Welche Einkunftsart liegt bei den folgenden Beispielen vor?
Hallo,
ich habe folgende Übung gemacht. Es macht irgendwie Spaß mit Steuern zu arbeiten und ich wollte fragen, ob mir jemand meine Lösungen durchsehen kann. Die Aufgabe lautet wie folgt: Lösungen habe ich aufgeschrieben.
Danke
marc
Welchen Einkunftsarten sind die jeweiligen Einnahmen zuzuordnen? Beachten Sie insbesondere die §§ 2, 3 und 15 bis 22 EStG und zitieren Sie diese.
1) Peter Schultze bezieht Gehalt als Angestellter, außerdem hat er Mieteinnahmen aus mehreren Mietshäusern.
• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG
2) Ferdinand Schlicher erbt von seiner Tante Wertpapiere und drei Häuser.
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG • Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
3) Rechtsanwalt Listig erhält von Bankier Reich zusätzlich zu dem in Rechnung gestellten Honorar von 15.000 € einen Betrag von 5.000 € als Geschenk, weil dieser ihn in einem Strafprozess mit Erfolg verteidigt hat.
• Laut § 3 Nr. 51 EStG sind solche als Trinkgelder zu bezeichnen, freiwillig von Dritten bezahlt und damit steuerfrei!
4) Konrad Glücklos gewinnt 500.000 € in der Lotterie und beschließt, seinen Namen in Glücklich zu ändern.
• Sonstige Einkünfte nach § $ 22 EStG (Spekulationsgeschäfte)
5) K. Krösus schenkt seinem 19-jährigen Neffen anlässlich des bestandenen Abiturs 10.000 €.
• Laut § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.
6) Der an einer Schule festangestellte Sportlehrer Schmitz bezieht im Nebenberuf als Trainer eines städtischen Sportvereins eine Aufwandsentschädigung von monatlich 60 €.
• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG • Laut § 3 Nr. 26 sind die Einkünfte von mtl. 60 Euro steuerfrei.
7) Heinrich Schäfer erhält Arbeitslosengeld aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
• Laut § 3 Nr. 2 Handelt es sich um eine Lohnersatzleistung und ist damit steuerfrei.
3 Antworten
zu 2)
nicht eindeutige Aufgabenstellung - die Erbschaft selbst ist nicht steuerbar in der Einkommensteuer - nur die Erträge/ggf. Veräußerung (Wertpapiere und ggf. Vermietungseinkünfte)
zu 3)
RA Listig ist selbständig (etwas anderes läßt sich nicht aus der Aufgabe entnehmen) - Trinkgelder sind nur bei Angestellten steuerfrei:
§ 3 Nr. 51: "Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer..."
Daher sind die 5.000 € als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern, da zwischen "Schenkung" und Tätigkeit ein unmittelbarer Zusammenhang besteht - sozusagen eine freiwillige Bonuszahlung.
zu 4)
ncht steuerbar - Gewinne aus Glückspielen, Lotterien etc. können keiner der 7 Einkunftsarten zugerechnet werden (nur die Erträge aus dem Gewinn sind steuerbar - z. B. § 20 EStG)
zu 5)
nicht steuerbar - der Betrag ist aber schenkungsteuerpflichtig - Freibetrag aber nicht überschritten, daher im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei - das spielt aber hier keine Rolle, da es sich in der Aufgabe um Einkommensteuerfälle handelt.
Fazit aus Deinen Überlegungen:
Du mußt genauer unterscheiden zwischen "steuerfrei" und "nicht steuerbar".
Steuerfrei kann nur etwas sein, daß auch vorher steuerpflichtig war - die steuerfreien Einkünfte sind in § 3 EStG aufgeführt..
Nicht steuerbar sind alle Einnahmen, die nicht den 7 Einkunftsarten der Einkommensteuer zuzuordnen sind.
Eine Verwechslung der Begriffe führt in einer Prüfung zum Punktabzug.
vielen dank für den Hinweis. eine tolle Antwort!
Ich bin kein Steuerberater sondern nur Unternehmer, daher versuche ich mein Glück.
- Würde ich zustimmen
- Erstmal wäre das Thema Erbschaftssteuer zu klären. Erbschaften sind keine Einkünfte i.S.d. EStG. Wenn aus den Kapitalanlagen Dividenden bezogen werden gilt § 20 EStG und für Mieteinnahmen aus geerbten Häusern § 21.
- Könnte sein.
- Glücksspielgewinne sind keine sonstigen Einkünfte nach § 22. Sie sind gänzlich steuerfrei.
- Schenkungen fallen wie Erbschaften nicht unter die Einkommensteuer. Der Freibetrag ist aber durch die 10.000,- € nicht ausgeschöpft, so dass der Beschenkte keine Erbschaftssteuer zahlen muss.
- Sehe ich ähnlich. Übungsleiterpauschale und so.
- Korrekt. Diese unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Vielen Dank für die großartige Mühe. Da muss man kein Steuerberater sein!
Lotteriegewinne fallen unter keine Einkommensart und sind somit steuerfrei.
Spekulationsgewinne beziehen sich auf Geldanlagen (Wertpapiere, Immobilien).
Geschenke sind schenkungssteuerpflichtig. Allerdings liegt der Neffe von Krösus noch im Freibetrag.