Weihnachtsgeld gestrichen aufgrund Fehltage ohne Ankündigung?

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Er hat eine Grenze von 25 Tagen festgelegt,aber keiner hat von dieser Regelung gewusst.

Wenn diese Regelung nirgendwo vertraglich vereinbart wurde (Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Betriebsordnung als Bestandteil des Arbeitsvertrags), dann ist der Arbeitgeber nicht zu dieser Maßnahme - der Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes - berechtigt; die "Freiwilligkeit" einer solchen Leistung hat damit nichts zu tun!

Der Arbeitgeber kann nicht aus "eigener Machtvollkommenheit" von sich aus quasi "spontan" eine solche Bedingung festlegen ohne vertragliche Vereinbarung!

Bei der Kürzung der Sonderleistung aufgrund von Erkrankung sind dem Arbeitgeber aber Grenzen gesetzt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4a "Kürzung von Sondervergütungen"; dort heißt es:

Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Das Weihnachtsgeld wird jedes Jahr in der Abrechnung als Einmalige Sonderzahlung ohne Rechtsanspruch angezeigt, im Zahlfeld steht jedoch Weihnachtsgeld. Ist das so rechtens?

Ja.

Mit dem Hinweis darauf, dass durch die Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen soll, verhindert der Arbeitgeber, dass durch die freiwillige Gewährung einer nicht vertraglich vereinbarten Leistung ein Rechtsanspruch aufgrund "betrieblicher Übung" entsteht.

Weiterhin ist es rechtens jemanden mit 24 Fehltagen volles Geld zu zahlen jedoch einem anderen mit 25 Tagen nicht?

Wenn eine solche Grenze vertraglich vereinbart wurde, dann ist das so erlaubt.

Dürfen Tage aus Arbeitsunfälle einfach so mit eingerechnet werden?

Die Ursache einer Erkrankung spielt hier keine Rolle.

Wenn diese Regelung nirgendwo vertraglich vereinbart wurde (Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Betriebsordnung als Bestandteil des Arbeitsvertrags), dann ist der Arbeitgeber nicht zu dieser Maßnahme - der Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes - berechtigt; die "Freiwilligkeit" einer solchen Leistung hat damit nichts zu tun!

Der Arbeitgeber kann nicht aus "eigener Machtvollkommenheit" von sich aus quasi "spontan" eine solche Bedingung festlegen ohne vertragliche Vereinbarung!

Wo kann man das nachlesen? Gibts da einen Gesetzestext?

@CCoupe

Gibts da einen Gesetzestext?

Nein, einen speziellen Gesetzestext dazu gibt es nicht, weil auch der Anspruch auf das Weihnachtsgeld (wie auch das Urlaubsgeld) selbst nicht gesetzlich geregelt ist - deswegen auch immer das Gerede von der "freiwilligen Leistung des Arbeitgebers".

Aber diese Regelungen zum Anspruch ergeben sich allgemein aus dem Vertragsrecht und der Rechtsprechung.

Wo kann man das nachlesen?

Es gibt zahllose Seiten im Internet dazu, wenn Du als Suchbegriff z.B. eingibst "Weihnachtsgeld bei Kündigung", "... bei Fehltagen", "... trotz Krankheit" oder allgemein "Anspruch auf Weihnachtsgeld" usw.

Ausführliche Informationen zu allen Aspekten findest Du z.B. hier: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html

Wenn der AG wegen Krankheit bei Sonderzahlungen kürzt, spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Arbeitsunfall, häuslicher Unfall, Autounfall oder eine andere Erkrankung handelt.

Ob die komplette Streichung Deines Weihnachtsgeldes in Ordnung ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.

Was steht denn zum Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag? Hat es Entgeltcharakter, ist es eine Belohnung der Betriebstreue, soll es ein "Ansporn" für die Zukunft sein? Gilt ein Tarifvertrag? Wenn ja, was steht drin?

Grundsätzlich darf der AG bei Sonderzahlungen Kürzungen wegen Krankheit nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz vornehmen. Da muss es aber eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, geltendem Tarifvertrag geben oder es muss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Außerdem darf die Kürzung nach diesem Gesetz maximal ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt pro Krankheitstag nicht überschreiten.

Gibt es einen Betriebsrat? Wenn ja, wendet Euch an diesen. Der Arbeitgeber muss solche Dinge nach § 87 Abs. 10 Betriebsverfassungsgesetz mit diesem bereden.

Wir haben aktuell auch ein "Problem" mit dem Weihnachtsgeld. Unsere Personalabteilung hat dieses Jahr erstmals kein Weihnachtsgeld für AN die nicht mindestens sechs Monate gearbeitet haben, ausbezahlt.

Es gab keine Ankündigung und der Betriebsrat wurde nicht einmal informiert, obwohl wir ein Mitbestimmungsrecht haben. Wir wissen das nur, weil eine MA die nach der Elternzeit wieder im Betrieb ist nachgefragt hat.

Nachdem wir uns offiziell bei der Geschäftsleitung beschwert haben, erwarten wir dass diese Maßnahme zurückgenommen wird und die Kolleginnen und Kollegen ihr Geld nachgezahlt bekommen.

Ob in Zukunft solche Kürzungen/Streichungen zulässig sind, werden wir prüfen. Falls die Rechtsgrundlage dazu nicht vorhanden ist, was wir bezweifeln, da wir Kürzungen nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz beim Urlaubsgeld haben, wird auch nächstes Jahr das Weihnachtsgeld nicht gestrichen.

Aber egal ob das jetzt zulässig ist oder nicht, es gehört sich, die  Mitarbeiter wenigstens vorher darüber zu informieren (was bei uns auch nicht passiert ist und entsprechend gerügt wurde) und nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Die Frage ist was du im Vertrag stehen hast, wenn du Rechtsschutz zahlst (wovon ich mal ausgehe) solltest du einfach mal bei deinem Anwalt nachfragen. Dem musst du dann den Vertrag zeigen und er müsste dir sagen können ob du es einklagen kannst. Die frage ist ob dein Weihnachtsgeld Vertraglich geregelt ist oder ob es "freiwillig" ist. Aber wie gesagt, würde ich mit zum Anwalt gehen und fragen.

Vertraglich ist nichts festgelegt,es geht ja eher um die Aufstellung dieser Regel im Oktober. Ohne das auch nur irgendjemand davon weiß.

Der Arbeitgeber kann nicht von sich aus "einfach so" eine solche Regel aufstellen, wenn vertraglich nichts vereinbart wurde!

Weihnachtsgeld ist eine FREIWILLIGE Leistung des Arbeitgebers. 

Er selbst kann also festlegen wann, wie und ob überhaupt es ausgezahlt wird. 

Weihnachtsgeld ist eine FREIWILLIGE Leistung des Arbeitgebers. 

Alleine die Freiwilligkeit einer Leistung sagt nichts darüber aus, inwiefern der Arbeitgeber dennoch dazu verpflichtet ist!!

Auch wenn Weihnachtsgeld nicht verpflichtend ist aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, so kann sich der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aber aus Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Betriebsordnung, betrieblicher Übung, arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz 'AGG ergeben!

Er selbst kann also festlegen wann, wie und ob überhaupt es ausgezahlt wird. 

Ganz so simpel ist es also längst nicht!