Welche Berufsgruppen haben noch Schweigepflicht?

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Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind unter anderem die Angehörigen folgender Berufe:

  • Angehörige heilbehandelnder Berufe, wie Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker oder Angehörige assistierender Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert – z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger und Mitarbeiter des Rettungsdienstes,
  • Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verteidiger,
  • Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle,
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle,
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen,
  • Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle,
  • Amtsträger hinsichtlich ihnen bekannter Amtsgeheimnisse,
  • Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  • der Beauftragte für Datenschutz,
  • Gehilfen der o.g. Berufsangehörigen. Zu den schweigepflichtigen Gehilfen eines Angehörigen der vorgenannten Berufsgruppen zählen nur diejenigen Mitarbeiter, die ihm konkret im Einzelfall zuarbeiten, also z. B. bei Ärzten die Mitarbeiter der Patientenabrechnung und im Schreibdienst, bei Rechtsanwälten die Fachangestellten der Kanzlei, bei Rettungsassistenten die Sanitäter,
  • Personen, die beim Schweigepflichtigen „zur Vorbereitung auf den Beruf“ tätig sind, also z. B. Auszubildende, Berufspraktikanten im Verlauf eines Hochschulstudiums.

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verschwiegenheitspflicht#SchweigepflichtigerPersonenkreisdes.C2.A7203_StGB

Nicht nur Mitarbeiter von privaten Versicherungsunternehmen, sondern auch Mitarbeiter der gesetzlichen Sozialversicherungen

Coca Cola! Die haben ein Geheimnis in den Zutaten :O Rechsanwälte sowie deren Fachangestellte, Leute die beim Flugzeugbau und im Flugverkehr arbeiten z.B. bei Airbus (da war ich schonmal und hab den neuen A380 in real gesehen :O) deren Putzfrauen sogar auch! Angestellte der Krankenkasse sogar auch! Welche Berufe unterliegen der Schweigepflicht nach Strafgesetzbuch, welche der Schweigepflicht nach Datenschutzgesetz? Die Schweigepflicht nach Strafgesetzbuch gilt nur für die im Strafgesetzbuch aufgezählten Berufe, nämlich für Geistliche, Rechtsanwältinnen, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen und Hebammen sowie für ihre Hilfspersonen. Als solche können z.B. Krankenpfleger, Arztgehilfinnen, Ergo- und Physiotherapeutinnen in Frage kommen. Die Schweigepflicht nach Datenschutzgesetz gilt für alle anderen Berufspersonen, die zur Ausübung ihres Berufes ebenfalls auf die Kenntnis besonders schützenswerter Personendaten angewiesen sind. Dazu gehören z. B. Psychologen und Sozialarbeiter. Eine Verletzung der Schweigepflicht kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, sofern der Geschädigte eine Strafanzeige einreicht.

http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00612/00655/00666/index.html?lang=de#sprungmarke0_12

Eigentlich alle die Daten von anderen Leuten bearbeiten, Versicherungen, usw.

Datenschutz!

Nicht offiziell, aber die Presse und natürlich die Banken. Wird bei beiden aber immer weniger!

die meisten so bald es im Arbeitsvertrag stehe vor allem die die in Forschung und Entwicklung arbeiten