Welche Steuerklasse hat man bei 2 450€ Minijobs?

5 Antworten

Hallo Solid9!

Sie können keine 2 Nebenjobs der Steuerklasse 1 haben. Nebenjobs der Steuerklasse 1 gibt es nicht.

Bis zu ca. 850 € zahlen Sie überhaupt keine Steuer, nur Sozialversicherung.

Die Verdienste von Nebenjobs müssen zusammengerechnet werden.

Die Verdienste aus Nebenjobs - sofern sie denn lohnsteuerpflichtig wären - auf Lohnsteuerklasse 6 oder werden pauschal abgeführt. Nach Klasse 6 abgeführte Beträge, die nicht lohnsteuerpflichtig sind, werden im Lohnsteuerjahresausgleich abgeglichen. Sie können für Ihre 2 Nebenjobs also nur 2 Formen der Steuer haben: LSTKL 6 und/oder Pauschal.

Sie haben schon richtig erkannt, dass die Steuer nichts mit der SV zu tun hat, jedoch fällt beiden AG - sofern sie nicht über Steuerkarte abrechnen - der gleiche Betrag einer Pauschalsteuer zu. Und da liegt der Hase im Pfeffer.

Ein AG, der Sie nach STKL 6 abrechnet, spart sich Geld, weil Sie die Steuerlast tragen müssen, die Sie dann am Jahresende mit der Steuererklärung wieder zurückholen müssen. Allerdings sind bei dieser Methode oft präzisere Meldungen notwendig, was von manchen AG oft übersehen wird.

Ein AG, der Sie pauschal abrechnet, legt schon einmal die eine oder andere Krone drauf, hat aber weniger Arbeit mit Ihnen als Personalfall, weil das andere (öffentliche) Stellen übernehmen müssen.

Es kommt also auf den Betrachtungspunkt an, welche Interessen der AG gerade vertreten muss.

Gruß Navvie

Der einfachste Weg wäre ein Arbeitsvertrag über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 €, also z.B. 451 € im Monat. Dieses Arbeitsverhältnis wäre dann sozialversicherungspflichtig zu einem reduzierten Satz. Steuern fallen nicht an, bzw. werden nach der Steuererklärung zum Jahresende zurückgezahlt.

Der zweite Arbeitsvertrag läuft dann im Bereich innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis max. 450 € als Minijob und bleibt frei von Beiträgen zur Sozialversicherung außer einem Beitragsanteil von 3,7 % zur Rentenversicherung. Hier kann u.U. eine Pauschalsteuer von 2 % fällig werden, wenn der Arbeitgeber sie arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer abwälzt.

Dieses zweite Einkommen aus dem Minijob muss nicht in der Steuererklärung am Jahresende angegeben werden.

Würde an deiner Stelle bei so einem komplexen Fall folgende drei Ämter in dieser Reihenfolge abtelefonieren:

Finanzamt, Minijobzentrale, Arbeitsagentur

Das Finanzamt sollte dir da eigentlich schon Auskunft geben. Glaube die letzten beiden hätten mit deiner Steuerklasse nichts am Hut, wären nur als zusätzliche Tipps gedacht, falls du beim FA keine hilfreiche Antwort erhältst.

So oder so, würde ich mich in diesem Fall nicht auf die Aussagen aus einem Forum verlassen. Kann am Ende teuer für dich werden.

Erster Nebenjob steuerfrei, jeder weitere Nebenjob Steuerklasse 6, am Jahresende Steuerklärung, Abrechnung und Erstattung in Steuerklasse 1.

Wenn Du meinst, dass Du zwei Nebenjobs à EUR 450,00 hast, gilt das auch.

Ein Job auf Steuerklasse 1, der andere auf Steuerklasse 6. Lohnsteuer fällt in Steuerklasse 6 immer an.