Weihnachtsgeld bei €450-Jobs?

7 Antworten

Hallo WildWildBen,

wg. dem Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld kannst du nachlesen in der minijob-zentrale.de unter Mi­ni­jobs im ge­werb­li­chen Be­reich -> Arbeitsrecht -> Sonderzahlungen

wie z.B.: Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung oder Gratifikation (z. B. Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld) besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Hieraus geht auch hervor, unter welchen Voraussetzungen eine Anspruch besteht und in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind.

...wonach alle Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, sobald mindestens einer es bekommt?   

Wenn der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Gratifikation zahlt, so darf er diese geringfügig Beschäftigten nicht vorenthalten, es sei denn für diese unterschiedliche Behandlung liegt ein sachlicher Grund vor. Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören. Einem geringfügig Beschäftigten ist eine Gratifikation daher mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG).

Wenn jemand eine geringfügige Beschäftigung hat und den Maximalsatz von €450,- pro Monat verdient, kann er dann noch Weihnachtsgeld bekommen?    

Wenn das so korrekt ist, wie verträgt sich das dann mit dem Gleichbehandlungsgesetz,...  

Auch hier findest du die nötigen Infos und Hinweise in der minijob-zentrale.de unter Mi­ni­jobs im ge­werb­li­chen Be­reich -> 450-Euro-Minijob

wie z.B.: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 450 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Also lieber WildWildBen, sobald du auch nur 1 Cent über die Verdienstgrenze kommst z.B. durch Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, muß dein Arbeitgeber dich der Sozialversicherung melden! Damit du bist ab einem Bruttoverdienst von 450,01 € bis 850 € in der Gleitzone als Midijobber beschäftigt! Leider...

Gruß siola

Praktisch ist es doch dann so, dass man in diesen Fall auf durchschnittlich über €450,- im Monat kommt. Und damit wäre der Mini-Job kein Mini-Job mehr..?   

Ja, so ist es leider! Sobald du auch nur 1 Cent Brutto im Durchschnitt mehr verdienst als dein 450-Euro-Minijob, hast du die Freigrenze überschritten und liegst damit bei deinem Bruttoverdienst in der Gleitzone als Midijobber und somit bist du sozialversicherungspflichtig!!!

Praktisch ist es doch dann so, dass man in diesen Fall auf durchschnittlich über €450,- im Monat kommt. Und damit wäre der Mini-Job kein Mini-Job mehr..?   

Ja, so ist es leider! Sobald du auch nur 1 Cent Brutto im Durchschnitt mehr verdienst als dein 450-Euro-Minijob, hast du die Freigrenze überschritten und liegst damit bei deinem Bruttoverdienst in der Gleitzone als Midijobber und somit bist du sozialversicherungspflichtig!!!

Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zahlung des AG. Das ist keine Pflicht.

Das ist klar. Bitte die Frage nochmal genau lesen. Es geht darum, dass Weihnachtsgeld ALLEN Mitarbeitern gezahlt werden muss, sobald mindestens EINER es bekommt.

Und da gäbe es eben doch Probleme mit der Freigrenze bei Mini-Jobs...

@WildWildBen

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören.

Beispiel:

Vollzeitbeschäftigte erhalten vom Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld, nicht aber die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz haben dann auch geringfügig Beschäftigte anteilsmäßig (gemessen an den Arbeitsstunden) einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

@Feuerloescher1
Und da gäbe es eben doch Probleme mit der Freigrenze bei Mini-Jobs... 

@Feuerloescher1

Du hast aber die Frage bzw. die o.g. Feststellung von WildWild Ben damit nicht beantwortet bzw. nicht kommentiert!?!

Meine Antwort z.B. war diese: Sobald er im Durchschnitt über der 450-Euro-Minijob-Grenze verdient, muß ihn sein AG sozialversicherungspflichtig anmelden - da genügt sogar nur 1 Cent drüber, also falls er im Jahr mehr als 5400 € Brutto verdient!

@siola55

Hier ging es um Weihnachtsgeldzahlung, nicht um Freigrenzen

Eine Zusatzfrage habe ich an dieser Stelle, bevor in einer neuen Frage wieder alles von vorn aufgebrüht wird:

Wie verhält es sich, wenn die Festangestellten und Azubis
Weihnachtsgeld in Form von Einkaufsgutscheinen für Betriebe des
Arbeitgebers ausgeben?

Im konkreten Fall gibt es ca. 15 Minijobber im Betrieb, deren Gehalt auf 12 Monate gesehen nicht an die 5400€ Marke kratzt.

Das zählt doch nicht zum Einkommen oder?

Somit müsste doch auch hier das Gleichbehandlungsgesetz greifen (wenn einer, dann alle...sofern eben möglich)

Praktisch ist es doch dann so, dass man in diesen Fall auf durchschnittlich über €450,- im Monat kommt. Und damit wäre der Mini-Job kein Mini-Job mehr..?

Richtig!

Wenn das so korrekt ist, wie verträgt sich das dann mit dem Gleichbehandlungsgesetz, wonach alle Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, sobald mindestens einer es bekommt?

Man könnte es vertraglich so formulieren, dass das Weihnachtsgeld in dem monatlichen Betrag mit umgelegt ist. Bei zusätzlicher Zahlung wäre es, wie du schon erkannt hast, eben kein Minijob mehr, mit den entspr. Konsequenzen.

Weihnachtsgeld aud dem Gleichbehandlungsgesetz ist mehr fremd.

Lese in deinem Arbeitsvertrag sowie Tarifvertrag nach.

@helmutgerke

Dann lies mal bitte in der minjob-zentrale.de unter Mi­ni­jobs im ge­werb­li­chen Be­reich -> Arbeitsrecht -> Sonderzahlungen

wie z.B.: Wenn der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Gratifikation zahlt, so darf er diese geringfügig Beschäftigten nicht vorenthalten, es sei denn für diese unterschiedliche Behandlung liegt ein sachlicher Grund vor. Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören. Einem geringfügig Beschäftigten ist eine Gratifikation daher mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG).