Welche Kündigungsfrist zählt?

2 Antworten

Es gibt für Apothekenmitarbeiter einen Bundesrahmentarifvertrag, den Du hier findest: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=47212 .

Dein Arbeitgeber ist nach dem Tarifvertragsgesetz TVG § 8 verpflichtet, den Tarifvertrag, den er anwendet, "an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen".

Aber zu Deiner eigentlichen Frage:

In diesem Tarifvertrag - wenn es denn der richtige ist - sind die Kündigungsfristen in § 19 geregelt.

Nach dem Arbeitvertrag hast Du bei einer Betriebszugehörigkeit von 9 Jahren eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 Abs. 2 Nr. 3). Alleine nach dem Gesetz würde sie nur 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats betragen; aber arbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass die gesetzlich längere Kündigungsfrist für den Arbietgeber auch für den Arbeitnehmer gelten soll - das ist bei Dir der Fall.

Aber: Hier wird für die Kündigungsfristen auf den Tarifvertrag verwiesen, der demnach verbindlich ist. Der sieht allerdings eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats vor und verweist ansonsten auf die Fristen nach BGB § 622 Abs. 2. Da der Tarifvertrag keine Klausel enthält, die eine arbeitsvertragliche Abweichung von seinen Bestimmungen erlaubt, ist die Regelung der auch für Dich längeren Kündigungsfrist gemäß dem Arbeitsvertrag ungültig, und Du hast die tarifliche Kündigugnsfrist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats.

Hui, das ist aber echt nicht einfach... Also ich habe mir das ganze auch durchgelesen. Und wenn ich mir den §622 Abs. 2 durchlese ist es richtig, dass ich bei einer 9 jährigen Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Ende eines Kalendermontas habe... Allerdings steht im letzten Satz, das bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer, die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Das würde für mich doch heißen, da ich jetzt 28 bin, dass ich eine Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren habe und somit eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Oder sehe ich das falsch?

@Motzi44
[...] die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs [...]

Es ist richtig, dass diese Regelung noch im Gesetz steht - nur: sie darf nicht mehr angewendet werden, weil diese Bestimmung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.

Das spielt für Dich aber auch keine Rolle, da ohnehin für Dich die Kündigungsfrist von 1 Monat aufgrund der tariflichen Bestimmung gilt:

Die arbeitsvertragliche Regelung ("Soweit dem Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden kann, gilt diese verlängerte Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des Mitarbeiters.") ist ungültig, weil der Tarifvertrag, auf den der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, keine Öffnungsklausel enthält, die eine arbeitsvertragliche Abweichung von seinen Bestimmungen erlauben würde: Es gilt also die Kündigungsfrist nach dem Tarifvertrag!

Auf Grund der Klausel in deinem Arbeitsvertrag gilt auch für dich der § 622 Abs.:2 BGB.Danach beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Eine kurzere Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre nur mit einem Aufhebungsvertrag möglich,damit muss der Arbeitgeber aber einverstanden sein,sonst funktioniert es nicht.

Grundsaetzlich richtig und dafuer DH!

Allerdings kann nicht voellig ausgeschlossen werden, dass tarifvertraglich wirklich keine laengere Kuendigungsfrist vereinbart wurde (z.B. 3 Monate zum Quartalsende). Dann wuerde naemlich die gelten.

Wenn man sich also ganz sicher sein will, wird man um einen Blick in den betreffenden Tarifvertrag nicht herum kommen. Weil dessen Anwendung hier arbeitsvertraglich vereinbart wurde, muss er ja auch am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme ausliegen.

@DerCAM

Es gibt einen Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter in Deutschland. der sieht eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermoants vor und verweist ansonsten auf BGB § 622 Abs. 2.

Eine Öffnungsklausel für andere Regelungen in Arbeitsverträgen gibt es nicht.

Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind also maßgeblich.

Die Kündigungsfrist beträgt hier also 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats für die Fragestellerin.

@Familiengerd

Handelt es sich um einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag? Wenn nicht, beduerfte es ja keiner Oeffnungsklausel, um als nicht tarifgebundener Arbeitgeber davon abzuweichen. In dem Fall koennte also sehr wohl die tarifvertragliche Kuendigungsfrist mit ergaenzender Bindung des Arbeitnehmers an die gesetzlichen Fristen nach BGB 622 Abs. 2 vereinbart werden.

Wenn aber allgemeinverbindlich (oder das Arbeitsverhaeltnis unterliegt dem Tarifvertrag aufgrund einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in Verbindung mit einer Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers), dann geht's naturlich nicht.

@DerCAM

Es spielt hier keine Rolle, ob der Tarifvertrag allgemeinverbindlich oder der Arbeitgeber (oder auch Arbeitnehmer) tarifgebunden ist, denn im Arbeitsvertrag wird auf den Tarifvertrag Bezug genommen: "Bei einer Kündigung sind die tariflichen Kündigungsfristen einzuhalten."

Damit gilt unbedingt die Bestimmung des Tarifvertrags!