Weiter krank nach Ablehnung der Wiedereingliederung?

5 Antworten

wende Dich ans Integrationsamt...§ 84 Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. (3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnt, bleibt Dir doch nicht anderes als

  • Gesundschreibung - also wieder voll arbeiten

oder

  • weitere Krankschreibung

da Gesundschreibung nicht in Betracht kommt, bleibt nur die weitere Krankschreibung

in der Zeit der Wiedereingleiderung wärst du sowieso auch krank geschrieben, da das sozusagen ein Arbeitsversuch ist, der jederzeit auch wieder beeandet werden kann, deswegen kann man in dieser Zeit auch keinen Urlaub nehmen, weil man eben krank ist ....

sprich mal mit Deinem Aruzt deswegen, aber eigentlich dürfte Dir keiner einen Strick dartus drehen könnnen ...

so einfach kündigen können sie Dich als Schwebehinderte im übrigen auch nicht ... da müsste erstmal die zuständige Behörde zustimmen udn das glaube ich nicht, wenn der Arbeitgber nicht mal den Versuch der Wiedereingleiderung macht oder einen anderen Arbeitsplatz anbietet ....

Mein Chef hat mir nun ans Herz gelegt, über eine Auflösung des Arbeitsvertrags nachzudenken

Das wundert mich jetzt nicht wirklich. Dein Chef möchte Dich so schnell wie möglich auf "elegante" Weise loswerden. Lass Dich bloß nicht darauf ein. Der Rat Deines Anwalts ist korrekt. Wenn Dein AG Dich nicht weiter beschäftigen möchte, soll er Dir kündigen.

Das ist aber gar nicht so einfach und das ist Deinem AG bekannt. Gibt es einen Betriebsrat? Wenn ja, solltest Du mit diesem sprechen.

Dein Chef kann zwar die Wiedereingliederung verweigern, sollte aber mindestens ein BEM (Berufliches Eingliederungsmanagement) machen. Dort kann man darüber sprechen, welcher Arbeitsplatz für Dich aufgrund Deines GdB und Deiner Krankengeschichte für Dich in Frage kommt und wie der Arbeitsplatz gestaltet werden kann. Deine Rechte und die Pflichten des AG kannst Du im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) nachlesen.

Wenn Dein AG Dir kündigen will, muss das Integrationsamt dieser Kündigung zustimmen. Dies wird aber meist erst dann gemacht, wenn der AG die Möglichkeiten der behindertengerechter Beschäftigung ausgeschöpft hat und die Prognose bei Deiner Weiterbeschäftigung von weiterhin erheblichen Fehlzeiten ausgeht.

Ich würde also erst einmal abwarten. Wenn Dein behandelnder Arzt es befürwortet, kannst Du ja probieren, ob Du wieder voll arbeiten kannst. Sonst bleibt nur die Möglichkeit einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsschreibung. Alles Gute und gute Besserung.

Hallo,

wenn für die Krankenkasse unklar ist ioder widersprücliche Angaben vorliegen, wer die stufenweise Wiedereingliederung "blockiert", kann es zu einer (oder mehrer) Einladungen zum Medizinischen Dienst kommen. Ggf. fordert die Krankenkasse zu einem weiteren Rehaantrag auf (der ggf. in einen Antrag auf eine Zeitrente umgewandelt werden kann).

Teilweise gibt es hier gute Tipps:

.unabhaengige-patientenberatung.de/startseite.html

Bei der Kündigung Schwerbehinderter braucht der Arbeitgeber die Zustimmung bestimmter Stellen. Ggf. bei Betriebsrat, Schwerbehindervertretung im Betrieb oder der Gewerkschaft nach der rechtlichen Lage erkundigen.

Gruß

RHW

Was ist das denn für ein Anwalt?

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber dir auch sogar WEGEN der Krankheit kündigen, wenn die Aussichten auf Eingliederung nicht gegeben sind. Ob dein Arzt dich weiter krank schreibt, ist eine andere Frage.

Was ist das denn für ein Anwalt?

Wo siehst Du den Fehler des Anwalts? Der hat abgeraten einer Auflösung des Arbeitsvertrags zuzustimmen und auf eine Kündigung des AG zu warten. Das ist völlig korrekt.

Außerdem war hier nie die Rede davon, dass man wegen Krankheit nicht gekündigt werden kann. Hast Du den Text nicht komplett gelesen oder ihn nicht verstanden?

Was ist das für eine Antwort?

Mein Chef hat mir nun ans Herz gelegt, über eine Auflösung des Arbeitsvertrags nachzudenken. Ich habe mich bereits von einem befreundeten Anwalt beraten lassen und er wird meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich mich darauf keinesfalls einlassen werde und er mich schon kündigen müsste

Wo steht da etwas von, das nicht wegen Krankheit gekündigt werden kann, Die Aussage des Anwalts ist absolut korrekt,