Welche Versicherung bezahlt eine Notunterkunft?

12 Antworten

Hallo,

bei einer Nichtbenutzbarkeit der Wohnung können Sie die Miete um 100% mindern. Mit dem so gesparten Geld können Sie vorübergehend in eine Pension oder ein Hotel ziehen.


Eine Hausratversicherung würde hier (da es sich um einen Leitungswasserschaden handelt) je nach Tarif einen weiteren Zuschuss zu den Hotelkosten zahlen. Vielleicht schließen Sie ja für die Zukunft noch eine solche ab.

Die volle Miete ist schon bezahlt worden.

@MissSwan

Dann behalten Sie einfach die nächste voll ein.

Die Pension muss ZUSÄTZLICH zur Mietminderung vom Vermieter gezahlt werden...

@XtraDry

§ 536a sagt aus, dass ein Schadenersatz des Vermieters nur in Frage kommt, wenn er den Mietmangel zu vertreten hat oder mit der Beseitigung im Verzug ist.

Um vom Vermieter die Notunterkunft ersetzt zu bekommen, muss man ihm also entweder ein Verschulden am Rohrbruch oder den Verzug der Reparatur nachweisen. Ist der Vermieter am Rohrbruch nicht schuld (und das ist sicher fast immer so, weil ja eine regelmäßige Kontrolle häufig nicht substanzschädigungsfrei möglich sein dürfte) oder ist er mit der Reparatur noch nicht im Verzug (und davon gehe ich nach der Schilderung des/der Fragesteller/in aus), gibt es keinen Schadenersatz.

Diese Frage musst Du mit Deinem Vermieter klären. Entweder ersetzt er Dir die Kosten für ein Ausweichquartier, oder er verzichtet wegen Unbewohnbarkeit auf die Miete. Ob er für diesen Schaden versichert ist, und ob seine Versicherung - falls es sich um einen versicherten Schaden handelt - auch für Mietausfaall und/oder Hotelkosten aufkommt, können wir nicht wissen, das muss er klären. Wenn es sich um einen Leitungswasserschaden handelt, von dem ja Deine Wohnung offenbar betroffen ist, könntest Du Dich auch an Deinen Hausratversicherer wenden, falls in Deiner Hausratvers. Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit mitversichert sind. Hier könnte dann - ggfs. subsidiär mit der Gebäudeversicherung - eine Kostenübernahme erfolgen.

"Entweder ersetzt er Dir die Kosten für ein Ausweichquartier, oder er verzichtet wegen Unbewohnbarkeit auf die Miete"

Nicht "oder", sondern "und", §§ 536, 536a BGB...

Die Gebäudeversicherung zahlt auch die notwendige Unterbringung incl. Nebenkosten. Für den Hausbesitzer zusätzlich noch den Mietausfall. Es sei denn der Hausbesitzer hätte eine Uralt-Police, die das noch nicht enthält. Dann muss er eben selbst zahlen.

Die Gebäudeversicherung kommt m.M. nach nur indirekt für die Unterkunftskosten des Mieters über den Ersatz des Mietausfalls auf. Der Mieter kann die gesparte Miete ja mit für die Unterkunftskosten verwenden.

@hyfi01

Nein, beides gilt parallel analog §§ 536, 536a BGB...

Deine Unterbringung wird von der Gebäudeversicherung gedeckt. I.d.R. über einen begrenzten Zeitraum mit begrenzter Höhe.

Wenn du wg. eines Schadens der ein Bewohnen unzumutbar macht aus deinem Haus musst kriegst du das bezahlt bis (meistens) max. 100 mit etwa 60 Euro pro Tag.

Da ist eigentlich der Vermieter zuständig, wenn die vermieteten Räume in einem nicht bewohnbaren Zustand sind. Er kann sich das ja von seiner Versicherung wiederholen. Außerdem kannst Du eine Mietminderung machen oder gar keine Miete zahlen. Lass Dich rechtlich beraten.