Welche Zulassung?

Um diesen Wagen gehts - (Auto, Motorrad, Zulassung)

4 Antworten

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Da waren fleißige Briten am Basteln. :D

Läuft als Trike, daher:

  • Klasse B falls Erwerb vor dem 19.01.2013
  • Ansonsten A SZ 80 (ab 21 Jahren)
  • oder A (schließt Trike mit ein)

Für Leute die den Führerschein bis 2013 gemacht haben, reicht ein Autoführerschein (B).

Seit 2013 braucht man eine Fahrerlaubnis für Motorräder.

Autoführerschein. Ich würde das Ding als Trike einordnen.

Nicht mit Klasse  B__ Kraftfahrzeuge – das sind ausgenommen Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge .

Neu ist, dass dreirädrige Kraftfahrzeuge („Trikes“) nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet werden. 

So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. 

Leistungsstärke Trikes benötigen die Klasse A. 

Allerdings dürfen mit Motorradführerscheinen keine Trikes mit Anhänger geführt werden.

Wer den Pkw-Führerschein vor dem 19.01.2013 erworben hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren,auch mit Anhänger

Gibst du altes Fahrerlaubnisrecht wieder ?

Für Klarstellung zur Frage: Mitführen von Anhängern erlaubt? sorgte der Aufsatz "Sind Anhänger hinter Krafträdern verboten?" von Gerhard Heiler, Dr. Franz Joachim Jagow und Peter Tschöpe im Verkehrsdienst vom 03.05.2013 (VD 05/2013).

In den abschließenden Feststellungen heißt es, das das Mitführen von Anhängern hinter Krafträdern im deutschen Straßenverkehrsrecht nicht verboten sei. Ein derartiges Verbot würde zudem sogar gegen EU-Recht verstoßen.


Bayerisches Staatsministerium des Innern

IMS vom 17.07.2012

"Anhänger dürfen bei Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A (Trikes fallen unter die Klasse A) auch zukünftig  -  unter Beachtung der Regelungen in der StVZO und StVO  -  mitgeführt werden. Die amtliche Begründung zur 6. FeV-Änderung ist insoweit missverständlich."


Ja, hinter Krafträdern dürfen Anhänger mitgeführt werden.

Sowohl in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht als auch nach den
Bestimmungen der FZV und StVZO gibt es kein generelles Verbot für
Motorradanhänger. Folglich dürfen hinter allen Kraftfahrzeugen der
Fahrerlaubnisklassen AM, A1 A2 und A,  soweit die technischen
Voraussetzungen gegeben sind, Anhänger mitgeführt werden. Natürlich gilt dies auch für Mofas und Leichtmofas. Die Bau- und
Ausrüstungsvorschriften der StVZO sowie die Verhaltensvorschrfiten der StVO müssen beachtet werden.