Welche Strafen drohen jemanden der einen anderen beauftragt , eine unbeliebte Person umzubringen?
Irgendjemand hat Hass auf einen anderen. Er beauftragt einen, der die unbeliebte Person umbringen soll und zahlt dafür Geld. Die Kripo stellt entsprechende Nachforschungen an, kann aber auch nach Monaten der Ermittlungen weder den Auftraggeber, nch den Täter feststellen.
Es stehen nur Vermutungen im Raum, wer der Auftraggeber sein könnte. Dieser sitzt wegen einer anderen Sache in der Psychiatrie. Könnte es sein, dass sich der Auftraggeber bewusst so auffällig verhält, dass eine Einweisung in die Psychiatrie erfolgen musste.
Wird dieser, in der Psychiatrie Einsitzende als Auftraggeber für einen möglichen Mord ermittelt, kann er dann mit Unzurechnungsfähigkeit rechnen und geht straffrei aus ?
Könnte das taktische Gründe haben, sich so zu verstellen, um einer jahrelangen Haft aus dem Wege zu gehen ? Kein Gutachter kann einem anderen Menschen hinter die Stirn schauen, der es versteht sich so zu verstellen.
5 Antworten
Jemand, der einen Mord in Auftrag gibt, wird juristisch und strafrechtlich genau so behandelt wie eine Person, welche einen Mord ausführt.
Und nein - Gutachter zu täuschen dürfte doch ziemlich aussichtslos sein
Dann frage ich mich, wie es möglich sein kann, dass ein Gutachter einen Täter als nicht mehr gefährlich einstuft, der Täter aufgrund es Gutachtens vorzeitig entlassen wird und erneut Verbrechen verübt.
Das sind keine Einzelfälle..
Kommt noch hinzu, dass Gutachter über eine Person unterschiedliche Bewertungen abgibt.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html
und somit kommt dieser § in Frage:
Anstiftung zum Mord hat das gleiche strafmaß. Und wen jemand damit auf Psycho macht kommt er/sie in eine geschlossene Anstalt, ebenso lange.
Kein Zugewinn, weil ggf auch noch andere Restriktionen drohen (Entzug Geschäftsfähigkeit usw.).
Lebenslänglich. Gleiche Strafe wie der Ausführende.
Den Rest deines "hätte, könnte, wäre Senarios" kann man nicht bewerten. Alles könnte, nix müßte...
Dem Anstifter droht dieselbe Strafe, die auch für das Begehen der Tat selbst droht.