Wem steht das Guthaben der Hausgeldabrechnung zu, Käufer oder Verkäufer?

4 Antworten

Der Vertrag sagt hierzu folgendes, was ich leider nicht eindeutig deuten kann:

"Der Käufer tritt gemäß §10 WEG anstelle des Verkäufers in die Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen, Wohneigentümerbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes ein und zwar mit Wirkung vom Besitzantrittstage. Das Stimmrecht steht ihm an diesem Zeitpunkt zu. Guthaben aus Rückerstattungen und Nachzahlungsverpflichtungen bezüglich der Heizungs- und sonstigen laufenden Bewirtschaftungskosten treffem Verkäufer und Käufer entsprechend der Besitzzeiten im Abrechnungszeitraum, es sei denn, die Abrechnung erfolgt zum Besitzantrittstage, was jede Partei verlangen kann. Der Verkäufer tritt seine Ansprüche am Verwaltungsvermögen, insbesondere an einer etwa bestehenden Instandhaltungsrücklage, zum Besitsantrittstage ohne Entgelt an den Verkäufer ab."

"Guthaben aus Rückerstattungen und Nachzahlungsverpflichtungen bezüglich der Heizungs- und sonstigen laufenden Bewirtschaftungskosten treffem Verkäufer und Käufer entsprechend der Besitzzeiten im Abrechnungszeitraum"

Das bedeutet, das Guthaben wird auf Käufer und Verkäufer nach dem zeitlichen Anteil des Eigentums aufgeteilt.

Beispiel: Der Abrechnungszeitraum der WEG ist der 01.01.2014 bis 31.12.2014. Der Tag des Besitzantrittstages ist der 01.01.2015 - dann gehört das ganze Guthaben dem Verkäufer, denn in der Zeit war er noch im Besitz der Wohnung. Eine Nachzahlung hätte er auch leisten müssen.

Anderes Beispiel: Der Abrechnungszeitraum der WEG ist der 01.07.2014 bis 30.06.2015. Dann würde das Guthaben zu je einhalb auf Verkäufer und Käufer aufgeteilt, denn beide waren in diesem Zeirtaum je zur Hälfte Besitzer.

Dabei gehe ich davon aus, dass die Abrechnung nicht extra zum Besitzantrittstag mit einer vom üblichen Abrechnungszeitraum abweichenden Zeitraum erstellt worden ist. Das wird allerdings in den seltensten Fällen gemacht, denn es kostet einfach Geld, eine solche Abrechnung nur für die eine Wohnung zu erstellen.

@angy2001

das ist quatsch. Verwalter macht eine Abrechnung an den der im Grundbuch steht. Wenn überhaupt aufgeteilt wird können das Käufer und Verkäufer selbst machen.

Wie bereits erwähnt kann man dies im Kaufvertrag festlegen. Grundsätzlich würde ich sagen das der Verkäufer das Geld erhält. Immerhin hat er ja hoffentlich darin in der Zeit gewohnt und somit sein Wohngeld bezahlt.

sofern im Kaufvertrag nix anderes geregelt ist steht das dem Käufer zu. der steht im Grundbuch. Wenn Verkäufer nicht daran gedacht hat ist es sein Pech.

Das wird im Kaufvertrag geregelt - man kann es so oder so machen.