Welche Strafe bei zu vielen Personen im Fahrzeug in der Probezeit?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Grundsätzlich dürfen in einem Kfz nur so viel Personen befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Ein Verstoß nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO liegt vor, ist jedoch nicht ordnungswidrig, da in § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO lediglich auf Satz 4 in § 21 Abs. 1 StVO verwiesen wird.

Außerdem ist ein Kfz- Führer stets auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verkehrssicherheit durch die Besetzung nicht leidet (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO). Allerdings gehen die Spezialvorschriften u.a. des § 21 StVO dem Auffangtatbestand des § 23 StVO vor. Keine Korrektur für Strafe über den Auffangtatbestand  (OLG Düsseldorf VRS67, 289).

Überladung? Erst wenn das tatsächliche Gewicht die zulässigen Achslast und/oder die zulässige Gesamtmasse übersteigt, liegt ein Verrstoß vor, wobei rein rechnerisch 75 kg pro Person angesetzt werden. Die Ahndung erfolgt über die Tabellen 734020 und 734023 in Tatbestandskatalog.

Bei der Bereifung wäre auf die Traglastzahl (Load-Index) zu achten. Auch hier kann ein Verstoß nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StVZO vorliegen. Da sich der BKat in der Nr. 212 aber nur auf die fehlende Profiltiefe bezieht, ist in diesem Fall auch keine Ahndung möglich.

Sichtbehinderung durch die Besetzung ist möglich. Verstoß ist eine OWi nach der TBNR. 123119 = 25.- EURO.

Keine zulassungsrechtlichen Auswirkungen, da Verstöße nach Verhaltensrecht und nicht nach Zulassungsrecht. Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis, da keine "technischen" Änderungen am Kfz vorgenommen wurden.

Eine Übersetzung hat auch keine fahrerlaubnisrechtlichen Auswirkungen, da gemäß § 6 Abs. 1 der FeV mit der Klasse B Kfz mit einer zul. Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. (dein Pkw dürfte nicht so gebaut und ausgelegt sein, dass mehr als 8 Personen befördert werden könnten).

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV ist auch nicht erforderlich, da der Transport nicht i.S. des PBefG durchgeführt wird.


Sofern also die Gewichte nicht übermäßig überschritten wären, bleibt es bei Verwarnungen. Diese führen jedoch zu keinen Maßnahmen in der Probezeit.

Wenn alle Gurte benutzt werden kann auch kein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden - mehr schreibt die StVO nicht vor.

Der 6.Mann muss dann natürlich laufen.


Trotzdem:
Auch bei 800m Strecke und kann ein Unfall passieren -  jemand der nicht angeschnallt ist wird zum Geschoss, ist damit also nicht nur selbst stark verletzungsgefährdet sondern stellt auch für die anderen Insassen eine große Gefahr dar.

Das ist eine Interessante Frage, da würde ich auch mal wissen wollen, wie die Gesetzliche Lage heute ist.

Damals zu "meiner Zeit", war es so, das man so viel Leute mitnehmen durfte, bis zum zulässigen Gesamtgewicht des Autos. Nur der Fahrer musste genügend Platz haben.

Ich fahre damit 800 Meter...

Und dafür überlegst Du noch, ob Du diesen Mist anstellen sollst? 800 Meter? Ihr seid doch alle noch jung, wo ist das Problem, dass eine Person 800 Meter zu Fuss geht?

OK, vielleicht weisst Du auch wie viel 800 Meter sind...

Hallo.

Ich hoffe, das du das nicht machst, stell dir vor du hast einen Unfall beim Ausparken bei dem der Nicht Angeschnallte verletzt würde.?

Ich hoffe du hast es verstanden.

Mit freundlichem Gruß

Bley 1914