Welche Strafe wenn man 50er Papiere hat aber nur Mofa Prüfbescheinigung?

2 Antworten

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG, die verwirklicht wird, wenn der Fahrzeugführer nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 StVG verboten ist. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In bestimmten Fällen, wie Fahrlässigkeit oder beschlagnahmtem Führerschein, ist die Freiheitsstrafe auf 6 Monate und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt.

Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß § 69, § 69a StGB eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Sperre beträgt nach§ 69a StGB mindestens sechs Monate. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreichte. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Jugendlicher im Besitz der Klasse M ist, sein Fahrzeug aber derart getunt hat, dass er die Klasse A hätte haben müssen.

Außerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug in bestimmten Fällen (beispielsweise bei entzogener Fahrerlaubnis) gem. § 21 Abs. 3 StVG bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann in dem Urteil neben der Hauptstrafe aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die § 111b ff. StPO.






migebuff  17.06.2016, 12:19

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Und was hat das nun mit der Frage zu tun? Es wird ein Fahrzeug mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h geführt.

Fahrzeuge mit bbH bis 25 km/h sind fahrerlaubnisfrei. Welche Fahrerlaubnis benötigt er bitte für ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug?

Was in den Papieren steht, ist vollkommen uninteressant - oder willst du uns ernsthaft erzählen, dass der Fragesteller im Umkehrschluss auch ein KKR mit bbH 60 km/h fahren darf, solange es auf dem Papier ein Mofa ist? Und was passiert, wenn er die ach so verhängnisvollen 50er-Papiere, die angeblich Grund für einen FeV-Verstoß sind, bei der Kontrolle verspeist? Dann darf niemand das Fahrzeug fahren, oder jeder, oder kommt es vielleicht doch nur wie in der FeV definiert auf die bbH an?

TransalpTom  20.06.2016, 01:39
@migebuff

Nein, die Antwort von Klaudrian ist schon richtig.

Was in den Papieren steht ist schon interessant, einer Drossel liegt immer ein Teilegutachten bei, auf dessen ersten Seite steht schon die Auflage "Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn unverzüglich eine Änderungsabnahme durch einen aaSop oder PI durchgeführt wird".

In der späteren Änderungsabnahme des TÜV / DEKRA steht dann "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich"

Wenn die Betriebserlaubnis auf Roller 50 km/h lautet und der Roller gedrosselt ist, aber keine Abnahme erfolgt ist, ist das rechtlich immer noch ein Roller 50 (45) km/h und somit ein Fahrerlaubnis pflichtiges Kraftfahrzeug.

Die Papiere müssen geändert werden. Es darf immer nur eine BE für ein Fahrzeug geben, ansonsten könnte man die Drossel schaltbar machen und morgens fährt der Sohn mit 25 zur Schule und abends der Papa mit 50 zur Nachtschicht.

Der Fragesteller fragte aber "... 50er Papiere und Mofabescheinigung" oder der Roller überhaupt gedrosselt ist, geht daraus gar nicht hervor.

migebuff  20.06.2016, 07:55
@TransalpTom

ist das rechtlich immer noch ein Roller 50 (45) km/h und somit ein Fahrerlaubnis pflichtiges Kraftfahrzeug.

Ich gehe davon aus, dass der Roller gedrosselt wurde. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wurde auf 25 km/h reduziert.

Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h sind fahrerlaubnisfrei.

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit hat mit der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit nichts zu tun.

Rechtsgrundlage ist §4 FeV:

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder
dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist

Die Höchstgeschwindigkeit ist durch die Bauart auf 25 km/h begrenzt. Nicht mehr und nicht weniger wird gefordert. Von der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit wird hier kein Wort erwähnt.


Keine , solange du nicht fährst^^..