Welcher Arbeitnehmer hat nach sozialen Gesichtspunkten Vorrang bei der Urlaubsvergabe in den Sommerferien?

4 Antworten

Das Arbeitsrecht regelt dies nicht per Gesetz. Wenn sich erwachsene Menschen nicht einigen können, hat der Arbeitgeber Direktionsrecht, muss dabei aber natürlich persönliche Belange berücksichtigen.

Wenn zB jemand keine (schulpflichtigen) Kinder hat, dafür aber einen Ehepartner, der Lehrer ist, können diese ja als Ehepaar ebenfalls nur in den Ferien gemeinsam Urlaub machen.

Eine Lösung wäre hier, das ein dem einen Jahr Arbeitnehmer A seinen Wunschtermin bekommt, im nächsten Jahr Arbeitnehmer B.

die Letztentscheidung trifft der Arbeitgeber ... und Kindergarten ist keine Pflicht - das heißt man kann mit Kindergartenkindern auch außerhalb der Schulferien verreisen (ist auch viel billiger)

Aber der Arbeitgeber kann nicht jedes Jahr einseitig zu Gunsten eines Mitarbeiters entscheiden, der schulpflichtige Kinder hat!

Es hat früher einmal einen Fall gegeben, in dem ein kinderloser Mitarbeiter genau deswegen vor dem Arbeitsgericht geklagt und Recht bekommen hat.

Ansonsten wäre es dem Kinderlosen nicht möglich gewesen, jemals im Sommer in Urlaub zu fahren.

Der Arbeitgeber ist klug beraten, wenn er weise entscheidet, z.B. in zwei aufeinander folgenden Jahren für die Schulpflichtigen, danach einmal für den anderen, usw. in diesem Rythmus - oder im Wechsel von Jahr zu Jahr.

Letztendlich ist der Betriebsfrieden wahren und die Motivation aller Mitarbeiter zu erhalten.

URLAUB - das ewige Ägernis...

Geht nicht wenn man drei Wochen Urlaub nehmen MUSS in den ferien weil jemand auf das Kind aufpassen muss. Dann hat man keinen urlaub mehr für ausserhalb der Ferien.

@DerWeisseHelm

Gibt es keine Großeltern bei denen das Kind / die Kinder mal Urlaub machen kann / können? Keine Paten? Keine Onkel und Tanten?

Andere müssen solche Zeiten auch so überbrücken ....

dazu gibt es keine Vorschriften. Man erwartet von erwachsenen Menschen, dass sie sich absprechen und einigen

Grundsätzliches ist ja schon geschrieben worden, aber speziell zum Vorrang der Schulkinder bleibt festzustellen, dass der Gesetzgeber diese bevorzugt, da diese ausschließlich in den Schulferien wegfahren können, Kindergartenkinder können darüber hinaus (theoretisch) auch außerhalb der Schulferien wegfahren- auch zusätzlich zur Schließungszeit der Kita. Meinem persönlichen Rechtsempfinden widerspricht das auch durchaus- im Streifall werden aber Kita-Kinder (bzw. deren Eltern) dennoch meistens oder eher hinten anstehen müssen.

Sorry wollte gut vewerten