Welche Versicherung ist bei einem (selbverschuldeten)Wasserschaden zuständig?

7 Antworten

Hier sind 3 Schadensereignisse in Einem zu regulieren:

1.) Eigenschaden. Die Darstellung des Vergessens, etwa in einer besonderen Streßsituation oder Ähnliches, kann bewirken, dass keine grobe, sondern normale Fahrlässigkeit unterstellt wird. Hier würde die Hausratversicherung bei entsprechenden Vertragsbedingungen eintreten.

2.) Schäden am Gebäude: Hier muss die Haftpflichtversicherung den Schaden des Vermieters/Grundeigentümers regulieren. Wenn keine Haftpflichtversicherung für Dich als Verursacher besteht, könnte die Gebäudeversicherung des Vermieters eintreten, sich aber u.U. den Schaden von Dir zurück erstatten lassen. Dieser beinhaltet alle Wiederherstellungskosten, auch Stromkosten für Trockengebläse.

3.) Sachschäden in der Nachbarwohnung unten: Ebenso wie 2. - Haftpflichtversicherung des Verursachers. Die Nachbarn können ihrerseits die eigene Hausratversicherung mit in Anspruch nehmen, diese kann aber -je nach Vertragsklauseln- ablehnen oder ebenfalls den Schaden gg. den Verursacher zurückfordern.

DH !

Emmy

Alles soweit richtig.

Bei 1. muss die Fahrlässigkeit geklärt werden. Ein Wasserhahn ist schnell zugemacht, welche gigantische Streßsituation soll denn da bei Erwachsenen vorliegen ?

Bei 3. würde ich zuerst die Hausrat nehmen und dann die Hausrat beim Verursacher Regreß nehmen lassen. Denn die Hausrat entschädigt den Neuwert, die Haftpflicht der Verursachers nur den Zeitwert.

@Candlejack

zu 1.) Naja, da gibt es schon einige Urteile dazu. Man hat Wasser an, ein Kind schreit (hat sich weh getan), man lässt Lappen fallen, der d. Syphon verstopft, dreht zwar am Hahn, aber nicht voll zu, rennt zum Kind, eine Std. später fällt auf....oha..... Kurzum: Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen Gerichte klar zu Gunsten des VN entschieden.

zu 3.) Wir müssen das auch aus Sicht des Verursachers betrachten. Die Hausrat ersetzt u.U Neuwert, der reine Sachschaden bezieht sich auf Zeitwert. Das ist immer auch eine Einzelfallentscheidung und auf Grund der Vielzahl der Fallbeispiele nicht immer einfach zu entscheiden. Wenn z.B. keine Haftpfl.-Versicherung besteht, muss der Verursacher persönlich haften. Hier muss man dann auch nach BGB die Mitwirkungspflicht des Geschädigten nach dem Schadensminderungsprinzip berücksichtigen. Aus dessen Sicht wiederum ist die (Vor-)Regulierung über dessen eigene Hausratversicherung womöglich die Günstigste

Die Fremdschäden am Gebäude und beim Nachbarn sind eigentlich nicht das Problem. Deren Versicherungen übernehmen den Schaden und präsentieren Dir die Rechnung. Dafür bist Du (offentlich) haftpflichtversichert.

Die Hausratversicherung übernimmt Deinen eigenen Schaden unter zwei Voraussetzungen:

Du hast den Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit mit versichert. Dann spielt es keine Rolle, ob sich der Schaden durch Fahrlässigkeit ereignet hat.

Ist das nicht der Fall, muss in Deinem Fall ein sogenanntes Augenblicksversagen vorliegen. Das ist der Fall, wenn durch ungewöhnliche Umstände Deine Aufmerksamkeit auf andere Dinge gerichtet wird und Du dadurch die notwendige Sorgfalt vernachlässigt hast.

