Welche Rechte hat der Treuhänder bzgl. meines P-Kontos?

3 Antworten

Hallo,

ich kann es gar nicht glauben, dass ihr in der Privatinsolvenz seid und euch so wenig damit beschäftigt habt.

Wichtigster Punkt, das P-Konto auflösen, weil in der Insolvenz sowieso niemand pfänden kann und das P-Konto nur Geld kostet.

zu 1.) Es kommt erstmal darauf an, ob man schon in der Wohlverhaltensphase ist, oder nicht. Vor der Wohlverhaltensphase geht so ziemlich alles in die Masse. Sobald die Wohlverhaltensphase angefangen hat, muss man dem Treuhänder nur die Einnahmen melden, die nach der Insolvenzordnung auch in die Masse fallen. Du könntest z.B. eimalig Urlaubsgeld, Treuegeld oder Weihnachtsgeld bekommen und das steht dem Treuhänder nicht zu. Ein Privatdarlehen geht den Treuhänder in der Wohlverhaltensphase auch nichts an. Wie gesagt, das muss man im Einzelfall prüfen.

zu 2.) Wie bei 1. - es kommt darauf an, was es für eine Zahlung ist. Im Zweifelsfall halt immer vorher einen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht fragen. Die sind für solche Auskünfte da.

zu 3.) Der Treuhänder hat das Recht, von dir Kontoauszüge anzufordern. In der Wohlverhaltensphase wird die Kontrolle weniger sein oder gar nicht mehr. Und nochmal, mach das P-Konto weg.

zu 4.) Nein, außer er will den Auszug sehen.

zu 5.) Wenn es der Masse zugestanden hätte, dann könntest Du die Restschuldbefreiung verlieren. Die Entscheidung liegt aber beim Gericht.

zu 6.) Es kommt halt auf die Art der Zahlung an. Ein Erbe z.B. musst Du zur Hälfte abgeben. Weihnachtsgeld bis auf 500 EUR, Treuegeld bekommt er gar nicht. usw.

zu 7.) völliger Blödsinn

Jetzt noch ein allgemeiner Tipp. IMMER wenn während der Privatinsolvenz eine Unklarheit auftritt, dann frägt man NIE den Treuhänder sondern IMMER zuerst das Insolvenzgericht. Das geht ganz einfach mittels einem Telefonanruf, bei dem man nur das Aktenzeichen der Insolvenz braucht. Warum ist das so? Der Treuhänder vertritt die Rechte der Gläubiger und nicht deine Rechte.

Wenn ihr sonst noch Fragen habt, dann könnt ihr euch auch gerne per PN melden.

Viel Erfolg

tach

§ 287 Abs 2 InsO

"...seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt

Die Pfändbarkeit ist nach § 850 a - ... ZPO bestimmt.

An sollsten sollte man sich arteig an die vorgaben der §§ 290 - 297 InsO halten.

In der Inso braucht man kein P-Konto, weil § 89 InsO gilt.

Zu deinen 3000€:

Selbstverständli8ch ist es seehr wichtig als was die Kohle deklariert ist.

Geschenke gehen an die Masse, ein Erbe geht an die Masse, in der so genannten Wohlverhaltensphase nur zur Hälfte.

Steuerstattungen gehen an die Masse. Nach meiner Info können die in der Wohlverhaltensphase beim Schuldne3r verbleiben. (ohne Gewähr)

Immer wieder taucht die Frage auf, wie das mit ner Mietkaution ist.

Wird die Kaution VOR der Inso gezahlt, dürfte die zur Masse zählen. Da gibts aber unterschiedliche Auffassungen. Die Kaution ist ja ne Sicherheitsleistung für die Beseitigung möglicher Schäden.

Ist eine Kaution nach der eröffnung aus dem pfändungsfreien Einkommen gezahlt worden, hat die Inso damit NIX zu tun.

Die Erstattung einer kaution, die der Mieter nach Inso Erörffnung gestellt hat,ü muss man also NICHT bein TH angeben.

Genau so ist das mit evtl möglichen Ertattungen eines Energieversorgers.

Sind die Abschläge aus dem pfändungsfreien Einkommen bezahlt worden, hat die Inso damit NIX zu tun.

Deine 3000€ kannst du bedenkenlos in Empfang nehmen, wenn du dir das Keld z.B. für n Auto leihst.

Die Frage OB die einer was leiht, ist ne Andere.

Aber dass Omma Oppa usw was zu Auto geben könnten ist ja nicht soo abwegig.

