Wem gehört die Software / das Tool

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Rechtslage ist einfach und eindeutig: Das Urheberrecht an einer Software bleibt immer beim Urheber - und nach dessen Tod 70 Jahre bei dessen Erben.

Das Nutzungsrecht nach UrhG § 31 ebenso.

  • Ausnahme 1: Es wird etwas anderes vereinbart.
  • Ausnahme 2: Das Werk, hier also die Software, wurde "von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben [...] geschaffen".

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen:

"(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden."

Wir schauen uns also zuerst die Aufgaben des Arbeitnehmers an. Diese ergeben sich aus seinem Arbeitsvertrag, aus verwandten Verträgen und aus der betrieblichen Übung. Wenn es nun zu meinen Aufgaben gehört, Prozess X in der Firma zu organisieren und zu optimieren, und ich schreibe daheim eine Software, die diese Aufgabe erleichtert -

dann hat die Firma automatisch ein ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dieser Software.

Wenn nicht, dann nicht. Wenn ich Pförtner bin und (ohne Auftrag der Firma) zu Hause oder auch im Pförtnerhäuschen eine Software entwickele, die der Firma gefällt, dann muss die Firma mich um einen Vertrag über eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten anflehen, auf Füßen!

Und dann bestimme ich in dem Vertrag, ob dieses Nutzungsrecht ein ausschließliches ist (oder ob ich es nebenbei noch selbst weiter vermarkten darf) und wie lange dieses Nutzungsrecht dauert, und unter welchen Bedingungen es endet - etwa, wenn ich aus der Firma ausscheide.

Aber in allen beiden Fällen - automatisches Nutzungsrecht für die Firma oder erst per Vertrag - greift UrhG § 32 Angemessene Vergütung. Diese steht mir zu, egal, was ich im Nutzungsvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart habe.

Die entscheidende Ausnahme steht in Absatz 4 § 32: "(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist."

Ansonsten kommt es darauf an, ob mein Anspruch auf eine Vergütung schon angemessen abgegolten ist durch mein Gehalt. Dies ist in der Regel der Fall - im Ausnahmefall muss man halt verhandeln oder klagen.

Gruß aus Berlin, Gerd

sowas ist immer ein anlass, über die einführung eines "betrieblichen vorschlagwesens" nachzudenken.

gehört die idee/dieses tool  oder das ergebnis daraus unmittelbar zum aufgabenbereich des mitarbeiters, so wird das höchstwahrscheinlich über seinen arbeitsvertrag gedeckelt. ist es aber etwas völlig fachfremdes, so kann er eine art "erfindervergütung" fordern.

wie gesagt, in großen betrieben gibt es oft so ein system, das solche fälle gut und für alle beteiligten erfolgreich umsetzt.


Korrektur des anderen fast wortgleichen Beitrags (leider war die Zeit um zur Korrektur)

Also in meiner Fiktion gehe ich davon aus das der MA das Tool in der Freizeit erfunden hat .. sich also Gedanken gemacht hat wie er sich sein Leben auf der Arbeit leichter machen kann.. 

Er hat es dann später nach dem die Prototypen zu Hause am eignen Rechner erstellt wurden (er programmiert in der Freizeit). Dann hat er eine Mail an den Chef  geschickt, das er was tolles erfunden hätte das er ihn mal zeigen würde.  In einem Meeting später wurde es dann vorgestellt .. der Chef der begeistert war wollte es haben und allen zur Verfügung stellen im Unternehmen

Der MA hat das dann allen zur Verfügung gestellt  und immer weiter entwickelt (aber ab da dann auf der Arbeit)

................

heisst das jetzt in echt er hat jegliche rechte daran verloren?

Aber er ist doch trotzdem der Urheber . Er müsste doch zumindest einen gewissen Rechtsanspruch daran haben oder hat er weil er es überlassen hat damit alles verloren?

Was wäre wenn der Arbeitgeber die Firma verlässt. Er hat es ja erfunden ... könnte er das gleiche nochmal bauen?

kann er die Rechte oder die Idee mitnehmen

Nein. Nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) gibt es zwei Arten von Arbeitnehmererfindungen, freie und Diensterfindungen.

Letztere hätte dem Arbeitgeber genau beschreiben worden sein müssen um zu dessen Verständnis der Anwendbarkeit und Nutzen für die betrieblichen Abläufe beizutragen.  Innerhalb einer Frist von vier Monaten musste er entscheiden, sie in Anspruch zu nehmen und damit ensteht für den Arbeitnehmer unter den Einschränkungen der §§ 5-17 ArbnErfG ein Recht auf eine angemessene Vergütung.

Andernfalls handelt es sich um eine freie Erfindung i. S. d.  §§ 6, 18 II f. ArbnErfG. Es wäre dem AG nicht verboten, diese Idee aufzugreifen, zu vervollkommen oder zu vermarkten :-(

G imager761

Also in meiner Fiktion gehe ich davon aus das der MA das Tool in der Freizeit erfunden hat .. sich also Gedanken gemacht hat wie er sich sein Leben auf der Arbeit leichter machen kann.. 

Er hat es dann später nach dem die Prototypen zu Hause am eignen Rechner erstellt wurden (er programmiert in der Freizeit) mal seinen Chef gezeigt der begeistert war und es für alle wollte.

Der MA hat das allen zur Verfügung gestellt  und immer weiter entwickelt (aber ab da dann auf der Arbeit)

................

heisst das jetzt in echt er hat jegliche rechte daran verloren?

Aber er ist doch trotzdem der Urheber . Er müsste doch zumindest einen gewissen Rechtsanspruch daran haben oder hat er weil er es überlassen hat damit alles verloren?

Was wäre wenn der Arbeitgeber die Firma verlässt. Er hat es ja erfunden ... könnte er das gleiche nochmal bauen?