Ein Beisipiel: Mutter bügelt im Obergeschoss. Im Garten schreit das Kind, weil es sich beim Spiel verletzt hat. Mutter rennt nach unten, Bügeleisen setzt Wäsche in Brand. Klassischer Fall von Augenblicksversagen.

Allerdinsg musst Du Deiner Schadensschilderung hier noch mal ein bisschen Futter nachlegen, mit den paar Fakten ist eine konkreterer Antwort nicht möglich.

Hallo,

von www.finance-store.de

Beispiel

Es kommt zu einem Wasserschaden durch eine undichte Waschmaschine.

Hier kommt die Haftpflichtversicherung für alle Schäden von betroffenen Dritten, wie Unternachbarn, auf. Allerdings nur so lange, wie diese fahrlässig verursacht wurden.

Zu den Schäden können Wasserflecken an der Tapete und aufgeweichte Möbel zählen. Aber was ist, wenn der eigene Hausrat durch das austretende Wasser beschädigt wird? Die Hausratversicherung greift, wenn Sie die Wohnung nicht verlassen haben und Ihr Möglichstes zur Schadenabwehr unternommen haben. Handelten Sie jedoch grob fahrlässig, weil Sie aus dem Haus gegangen sind und die Maschine haben unbeaufsichtigt laufen lassen, so bleiben Sie auf dem Schaden sitzen, sofern Sie grobe Fahrlässigkeit nicht mit versichert haben.

Die beschädigten Dritten (Unternachbarn) können aber auch ihre eigene Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Diese ersetzt den Neuwert der beschädigten Sachen und nicht, wie die Haftpflichtversicherung, lediglich den derzeitigen Gebrauchswert. Die Hausratversicherung des Untermieters kann sich die entstandenen Kosten für die Behebung des Schadens als Regress bei der Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers erstatten lassen.

Zum Hausrat gehören dabei alle Sachen, die vom Mieter in die Wohnung eingebracht wurden, auch Tapeten und Parkettfußboden, also Dinge, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.

  1. Beispiel

Es kommt zu einem Wasserschaden durch eine beschädigte Zuleitung zum Geschirrspüler.

Die Gebäudeversicherung zahlt die am Gebäude entstandenen Schäden, wenn der Wasserschaden durch Beschädigung der Zu- oder Ableitungsrohre oder den damit verbundenen Schläuchen oder einer damit angeschlossenen Einrichtung entstanden ist. Zum Gebäude gehören alle Sachen, die in fester Verbindung mit ihm stehen und dadurch ihre Eigenständigkeit verloren haben, wie speziell eingebaute Möbel oder Parkettfußboden. Die Sachen müssen vom Eigentümer bzw. Vermieter eingebaut worden sein.

Sind Einrichtungen, wie Möbel, von betroffenen Wohnungen durch den Wasserschaden ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden, so muss für diese Schäden die jeweilige Hausratversicherung der Wohnungsmieter bzw. -eigentümer aufkommen. Sollte eine Hausratversicherung nicht vorhanden sein, bleibt der Betroffene auf den Kosten sitzen.

Aber in deinem Falle, scheint es sich um Fahrlässigkeit zu handeln. Fragen bei der Versicherung.

Emmy

Tolle Antwort die nichts mit der Frage zu tun hat..

Für den Gebäudeschaden macht es Sinn, die Regulierung an die Gebäudeversicherung zu übergeben.

Die Gebäudeversicherung - so der Eigentümer ausreichend versichert - reguliert den Neuwertschaden; die Haftpflicht- Versicherung hingegen nur den Zeitwertschaden.

Der Gebäudeversicherer nimmt dann Regreß beim Haftpflichtversicherer.

Bis denne

Christian

Für den eigenen Schaden ist hier die Hausratversicherung zuständig. Der entstandene Schaden bei den Nachbarn muß der Gebäudeversicherung und Deiner Privathaftpflicht gemeldet werden. Diese werden untereinander regeln, wer die Kosten trägt. MfG Renate!