegen an keiner Stelle alleine mit "individuell ausgehandelt" legitimiert wird, sondern dass immer objektive Gründe dafür gegeben sein müssen: in engen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmer und aufgrund von Staffelung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Solange Du den gesetzlichen Urlaub bekommst der Dir zusteht hast Du keine Handhabe.

Es gibt auch unterschiedliche Regelungen. z.B. hat ein Angestellter mit einem GdB (Behinderung) mehr Urlaubsanspruch als Du.

Andererseits könnte es auch interne Regelungen sein, z. B. das die Angestellten wegen Kinder begünstigt worden sind. denn es gibt auch unbezahlten Urlaub.

Vielleicht erhöht die Firma die Urlaubstage auch je nach Länge/Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Ganz ehrlich, Du hast eine Arbeit mit Urlaubstagen die Dir gesetzlich zustehen und forderst schon am Anfang ( ohne genaue Hintergründe zu kennen ) den gleichen Anspruch?!

Arbeite erst mal eine längere Zeit dort, dann wirst Du auch die Vorgehensweise und die interne Betriebsregeln besser kennenlernen und dann kannst Du, wenn diese Fragen noch offen sind, irgendwann mal nachfragen.

Du könntest mit Deiner Art anecken - ich korrigiere - sehr wahrscheinlich wirst Du damit nicht sehr gut bei den Kollegen, besonders bei dem Vorgesetzten ankommen.

Solange Du den gesetzlichen Urlaub bekommst der Dir zusteht hast Du keine Handhabe.

Das ist schlicht und einfach falsch!

Der Arbeitgeber hat allen Arbeitnehmern seines Betriebes den gleichen Urlaubsanspruch zu gewähren, wenn es nicht sachliche Gründe für eine Differenzierung gibt.

Ein Grund für einen höheren Urlaubsanspruch kann die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sein; höheres Alter ist nur dann ein Grund, wenn das aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei älteren Arbeitnehmern in Zusammenhang mit einer besonders belastenden Arbeit in engem Rahmen angebracht ist oder bei Schwerbehinderung aufgrund gesetzlicher Bestimmung.

Ansonsten ist die Gewährung unterschiedlich hoher Urlaubsansprüche "nach Gutdünken" des Arbeitgebers nicht erlaubt!

@Familiengerd

Das ist falsch, siehe dazu meine Antwort.

@Messkreisfehler

Da bist Du im Irrtum!

Daran ändert auch Dein Kommentar auf meine Antwort nichts, weil der sachliche unzutreffend und zu oberflächlich ist!

Salü Jeshane

Solange die Anzahl der Urlaubstage dem mindestens gesetzlichen Minimum entsprechen, können diese vertraglich ohne weiteres voneinander abweichen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Dir die gleiche Anzahl zu geben, solange der Vertrag selbst einen rechtsgültigen Inhalt aufweist.

Das scheint er (leider zu deinen Ungunsten) zu tun.

Vergleichbar ist das mit dem Lohn. Auch dort muss der Arbeitgeber nicht zwingend jedem Mitarbeiter gleich viel bezahlen. Die Verhandlungen führst Du selbst. Genauso ist es mit den Ferientagen.

Schwierig wird es, wenn du schreibst "...wurde der Eindruck [...] erweckt, alle...". Erstens sind solche Eindrücke immer subjektiver Natur und zweitens hast du hier leider nichts in der Hand

Zudem kommt, dass man als Arbeitgeber seine Anstellbedingungen anpassen darf: Ein Mitarbeiter, welcher vor 2 Jahren eingestellt wurde, hatte unter Umständen mehr Lohn.

Solange die Anzahl der Urlaubstage dem mindestens gesetzlichen Minimum entsprechen, können diese vertraglich ohne weiteres voneinander abweichen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Dir die gleiche Anzahl zu geben, solange der Vertrag selbst einen rechtsgültigen Inhalt aufweist.

Das ist schlicht und einfach falsch!

Der Arbeitgeber hat allen Arbeitnehmern seines Betriebes den gleichen Urlaubsanspruch zu gewähren, wenn es nicht sachliche Gründe für eine Differenzierung gibt.

Ein Grund für einen höheren Urlaubsanspruch kann die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sein oder eine Schwerbehinderung; höheres Alter ist nur dann ein Grund, wenn das aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei älteren Arbeitnehmern in Zusammenhang mit einer besonders belastenden Arbeit in engem Rahmen angebracht ist .

Ansonsten ist die Gewährung unterschiedlich hoher Urlaubsansprüche "nach Gutdünken" des Arbeitgebers nicht erlaubt!

@Familiengerd

Statt nur ein Copypaste von der ersten Google-Page zu veröffentlichen, und dann das Wort "falsch" dick und fett zu publizieren, sollte man evt ein wenig weitersuchen:

http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article133946979/Beim-Urlaub-hat-der-Chef-das-letzte-Wort.html

Beispielsweise gelten die 24 Tage für 6 Arbeitstage in der Woche... bei 5 (und das ist eigentlich der Standard) gelten 20 Tage. Dies wiederum ist unterschieden in die verschiedenen Altersbereiche. Und DORT wiederum gibt es auch wieder Ausnahmen.

