Welche Strafe bekommt man für das Reiten auf unerlaubten Wegen?

Verbotsschild - (Gesetz, Pferd, Reiten)

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Leider habe ich zu diesem Verstoß im Bußgeldkatalog nichts gefunden, weil das Zeichen nicht explizit in der StVO aufgeführt ist. Es setzt sich zusammen aus dem Zeichen 250 (nur der rote Kreis ohne Inhalt, also "Verbot für Fahrzeuge aller Art") und dem Sinnbild "Reiter". Im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog vom Kraftfahrt-Bundesamt gibt es auch keine Vorschriften für Verstöße von Reitern gegen dieses Schild, aber man wird sich vermutlich am Tatbestand Nr. 141175 orientieren, der für Radfahrer gilt:

Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250 gesperrt war. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.4 BKat

Dafür ist ein Verwarnungsgeld von 15 Euro vorgesehen, das würde ich wohl auch für dich als Reiterin als angemessen erachten. :-)

Aber es gilt natürlich auch bei dieser Ordnungswidrigkeit das sogenannte Opportunitätsprinzip, das bedeutet, dass nicht jeder Verstoß verfolgt werden muss. Man kann dich also beim ersten Mal auch einfach nur verwarnen, ohne dass du etwas zahlen musst, wenn du dich einsichtig zeigst.

knuddeel 
Fragesteller
 30.03.2014, 20:29

Vielen Dank :)

adk710  03.04.2014, 14:34
@knuddeel

Danke für die Auszeichnung!

Vermutlich außer einer mündlichen Ermahnung -> keine Strafe.

Das Nichtbeachten von Zeichen 258 (Verbot für Reiter) ist zwar im Sinne von § 49 Abs.3 StVO ordnungswidrig, allerdings hat der Gesetzgeber keine -gebührenpflichtige- Buße in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) vorgesehen. Da keine Geldbuße nach der BKatV vorgesehen ist, findet man auch im Bußgeldkatalog keinen Eintrag.

In der BKatV hat der Gesetzgeber folgende Verkehrszeichen wissentlich(?) weggelassen: Zeichen 256, 258 und 259. Nachzulesen in der BKatV unter der Ziffer 141. Ein Verstoß gegen eines dieser Zeichen ist also nicht bußgeldbewährt.

Eine Ahndung nach Zeichen 250 mit Zusatzzeichen Reiter ist hier nicht möglich, da der Reiter nicht als Zusatzzeichen 1000 ff. unter dem Verkehrszeichen hängt, sondern als Sinnbild im Verkehrszeichen selbst .

Der Gesetzgeber sieht also bei Nichtbeachten keine gebührenpflichtige Verwarnung vor! Warum der Gesetzgeber die Vorschrift so abgefasst hat, kann ich leider nicht nachvollziehen.

adk710  01.04.2014, 18:08

Ich glaube, da bringst du etwas durcheinander. Die BKatV fasst nur die am häufigsten vorkommenden Verkehrsverstöße zusammen und ist nicht abschließend, sondern gibt nur die Ahndung mit bestimmten Regelsätzen vor. So sagt der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog selbst in einer Vorbemerkung:

Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen. Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft.

Das wäre hier der Fall mit dem Reitverbot, das nicht im BKat geregelt ist. Das bedeutet aber keinesfalls, dass der Verordnungsgeber nicht wollte, dass ein Verstoß gegen das Reitverbot nicht geahndet wird.

In der Anlage 2 zur StVO steht vor den Zeichen 250 ff.: "Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden." Von einem Zusatzzeichen ist hier nicht die Rede, die Erläuterung verweist auf § 39 Abs. 7 StVO: "Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: [Piktogramm von 'Reiter']" Das eigentliche Zeichen 250 wird also durch den Reiter zu einem Verbot für Reiter. Deshalb lege ich die Bußgeldvorschriften der StVO dahingehend aus, dass der Gesetzgeber durchaus auch einen Verstoß gegen das Reitverbot ahnden möchte, indem er § 49 Abs. 3 Nr. 4 bewusst weit gefasst hat. Sonst würde ja ein Verbot ohne Ahndungsmöglichkeit auch keinen Sinn ergeben. Die Verwaltungsbehörde ist nun eben dazu angehalten, das Verwarnungsgeld selbst nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.

siggibayr  03.04.2014, 15:21
@adk710

Der Bußgeldkatalog enthält die Verkehrsverstöße, die für die Verkehrssicherheit bedeutsam und besonders häufig sind. Der Tatbestandskatalog ist nur eine Kurzfassung.

Nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Bußgeldstelle könnte in diesem Fall tatsächlich eine Ahndung über einen Auffangtatbestand erfolgen (die TB- Nr. beginnt dann mit 9....). Der Tatbestandskatalog (Auszug aus der BKatV) enthält ja nur die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände.

In der Anlage zur BKatV ist unter der lfd. Nr. 141 das Zeichen 258 aber nicht aufgezählt. Folglich kann auch im Tatbestandskatalog niemals ein Verweis auf 141 BKatV erfolgen.

Wenn also der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der Verstoß nach Zeichen 258 mit Verwarnungsgeld geahndet werden soll, so hätte er sicherlich dieses Zeichen in der Anlage zur BKatV mit aufgenommen. Wird jetzt irgend eine Tatbestandsnummer "erfunden" , um den Tatbestand zu ahnden, so könnte jede Bußgeldstelle ein angemessenes, aber vielleicht unterschiedlich hohes Verwarnungsgeld festlegen, was aber dem Sinn der bundeseinheitlichen Fassung widersprechen würde.

Ich gehe deshalb davon aus, das der Gesetzgeber beim Nichtbeachten von Zeichen 258 einen geringfügigen Verstoß sieht und eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nach § 2 Abs. 2 der "Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" vorgesehen hat.

Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden. Nichts genaues weiß man nicht. Bei der Polizei erkundigen.

Im Ernstfall zahlst Du 20€ Verwarnungsgeld.

Wenn Du absteigst und das Stück läufst giltst Du als Fußgänger der ein Tier führt, dann passiert gar nichts.

Denke mal Geldstrafe

adk710  29.03.2014, 16:29

Dazu müsste der Verstoß gegen das Zeichen eine Straftat sein, damit eine Geldstrafe in Frage kommt. Da es aber nur eine Ordnungswidrigkeit ist, kommt höchstens eine Geldbuße in Betracht, wahrscheinlicher ist aber ein Verwarnungsgeld.

doofenschmitz  01.04.2014, 17:02
@adk710

Streberle! Geldstrafe, Geldbuße, Jeder normale Mensch kapiert was gemeint ist, solange es nur so eine Frage ist

adk710  01.04.2014, 17:33
@doofenschmitz

Warum verwendest du dann einen falschen Begriff, wenn du doch angeblich den Unterschied kennst? Womöglich wird die Fragestellerin damit nur verunsichert, weil sie hier die Rechtsfolgen richtig benannt hat. Bei so einer mageren Antwort sollte wenigstens die Bezeichnung der Sanktion korrekt sein...

doofenschmitz  02.04.2014, 18:09
@adk710

hast ja recht