Weihnachtsgeldrückzahlung bei Kündigung TvöD?

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Die Sparkasse ist - für Dich: leider - im Recht.

Du hast Dein Arbeitsverhältnis zum 30.11. gekündigt. Voraussetzung für den Behalt der Sonderzahlung ist nach TVöD § 20 "Jahressonderzahlung" Abs. (1) aber, dass das Arbeitsverhältnis am 01.12. noch besteht, was bei Dir aber nicht mehr der Fall ist:

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Du hast doch selbst jetzt einen Link gepostet, der genau auf diesen Umstand hinweist! Denn dort heißt es erklärend:

Wenn Sie zum Stichtag 1. Dezember im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, haben Sie Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. [...] Lediglich dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. November endet, entfällt Ihr Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Sie bekommen dann kein Weihnachtsgeld mehr, auch wenn Sie elf Monate in diesem Jahr gearbeitet haben.

Die Sparkasse darf das Geld also zurück fordern (wenn auch nicht aus dem Grund, den Wissensdurst84 in seiner Antwort genannt hat).

Dazu müsste etwas in eurem Tarifvertrag stehen

warum nicht

das ist ne freiwillige Leistung

aber wird ja wohl in nem Tarifvertrag oder sonstwie dokumentiert sein

wegen mir Rückzahlung wer bis Ende März des folgenden Jahres den Betrieb verläßt

andere Frage, weshalb informiert man sich nicht vorab

also bei meiner Kündigung war das die erste Frage

Weihnachtsgeld Sondervergütung Jahreswagen ....

das ist ne freiwillige Leistung

Mir "freiwilligkeit" hat das nichts zu tun!

@Familiengerd

mit was dann ?

gibt es einen gesetzlichen Anspruch wie 18 Tage Urlaub ?

@Bestie10

Der Anspruch auf eine Sonderleistung kann sich aus arbeits- oder tarifvertraglichen Bestimmungen, aus einer Betriebsvereinbarung, einer Betriebsordnung oder einer betrieblichen Übung ergeben.

Da spielt dann die Tatsache, dass sie eine freiwillige Leistung (in dem Sinne, dass sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist) keine Rolle.

Auch bei einer betrieblichen Übung (also der Leistung über mindestens 3 Jahre) oder wenn er sich lediglich an einen Tarifvertrag anlehnt, kann der Arbeitgeber die Leistung nicht alleine schon deshalb einstellen, weil er sie als "freiwillig" erklärt hat.

Nebenbei:

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt übrigens 24 Werktage (Montag bis Samstag, also einer 6-Tage-Woche entsprechend; jedenfalls immer 4 Wochen).


Guten Abend,

Die Sparkasse ist im Recht. Das Geld muss komplett zurück bezahlt werden, wenn vor dem 31.03. des Folgejahres gekündigt wird.

http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/

Ich hoffe ich konnte helfen.

Liebe Grüße

Wissensdurst84

"Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung. Diese beinhaltet Weihnachtsgeld. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung gibt es nicht mehr. Maßgebend ist der TVöD."

http://www.helpster.de/rueckzahlung-von-weihnachtsgeld-nach-tvoed-wissenswertes-fuer-arbeitsnehmer_150883

Das greift dann in dem Falle nicht oder? Also wenn ich es bereits erhalten habe dass ich es dann behalten darf?

@xHornylausx

Nein. Maßgeblich ist der Tarifvertrag. Wenn es per Lastschrift abgebucht wurde, kannst du die Lastschrift zurückbuchen binnen 8 Wochen wenn du der Meinung bist das ungerechtfertigt ist

@Wissensdurst84

Ok danke. Wenn ich die Lastschrift zurückbuche, mache ich mich dann strafbar? Oder was passiert dann im schlimmsten Falle?

@xHornylausx

Eine Lastschrift kannst du natürlich zurück buchen. Strafbar ist das nicht. Du vertrittst eben eine andere Meinung. Das müsste dann letztlich das Arbeitsgericht entscheiden, ob das in deinem Fall zulässig war.

@xHornylausx

@ xHornylausx:

Also wenn ich es bereits erhalten habe dass ich es dann behalten darf?

Leider nein!

Denn in dem Link, den Du gepostet hast, steht (wie auch im Tarifvertrag selbst), dass für den Anspruch auf die Sonderleistung Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 01.12. besteht, was bei Dir nicht der Fall ist.

Es handelt sich zwar nur um einen einzigen Tag (weil Du zum 30.11. gekündigt hast), aber der hat Dir leider den gesamten Anspruch genommen.

@DerHans

@ DerHans:

Das müsste dann letztlich das Arbeitsgericht entscheiden, ob das in deinem Fall zulässig war.

Die Regelung ist eindeutig und die Situation glasklar: Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 01.12.; gekündigt wurde es aber zum 30.11.

Es ist völlig überflüssig - und sinnlos -, hier das Arbeitsgericht zu bemühen und vergebens Nerven und Geld zu opfern!

@Familiengerd

Wenn er die Abbuchung rückgängig macht, bleibt dem Arbeitgeber ja gar nichts übrig, als zu klagen

@ Wissensdurst84:

Die Sparkasse ist im Recht. Das Geld muss komplett zurück bezahlt werden, wenn vor dem 31.03. des Folgejahres gekündigt wird.

Das ist falsch!

Der Tarifvertrag enthält keinerlei Bestimmung, die eine Rückzahlung bei Beendigung vor dem 31.03. des Folgejahres vorsieht!

Es besteht allerdings kein Anspruch auf diese Sonderleistung, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.12. des Jahres endet, in dem die Sonderleistung gewährt wurde - TVöD § 20
"Jahressonderzahlung" Abs. (1):

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Hallo Hornylaus (GRINS) .... Eine kleine Chance könntest Du noch haben: es gibt im Arbeitsrecht eine AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen. In anderen Fällen ist gerade diese Frage nach dem Weihnachtsgeld oft sehr kontrovers entschieden worden. Es kommt wohl auf den Einzelfall an. Ich kenne mich mit dem TvöD nicht aus, insbesondere nicht mit der Frage, ob die AGB-Kontrolle hier ziehen könnte. Einfach mal googeln und vielleicht einen Anwalt befragen.

Die Bedingungen, wann eine gezahlte Sondervergütung zurück zu zahlen ist, werden im TVöD verbindlich geregelt (am 01.12. bestehendes Arbeitsverhältnis); sie ist nicht Gegenstand einer rein arbeitsvertraglichen Regelung.

Nach dieser Bestimmung entsprechend dem TVöD ist die Sparkasse korrekt vorgegangen, auch wenn das für den Fragesteller "finanziell unangenehm" ist.

Die von Dir angeführte AGB-Kontrolle könnte angewendet werden - wenn auch nicht mit einem Ergebnis zugunsten des Fragestellers -, wenn es sich um eine rein arbeitsvertragliche Regelung handeln würde. Die AGB-Kontrolle ist aber nicht anzuwenden auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen, so dass sie in diesem Fall hier nicht "greifen" würde!