Welche Versicherungen müssen übernommen werden?

7 Antworten

§96 Abs.2 VVG: Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

Also die Immobilienversicherung geht auf Sie als Erwerber über und Sie können diese fortführen oder kündigen.

Die Hausratversicherung ist ja nicht an Ihr erworbenes Gebäude gebunden. Dieser Vertrag verbleibt beim ehemaligen Hauseigentümer und dieser muss eine Adressänderung seinem Versicherer melden. Wenn der Hausrat aufgelöst wurde, so kann der bisherige Hauseigentümer den Vertrag kündigen. Aber auf Sie geht dieser Vertrag durch den Kauf des Hauses nicht über!

Gleiches gilt auch für die Haftpflichtversicherung (ich denke es handelt sich um eine Immobilienhaftpflichtversicherung). Der ehemalige Hauseigentümer soll einen Grundbuchauszug an seinen Versicherer schicken und mitteilen, das er nicht mehr der Eigentümer ist und der Vertrag wird entsprechend aufgelöst. Dies muss aber nicht Ihre Sorge sein.

Hallo Zero880,

also.... der Verkäufer des Obj. hat nur die Möglichkeit dir den Haftpflichtbeitrag, der Haus und Grundbesitzerhaftpflicht aufs Auge zu drücken. (auch die Wohngebäudeversicherung) Aber auch nur, wenn es ausdrücklich in dem Notarvertrag geregelt wurde. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, gehen bei Erwerb (Grundbucheintragung) die Wohngebäude und die Haftpflicht (Haus und Grund) auf dich über. Die Hausratversicherung hat dich nicht zu interessieren. Die Kosten dafür, können dir NICHT Rechnung gestellt werden. Während der „ Übertragungszeit „ (damit meine ich die Zeit, bis die endgültige Grundbucheintragung erfolgt ist) hat die Versicherung die Möglichkeit von BEIDEN die Prämie einzufordern (natürlich nur einmal, der Versicherung ist aber egal von wem sie das Geld bekommt). Sowie der Grundbucheintrag endgültig erfolgt ist (ich meine nicht die Auslassungsvormerkung) hat man 1 MONAT Sonderkündigungsrecht.

Mein Tipp: Schaue in den Notarvertrag.

Du findest die passenden Paragraphen im VVG. Schau dir §95-98 an

Viel Glück

Haftpflicht und Hausrat könnt ihr weder übernehmen noch kündigen.

Wie schon erwähnt: ab Grundbucheintragung 30 Tage Kündigungsfrist für die VGV.

Sämtliche anderen Versicherungen sind reines Privatvergnügen und bleiben bei einem Hausverkauf bestehen.

Du kannst ja gerne eine Kündigung der Haftpflicht und Hausrat verschicken, dann hat er es schriftlich, das sowas nicht möglich ist.

na, na, na... noch stehen einem 1 Monat Sonderkündigungsrecht zu ;-)

Mit der Haftpflicht und der Hausrat hast Du gar nichts zu tun! Es ist Sache des Versicherungsnehmers, sich darum zu kümmern! Der Übergang des Wohngebäudeversicherung auf den Käufer stellt einen Sonderfall dar und gilt auch nur für diese Versicherung