wem steht bei Eigentümerwechsel das Guthaben der Nebenkosten zu

4 Antworten

Hier hast Du dich sicherlich verschrieben. Ich gehe mal davon aus, dass die Wohnung zum 31.12.2011 von Dir erworben wurde.

Somit gehört das Guthaben noch dem Verkäufer. Er war zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer.

Anders verhält es sich mit der Wohngeld-Abrechnung 2012. Erstellt der Verwalter nur eine Abrechnung werden die gezahlten Hausgelder des Verkäufers und Dir zusammengezählt und mit den gesamten Kosten für 2012 verrechnet. Egal ob hierbei eine NZ oder ein Guthaben herauskommt, steht es Dir zu, bzw. musst Du nachzahlen.

Der Verwalter kann (muss aber nicht) aber auch 2 seperate Abrechnungen erstellen, zu dem der Nutzen-/Lastenübergang erfolgte.

Somit gehört das Guthaben noch dem Verkäufer. Er war zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer.

Das ist absolut unrichtig. Es kommt nicht darauf an, wer Eigentümer zum Zeitpunkt der Kosten für die WEG ist, sondern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Kosten. Das ist in diesem Fall der Juni 2012. Zu diesem Zeitpunkt war @Knurschi im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, weshalb ihn auch der Ausgleich des Fehlbetrages der Jahresabrechnung - in diesem Fall ein Guthaben - trifft.

Selbst wenn der Verkäufer keinen Cent an Hausgeld bezahlt hätte, würde @Knurschi in der Jahresabrechnung 2011 so gestellt werden müssen, als ob der Verkäufer das volle Hausgeld entsprechend dem Einzelwirtschaftsplan für das Sondereigentum ausweist. Denn für dieses Hausgeld haftet der Verkäufer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan im Grundbuch noch eingetragen war.

@Immofachwirt

Immofachwirt, habe ich bisher noch nie gehört und auch noch nie praktiziert!

kannst Du mir hierfür auch einen Paragraphen nennen?

Zunächst einmal gehe ich aufgrund der Fragedarstellung davon aus, dass hier mit "Nebenkostenabrechnung" die Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeint ist (und keine Abrechnung im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis). Es ist nicht so, wie "holgerholger" meint. Ganz klar steht "Knurschi" das Guthaben zu, soweit man das Rechtsverhältnis zwischen "Knurschi" und der Wohnungseigentümergemeinschaft betrachtet. Also das des Eigentümers (der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen ist) zur Gemeinschaft. Und zwar möchte ich dies wie folgt begründen: Für die Lasten und Kosten gemäß § 16 II WEG haftet grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Mit der Eintragung des Käufers ("Knurschi") im Grundbuch und dem damit erfolgten Ausscheiden des Voreigentümers geht der Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung von Guthaben (also der sogenannten Abrechnungsspitze) auf den neuen Eigentümer über und kann folglich nicht von dem früheren Eigentümer geltend gemacht werden. Wäre aus der Abrechnung eine "Restforderung" entstanden, wäre diese von "Knurschi" auch an die Gemeinschaft zu zahlen. Es kommt nur darauf an, wer zum Zeitpunkt der Fälligstellung im Grundbuch eingetragen ist.

Es kann allerdings sein, dass im Kaufvertrag zu dieser Thematik eine Regelung getroffen wurde, so dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Anspruch (aus Kaufvertrag) geltend machen könnte. Hierbei wird die Rechtssphäre der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr tangiert. Es handelt sich um Vereinbarungen, die nur die Kaufvertragsparteien kennen. Hierzu gibt die Fragestellung nichts her.

Alle Angaben ohne Gewähr

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Warum? Deine Aussage ist doch korrekt. Daher DH!

Dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.

Entscheidend ist hier nämlich nicht, wann die Kosten entschanden sind, oder wer wan was verbraucht hat, sondern ausschließlich wann was fällig wurde. Das Guthaben oder die Nachzahlung der Abrechnungsspitze (Überschuß oder Fehlbetrag zum Wirtschaftsplan) der Jahresabrechnung ist erst mit Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung fällig. Damit trifft es den Wohnungseigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen ist. Das wärst in diesem Fall du. Soweit zum Wohnungseigentumsrecht.

Aber es kann durchaus sein, dass du mit dem Verkäufer im Kaufvertrag eine andere Regelungen getroffen hast. Das hat zwar dann nichts mehr mit der WEG zu tun, weshalb der Verwalter nur mit befreiender Wirkung an dich auszahlen darf, kann aber dennoch einen Ersatzanspruch des Verkäufers gegen dich begründen. Daher nimm dir noch einmal deinen Kaufvertrag vor und ließ nach, ob entsprechendes vereinbart wurde.

Wenn die Abrechnung für den Zeitraum der Vormieterin (Eigentümerin) erstellt wurde, steht ihr natürlich das Guthaben zu. Wem sonst? Dü würdest doch ihre Nebenkostennachforderung auch nicht bezahlen wollen, oder?

Deine Aussage ist unrichtig.

Für die Nebenkostennachforderung (richtiger Hausgeldnachforderung) haftet derjenige, der diese auch beschlossen hat, also zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer war. Das ist hier der Verkäufer, der den Wirtschaftsplan und somit die Hausgeldhöhe beschlossen hat.