Da wir weder das Alter noch die genauen Anstlelungsbedingungen haben, ist der Post sicherlich NICHT einfach pauschal falsch.

Es freut mich aber, Dir die Möglichkeit gegeben zu haben, kurz zu intervenieren.

PS: Nebst dem anderen Fragesteller, welcher von Dir den gleichen Post erhalten hat, musst Du Deine Anwort noch bei weiteren 4 oder 5  Schreiberlingen einfügen. Vielleicht wirkt es dann ein wenig mehr...

@DerMaxli

Statt nur ein Copypaste von der ersten Google-Page zu veröffentlichen

Du solltest Dich mit solchen unverschämten Verdächtigungen, ich hätte aus dem Internet zitiert und das Zitat nicht kenntlich gemacht, zurückhalten!

Das habe ich erstens überhaupt nicht nötig.

Zweitens solltest Du Deine infame Verdächtigung nicht nur "stumpf" behaupten, sondern beweisen können, was sehr einfach wäre, wenn sie stimmen würde - doch dazu wirst Du nicht in der Lage sein!

Aber wenn Dir als beleidigte und beleidigende Reaktion auf meinen Hinweis, dass Deine Antwort falsch ist, nichts Anderes einfällt ...

Deine von mir zitierte und als falsch bezeichnete Aussage bleibt falsch - da ändert jetzt auch Deine Erwiderung nichts dran!

Und wenn Du meinen Kommentar richtig gelesen hättest, dann hättest Du auch feststellen können, dass ich auf die (beschränkten) Möglichkeiten der Differenzierung ausdrücklich hingewiesen habe.

Beispielsweise gelten die 24 Tage für 6 Arbeitstage in der Woche... bei 5 (und das ist eigentlich der Standard) gelten 20 Tage. Dies wiederum ist unterschieden in die verschiedenen Altersbereiche. Und DORT wiederum gibt es auch wieder Ausnahmen.

Der Zusammenhang, in den Du die gesetzliche Urlaubsregelung hier stellst, ist schlicht Unsinn; da gibt es auch keine "verschiedenen Altersbereiche". Deine gesamten Ausführungen lassen lediglich Deine Unkenntnis bei weitergehenden Fragen erkennen.

@Familiengerd

Das ist falsch, siehe dazu meine Antwort.

@Messkreisfehler

Da bist Du im Irrtum!

Daran ändert auch Dein Kommentar auf meine Antwort nichts, weil der sachliche unzutreffend und zu oberflächlich ist!

Der Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz(BUrlG) geregelt und kann  tarif- bzw. arbeitsvertraglich abweichend vereinbart werden.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG:

https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html



kann  tarif- bzw. arbeitsvertraglich abweichend vereinbart werden

Das sagt aber nichts dazu aus, ob ein Arbeitgeber den Beschäftigten seines Betriebes unterschiedlich langen Urlaub gewähren kann.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer eines Betriebes den gleichen Urlaubsanspruch, wenn nicht objektive Gründe eine Differenzierung erlauben: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung.

Ein höherer Urlaubsanspruch aufgrund des Alters ist in engem Rahmen nur unter besonderen Bedingungen (außergewöhnliche Belastung) erlaubt, da er ansonsten eine mittelbare Altersdiskriminierung (gegenüber Jüngeren) darstellen würde.

@Familiengerd

Das ist falsch, siehe dazu meine Antwort.

@Messkreisfehler

Da bist Du im Irrtum!

Daran ändert auch Dein Kommentar auf meine Antwort nichts, weil der sachliche unzutreffend und zu oberflächlich ist!

@Messkreisfehler

Es bleibt dabei - siehe dazu meine längere Erwiderung zu Deinem Kommentar auf meine eigene Antwort:

"allerdings ist dies nur bei Maßnahmen mit kollektivem Bezug der Fall"
Der ist gegeben, wenn - wie im Fragefall - alle anderen Arbeitnehmer einen gleich höheren Urlaubsanspruch als der Fragesteller/die Fragestellerin erhalten. Es wäre etwas anderes, wenn der tatsächliche Urlaubsanspruch bei allen Mitarbeitern im Betrieb unsystematisch verschieden wäre.

Siehe z.B.: "Das BAG sieht die Grenze zur kollektiven Regelung als überschritten an, wenn mindestens 5% der Belegschaft begünstigt werden (Urt. v. 13.2.2002 – 5 AZR 713/00, AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung)." (Quelle:  https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=8&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjyhZ6GpKfNAhWDShQKHdgMA9YQFghRMAc&url=http%3A%2F%2Fwww.hp-legal.com%2Fimages%2Fstories%2Faktuelles%2Faua_0308_144_ff.pdf&usg=AFQjCNHeHxtNXuBBXZs8Mb7iMGRerE_ihw&bvm=bv.124272578,d.d24%C2%A0  ) - auch wenn hier die genannte  "5%-Grenze" wegen der geringen Beschäftigtenzahl nicht anwendbar ist, aber hier geht es sogar um alle anderen Mitarbeiter.

Der Hinweis "

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wird es wohl beurteilen können...

