weihnachtsgeld zurückzahlen nach kündigung?

5 Antworten

Nein musst du nicht zurückzahlen das ist eine freiwillige zahlug seitens des Arbeitgebers

Ja, das darf er - Weihnachtsgeld kann nur behalten werden, wenn man bis zum 1. April des nächsten Jahres noch im Betrieb ist.

Wie kommst Du zu dieser Aussage wenn nichts vertraglich vereinbart wurde?

"Ob eine Rückzahlungsverpflichtung und die damit erreichte Bindung an den Arbeitgeber wirksam sind, richtet sich nach der Höhe des Weihnachtsgelds und dem festgelegten Zeitpunkt, bis wann der Arbeitgeber die Zahlung zurückfordern kann. Die Rechtsprechung hat dazu Grenzwerte entwickelt, bei deren Überschreitung anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt ist (BAG, Urt. v. 21.05.2003, Az. 10 AZR 390/02):

Bei Weihnachtsgeld von weniger als 100 Euro ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
Bei Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsbezug kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
Bei Weihnachtsgeld von mehr als einem Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März des Folgejahres zulässig."

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/weihnachtsgeld/#ixzz3SmQzjm3o

danke für die umfangreiche Antwort!

Die Rückzahlungsverpflichtung gilt aber nur dann, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung (Arbeits- oder Tarifvertrag) überhaupt gegeben ist.

Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf das Weihnachtsgeld nicht zurück gefordert werden!

Dein AG darf das Weihnachtsgeld nicht vom Gehalt abziehen und Du musst auch nichts zurückzahlen.

Sonderzahlungen und deren Rückzahlung sind im § 307 BGB geregelt. Prof. Dr. Peter Wedde schreibt dazu in seinem Arbeitsrechtkommentar u.a.:

"Es kommt darauf an, welche Anspruchsvoraussetzungen vereinbart worden sind. Es kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch entsteht, ein Anspruch ausgeschlossen ist, der Anspruch gekürzt werden kann oder ggf. die Sonderzuwendung zurückzuzahlen ist.

Von Bedeutung sind vor allem Rückzahlungsklauseln hinsichtlich gezahlter Sondervergütungen. Diese sehen vor, dass der AN Sondervergütungen, die er erhalten hat, ganz oder teilweise zurückzahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vor bestimmten Stichtagen von sich aus beendet."

Wenn bei Dir im Arbeitsvertrag keine Voraussetzungen für den Erhalt der Sonderzahlung noch eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, kann der AG auch nichts fordern.

danke dafür :-) ich bin in bremen als koch tätig. jetzt weiß ich leider nicht ob es da irgendein schlupfloch im tarifvertrag gibt...

@Sibbinho

Steht in Deinem Arbeitsvertrag drin, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet? Wenn ja, hast Du das Recht diesen Tarifvertrag einzusehen. Das kann ich Dir so leider nicht beantworten.

@Hexle2

im manteltarifvertrag ist festgehalten das mir weihnachtsgeld zusteht. je nach Betriebszugehörigkeit wird es dann mehr.

Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) Jede/r Beschäftigte, die bzw. der am 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

@Sibbinho

Na dann ist doch alles klar. Du brauchst nichts zurückzahlen. Alles Deines ;-)))))))))

@Hexle2

leider hat sich jetzt rausgestellt dass der AG das doch darf.. gibt der manteltarifvertrag vor... hatte mit meinem neuen AG gesprochen und mir Einsicht in den tarifvertrag verschafft.. naja. trotzdem danke für die Beantwortung meiner frage :-)

@Sibbinho

Tut mir leid wenn ich Dir falsche Hoffnungen gemacht habe. Ich habe aber deshalb auch nach den vertraglichen/tariflichen Vereinbarungen gefragt. Wenn man diese nicht oder nur unzureichend kennt, kann man keine genaue Aussage machen.

Mußt du zurückzahlen!!

Wer vor dem 31.03. des Folgejahres die Firma verläßt..muß zurückzahlen

Wie kommst Du zu dieser Aussage wenn nichts vertraglich vereinbart wurde?

@Hexle2

Das Frage ich mich allerdings auch!!

@Familiengerd

Hmmm..ich kenne es so aus meiner Tätigkeit ...die allerdings schon einige Jahre zurückliegt!

Mag sein, daß es sich inzwischen geändert hat..kenne es z. B. auch für Urlaubsgeld, daß es zurückgezahlt werden muß wenn man bis zu einem bestimmten Termin (?) gekündigt hat.

Sorry, wenn ich damit evtl. Unruhe verbreitet habe! War nicht meine Absicht!!

@amdros
..ich kenne es so aus meiner Tätigkeit 

Das kennen viele AN aus ihrem Job. Eine Rückzahlungsklausel gibt es in vielen Arbeitsverträgen. Das ist auch durchaus legitim.

Nur gibt es diese Klausel beim Fragesteller nicht und deshalb muss ohne Vereinbarung auch nichts zurückgezahlt werden.