Welches Datum zählt bei einer Kündigung?
Würde gern mein Arbeitsverhältnis kündigen, je schneller desto besser, habe die normale 4-Wochen-Frist, wenn ich die Kündigung heute schreibe, sie aber erst morgen zur Post bringe, zählt dann das Datum das in der Kündigung steht, das wann ich es zur Post bringe oder gar wenn es beim AG eintrifft?
6 Antworten
Wenn der AG möchte, Zählt der tag der Zustellung erst.
Nein, Zeitpunkt der Kenntnisnahmemöglichkeit.
Es gilt das Datum des Zuganges.
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltendem Charakter.
Im Übrigen sind 4 Wochen eben 4 Wochen und nicht 1 Monat. Das heisst, 4 Wochen Kündigungsfrist sind gewahrt, wenn die Kündigung am 02.10.2014 beim Gekündigten eintrifft.
Verschick sie am besten per Einschreiben mit Rückschein. Dann gibt es auch keine Diskussion um das Datum des Zuganges.
Warum gibst du sie nicht persönlich ab und lässt dir den Empfang des Schreibens quittieren?
Bei Betrieben, die normale Geschäftszeiten haben, gibt es keine vergeblichen Zustellversuche oder Lagerfristen.
Die Annahme eines Einschreibens mit Rückschein kann auch abgelehnt werden: die Zustellung ist dann gescheitert!
Das stimmt nicht. Dies nennt sich vorsätzliche Zugangsvereitelung. Hier wird vom fiktiven Zugang ausgegangen. Lies mal hier.
(OLG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2008, Az.: 6 W 182/07)
Grundtenor ist, dass der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, diese jedoch durch die Annahmeverweigerung vorsätzlich nicht wahrgenommen hat.
Heißt also wenn ich zum 31.10 kündigen will hätte ich zeit bis zum 2.10?
Der Eingang beim AG zählt.
zählt dann das Datum das in der Kündigung steht, das wann ich es zur Post bringe oder gar wenn es beim AG eintrifft?
Keins von allem: Eine Kündigung gilt als bewirkt, wenn sie dadurch, dass sie in den Machtbereich des Gekündigten gelangte, zur Kenntnis genommen werden konnte.
Also frühestens nach dukumentierter Zustellung eines Einwurfeinschreibens, durch bezeugte Übergabe auch an einen Empfangsberechtigten oder eben garnicht, wenn ein Übergabe- oder Rückscheineinschreiben nach Ablauf der Lagerungsfrist als unzustellbar an dich zurückginge.
G imager761
"Eine Kündigung gilt als bewirkt [/zugegangen], wenn sie dadurch, dass sie in den Machtbereich des Gekündigten [/Empfängers] gelangte, zur Kenntnis genommen werden konnte [und nach den gewöhnlichen Umstanden mit der Kenntnisnahme gerechnet werden darf]."
Schöne Grüße
Wenn sie dem Arbeitgeber vorliegt, ab dem Zeitpunkt ist die Erklärung der Kündigung wirksam. Und wenn das Arbeitsverhältnis angespannt ist, bitte nur mit Rückschein versenden oder persönlich abgeben. Wird nur sicher gehen, wenn du sie abgibst. Das ist auch gegen Empfangsbestätigung bspw. bei der Rezeption einer Firma möglich, wenn du nicht zum Chef willst.
Und ob, da nur quittierter Zugang, aber keine Zustellversuche oder Lagerfristen wirken. Aber dieser Mythos scheint unausrottbar.
G imager761