welche Steuerklasse mit kind und freundin?
Hallo Ich hab seit letzter woche ausgelernt und komme jetzt ab morgen in mein unbefristetes Arbeitsverhältnis, Meine freundin wohnt in den Haus der eltern und ich bin dazu gezogen, wir haben nen 8 monatigen jungen sohn, sie selber ist noch in elternzeit.
Wie und welche steuerklasse können wir nehmen? Sind ja nicht verheiratet. Kann ich das kind komplett auf meine steuerkarte nehmen?
6 Antworten
Da ihr zusammenlebt, könntest du auch Steuerklasse 2 bekommen. Dafür müsstet du auch das Kindergeld bekommen. Einen Versuch ist es wert.
http://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/die-steuerklassen-fuer-ledige/
Eine Heirat würde die Sache natürlich vereinfachen.
stimmt genau. DH
Da ihr zusammenlebt, könntest du auch Steuerklasse 2 bekommen.
Gerade eben nicht!
Lies mal § 24b EStG durch. Klasse 2 gibt es nur für Alleinerziehende. Wer mit dem Partner in häuslicher Gemeinschaft lebt ist nicht alleinerziehend.
Richtig, die Steuerklasse 2 ist ausgeschlossen.
Ruf am besten beim Finanzamt an, die sind die Profis, und dort bekommst du die richtige Auskunft
Es gibt keine Wahl, ihr bekommt oder behaltet die Steuerklasse 1 fuer Alleinstehende. Den Kinderfreibetrag kannst du ggf. auf dich voll uebertragen lassen, das bringt aber eh nicht viel, nur beim Soli und bei der Kirchensteuer kann es ein paar Cent ausmachen. Dafuer gibt es ja das Kindergeld.
Steuerklasse 2 geht nur fuer Alleinerziehende ohne weiteren Erwachsenen im Haushalt (also auch nicht bei deiner Freundin, wenn sie ohne dich leben wuerde, denn sie lebt im Haushalt der Eltern.)
DA ihr nicht verheiratet seid, wäre es dann 1/1; deine Freundin ist ja auch 1, nur was ist umterm Strich besser? Sohnemann bei Freundin oder bei dir, da müsste ein Profi ran, es fehlen Zahlen.
Steuerklasse 1, Kind eintragen lassen und Kinderfreibetrag geltend machen. http://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/die-steuerklassen-fuer-ledige/
Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende! Hier wohnen zwei Erwachsene in einem gemeinsamen Haushalt, da ist nix mit Stkl. 2.