" ist auch kein Argument: Auf einer solchen Rechtsanwaltseite stand einmal, dass in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf den vollen (was richtig ist)  und auch keiner auf den anteiligen (was unzweifelhaft falsch ist) Urlaub bestehe; so etwas stand auch auf einer Seite von ver.di, wurde aber nach einem Hinweis von mir korrigiert.

rein Interesse halber.. wie viel ist denn Deine Wochenarbeitszeit?

Kann sich darüber irgendwas ergeben? (wo bei Du ja sagst, nein)


Gemeinhin hat jeder, wenn wir von BRD ausgehen, Mindesturlaub 24 Tage im Jahr.

Das bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche, bei 5-Tage-Woche können es auch nur 20 sein. Also das ist rechtlich dann okay.

http://www.urlaubsgesetz.com/


Tatsächlich gilt, wenn den Mindestansprüchen genüge getan wird, bvereinbart ist vereinbart.. aber bissl vera* käm eich mir auch vor, wenn andere- entgegen der Aussage von Chef- doch mehr haben.



Tatsächlich gilt, wenn den Mindestansprüchen genüge getan wird, bvereinbart ist vereinbart..

Das ist falsch - siehe meine Kommentare oben!

@Familiengerd

Nein Familiengerd, die Antwort ist vollkommen richtig, dein Kommentar ist einfach schlichtweg falsch.

Ein Arbeitgeber kann immer noch den wirtschatftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und somit auch bei Neueinstellungen einen kürzeren Urlaubsanspruch als bei älteren Arbeitnehmern aushandeln.

@Messkreisfehler

Deine von mir zitierte und kritisierte Aussage ist und bleibt falsch!


Daran ändert auch Dein Kommentar oben auf meine Antwort nichts - so wenig wie das hier vorgetragene Argument (²Ein Arbeitgeber kann immer noch den wirtschatftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen [...].")!


Wenn es objektive, sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung z.B. in der Frage des Urlaubsanspruches gibt, dann ist dagegen ja nichts einzuwenden - das wurde von mir ja auch nicht bestritten, sondern ausdrücklich erwähnt.

Wenn Du jetzt "wirtschaftliche Gegebenheiten" und "Neueinstellungen" anführst, dann sind das Aspekte, die in der Aussage in Deiner Antwort überhaupt keine Rolle gespielt haben. "Wirtschaftliche Gegebenheiten" müssten vom Arbeitgeber bewiesen und ihr Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch dargelegt werden; "Neueinstellungen" - also im Grunde eine Höhe des Urlaubsanspruchs in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit - müsste vom Arbeitgeber als Regel systematisiert werden, wovon hier aber überhaupt keine Rede ist!
@Familiengerd

http://www.frag-einen-anwalt.de/Urlaubstage-weniger-als-andere-Angestellte--f20362.html?ab=b&utm\_expid=339018-1.XkTdpZQVTNaYIY3o2sX6uw.1&utm\_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.de

Ich zitiere mal daraus:


Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist
es dem Arbeitgeber zwar grundsätzlich verboten, verschiedene
vergleichbare Arbeitnehmergruppen ungleich zu behandeln. Allerdings
greift dieser nur bei so genannten Maßnahmen mit kollektivem Bezug ein,
d.h. es darf sich nicht um eine Regelung handelt, die individuell mit
dem Arbeitnehmer ausgehandelt wurde.
Das Zustandekommen des
Arbeitsvertrages wäre daher für die Beurteilung dieses Punktes von
Bedeutung.



Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde aber zudem
voraussetzen, dass kein sachlicher Grund für die unterschiedliche
Behandlung vorläge, die Differenzierung mithin nicht willkürlich
erfolgen würde. Seit langem von der Rechtsprechung anerkannt sind so
genannte Stichtagsregelungen z. B. bei der Gewährung von
Sonderzahlungen. Ebenso muss es dem Arbeitgeber möglich sein, bei
Neueinstellungen einzelne Arbeitsbedingungen abweichend von den zuvor
gewährten zu gestalten, um sich der wirtschaftlichen Situation
anzupassen. Hierbei geht der Grundsatz der freien Vertragsgestaltung dem
Schutz des Arbeitnehmers vor. Daher dürfte Ihnen nur ein Anspruch auf
die vertraglich zugesagten Urlaubstage zustehen
.



Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergibt sich für Sie auch
nichts anderes. Erforderlich für einen Anspruch danach wäre zunächst
das Anknüpfen an ein dort genanntes Diskriminierungsmerkmal (wie z.B.
Rasse, Geschlecht, Religion, etc…), was vorliegend nicht ersichtlich ist
– zumal Ihr Arbeitgeber für alle neuen Verträge nur noch den geringeren
Urlaub gewähren will und sich damit nicht ausschließlich gegen Sie
wendet, sondern offensichtlich den wirtschaftlichen Gegebenheiten
Rechnung trägt.

...
Ich bedaure, dass ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann, hoffe aber dennoch, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.




Ich habe die Thematik auch gerade mit unserem Anwalt hier
besprochen, dieser schliesst sich der Meinung seines Kollegen aus o.g.
Link vollumfänglich an