Welche Möglichkeiten habe ich nach einem Rauswurf vom Elternhaus?

2 Antworten

Na  also  rein Rechtlich  gesehen  kann dein Vater dich nicht  raus werfen  solang du in der Schule  bzw. Ausbildung bist , ziemlich egal  wie  alt du  bist .

Der Stress ist  dir andererseits aber auch nicht zuzumuten da dieser dich eventuell beim Lernen behindern könnte .

Sollte es zum Rauswurf kommen ( wohlgemerkt nicht Rechtens ) und dein Vater ist finanziell nicht in der Lage dich zu unterstützen ( wozu er verpflichtet ist ) so springt das Sozialamt ein .

Dummer weise  bist du dann aber in der Beweispflicht , das die Verhältnisse im Elternhaus für dich nicht tragbar sind .

Dazu müsstest du dann zum Jugendamt und die werden erst einmal versuchen die Angelegenheit irgendwie zu bereinigen .

Ich persönlich würde diesen Weg ja gehen , aber das kann ne langwierige Sache werden .

Meine Empfehlung  :  geh  zum Jugendamt  und  lass dich da  Kompetent Beraten ,  dafür  sind die da...

"Na  also  rein Rechtlich  gesehen  kann dein Vater dich" jederzeit "raus werfen". Denn er hat

A) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bis du 18 bist. Er kann also auch bestimmen: Du wohnst jetzt bei Tante Mathilda! Oder sonst wo.

B) das Hausrecht als Hauptmieter. Er muss sich höchstens an die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen halten, falls du als Untermieter giltst.

Sobald du draußen bist, muss der Vater statt Natural-Unterhalt Bar-Unterhalt zahlen - soweit er dazu in der Lage ist. Er hat ja auch die üblichen Freibeträge bzw. Selbstbehalte, ebenso wie die Mutter.

Jedenfalls kann er nicht mehr sagen, "Du kannst ja bei mir wohnen, also kriegst du keinen Barunterhalt", wenn du 18 bist!

Du kannst dann ALG II beantragen beim Jobcenter. Du erhältst dann, wenn es klappt, 80 % von derzeit 404,- Regelbedarf laut SGB II § 20.

Mehr, wenn du die Bedingungen von SGB II § 22 Absatz 4 erfüllst: 100 % plus angemessene Warmmiete für eine eigene Bleibe plus Ersteinrichtung nach § 24 Abs. 3 plus Mehrbedarfe nach § 23 usw.

Dein Bruder ebenso, falls SGB II § 7 Absatz 5 bzw. 6 dem nicht entgegen stehen. Notfalls kann er auch BAB beantragen

Gruß aus Berlin, Gerd