Weitere Rechte nur nach Nacherfüllung?
Bei mangelhafter Lieferung: Kann man Rechte wie z.B Schadenersatz, Minderung... erst "nutzen" wenn das Recht auf Nacherfüllung 2 mal erfolglos war?
4 Antworten
Meine Meinung ist, das jedem (wir alle machen Fehler) das auch so im Warenverkehr ,einmalige Nachbesserung, und dann eine Rückabwicklung
erfolgen sollte das durch Gesetz und nicht durch die AGB ausgehöhlt werde.
Das Verjährungsfristen, die doch auch sein müssen , nicht eine Zwangsunterschrift des Verklagten, ausgehöhlt werden kann. Was verjähren sollte einfacher für jedermann sein .
Mit freundlichem Gruß aus dem Oldenburger Münsterland
Bley 1914
Also grundsätzlich kann der Käufer entscheiden ob er die Lieferung einer mangelfreien Sache (Umtausch), oder die Beseitigung des Mangels (Reparatur) verlangt.
Der Verkäufer muss dann mitspielen - es sei denn, dass die Wahl des Kunden unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Dazu heißt es im § 439 BGB, dass der "Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte" entscheidend ist.
Erst im Falle der gescheiterten Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder einer Verweigerung des Verkäufers kommen dann neue Rechte ins Spiel - nämlich der Rücktritt vom Kaufvertrag und ein evt. Schadensersatz.
Genau, Minderung und Rücktritt vom Kaufvertrag (und/oder Schadenersatz) sind nachrangige Rechte. Vorrangig hat der Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung.
Die WUMS-Rechte- lang ist's her, das wir das in WL hatten....
Warenumtausch, Umtausch (gegen Geld), Minderung, Schadensersatz
Was steht in den Lieferbedingungen? Was hängt im Laden als Ladengesetz aus?
War das nicht so, dass die unterschriebenen Geschäftsbedingungen das genauer definierten ( zumindest war das so in den 80er Jahren *roll eyes* - ich habe es glücklicherweise nie mehr so genau gebraucht)?
Danke fürs Updaten.
Genau deswegen hatte ich das dazu geschrieben, weil manche Dinge sich eben ändern in den Zeitläuften....
Ähm, sorry, das ist nicht nur lange her, sondern heute auch nciht mehr aktuell. Seit der Schuldrechtsreform in den Nuller-Jahren geht das heute anders.