Das darf nur nicht geschenkt sein.

Man macht dann halt pro Forma n Kreditvertrag.

"Omma Else leiht Enkel Fritz zinslos 3000€. Das Geld wird in Raten von z.B. Monatl 80€."

Das ist auch in der Inso zulässig.

Der Inso Schuldner kann über die pfändungsfreien Einkünfte VÖLLIG frei verfügen.

Damit wäre auch Punkt 7 geklärt.

Über die Verwendung der pfändungsfreien Einkünfte muss der Inso Schuldner keine Rechenschaft ablegen.

Man darf ansparen, Ratenzahlungen machen usw.

zu Punkt 4:

Irgendwo steht das in den o.a. §§, dass der Schuldner auf Verlangen alles offenlegen muss.

dabei wird sich aber keiner für alte gebrauchte Klamotten interessieren, die man bei ebay verbimmelt hat.

Wenn der Handel bei ebay zu umfangreich wird, meldet sich ebay dazu und verlangt ne Gewerbeanmeldung.

Aber auch das wäre für die Inso kein Problem.

Man muss das halt nur artig angeben.

Wenn jemand nicht grade wegen Betruges oder Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt ist, ist ne gewerbliche Tätigkeit auch bei ner Inso kein Problem.

Zur unmissverständlichen Abgrenzung gibts dann nur ne neue Steuer Nr.

Der Reingewinn aus der gewerblichen Tätigkeit, wird dann als zu berücksichtigendes Einkommen gewertet.

Der Reingewinn wird ganz normal buchhalterisch ermittelt. Bei Gewerbe in kleinerem Umfang zumeist mit ner Einnahmen-/Oberschussrechnung.

Wird ein Gewerbe Vollzeit, d.h. zum Haupterwerb bgetrieben, gilt § 295 Abs 2 InsO

Was "angemessenn" ist, ist Auslegungssache. Wenn das aber so gar nicht im Verrhältnis mit der Ausbildung des Inso Schuldners steht, werden die Gläubiger mit Recht zickig.

Andererseit, kann der Inso schuldner dann frei schalten und walten, wie er will.

Die Inso Masse wird in dem Fall vom Inso Schuldner selbst, wie bei nem Kredit durch regelmäßige Zahlungen bedient.

Hat der Inso Schuldner das Gewerbe schon vor der Inso ausgeübt, wird das automatisch aus der Inso Masse frei gegeben. Vorausgesetzt es liegen keine Delikte, wie Betrug, Steuerhinterziehung usw vor.

Das betrifft logischerweise nur die so genannte Regelinsolvenz eines priv. haftenden Einzelunternehmers.

So n kleiner Krauter kann sein Gewerbe also evtl durchaus weiter führen.

wenn der Inso Schuldner n guten Chef hat, kann der seinem Mitarbeiter auch durchaus legal das "Einkommen" pfändungsfrei aufbessern.

Zulagen, Aufwandsentschädigungen, Spesen VMA, Fahrtkosten, Dienstwagen, Diensthandy mit Vertrtag vom Chef usw. Ucht Urlaubs- und Weihnachtsgelt ist "im Rahmen des Üblichen" pfändungsfrei. Das ergibt sich alles aus § 850 ZPO

Natürlich vereinbart man mit dem Chef ne möglichst geringe monatliche std Zahl. alles ab 150 Std gilt glaubhaft als Vollzeit.

Mehrstunden werden logischerweise nur abgefeiert.

Wie gesagt:

Deine 3000€ sollteste nach Möglichkeit als Darlehn ausweisen. - Geld leihen darfst du dir ja. WENN es dir einer leiht.

Es ist doch logisch ,wenn man in Insolvenz ist ,das alles Pfänbare an Geld weg ist.Das wäre ja sonst ganz schon unfair ,die Gläubiger möchten ja auch gerne etwas von ihren Geld.Das weiss man doch vorher bevor man das macht was alles auf einen zu kommt.Schliesslich sind nach 7 Jahren die Schulden weg.

Also erstmal ist die Privatinsolvenz nach 6 Jahren beendet, und nicht nach 7 Jahren. Und dann zählt bei der Privatinsolvenz nicht die Logik sondern die Insolvenzordnung und das Insolvenzgericht.

Und nach Insolvenzgericht und Insolvenzordnung gibt es durchaus Zahlungen, die nicht automatisch an den Treuhänder gehen, z.B. Urlaubsgeld und zum Teil auch das Weihnachtsgeld.