Wegerecht. Wie breit muss Durchfahrt sein?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So ganz einfach zu lösen ist dieses Problem nicht. Es müsste ja einen Grundbucheintrag oder Nutzungsvertrag geben. In diesen Dokumenten würde ich nachsehen, welchen Nutzungsumfang das Wegerecht umfasst. Es gab schon Einträge von Wegerechten, die z.B. nur die Nutzung zu Fuß erlaubten. Eventuell ist dort etwas eingetragen, das über Art und Umfang der Wegenutzung Auskunft gibt. Wenn dort steht, dass der Weg zur ungehinderten Zufahrt zum Grundstück benutzt werden darf, gäbe es evtl. eine Möglichkeit, die Hindernisse per Gerichtsverfügung beseitigen zu lassen. Denn wenn Du in die Hecke fahren musst, um durchzukommen, ist das nicht mehr ungehindert.

Ein Fachanwalt für Besitzrecht oder Nachbarschaftsrecht kann bei weiteren Unklarheiten weiterhelfen.

Er meint er würde schließlich ja auch die Grundsteuer für die Durchfahrt bezahlen. Im Grünbuch steht Durchfahrt, Viehtrieb (ist schon recht alt der Eintrag) etc. sind erlaubt. Eine Wegegebühr oder Wegezoll steht nirgendwo.

@Annaviktoria

Ok, wenn im Grundbuch Durchfahrt und Viehtrieb steht, dann ist schon viel gewonnen. Die durchfahrt muss dann auch ungehindert gewährleistet werden.

Ein Wegerecht wird ja auch nur dann eingetragen, wenn das über den Weg zu erreichende Grundstück sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder Einschränkungen zu erreichen ist. Vermutlich handelt es sich bei dem zu erreichenden Grundstück also um eines, das von anderen Stücken umschlossen ist und sonst keinen eigenen Zugang zu einem öffentlichen Weg hätte. Wahrscheinlich gehörte das Stück früher mal zu dem Stück, auf dem die Zufahrt liegt und wurde dann verkauft. Im Zuge des Verkaufsvertrages wurde dann das Wegerecht eingetragen, sonst hätten die Stücke so nicht getrennt werden dürfen.

Natürlich zahlt er auch die Grundsteuer für das Stück, wenn er auch nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht daran hat. Selbst wenn dieser Besitzer das Stück nicht geteilt hat und es so selbst erst später gekauft hat, ist das Wegerecht für ihn verpflichtend, da es im Grundbuch eingetragen ist.

Fakt ist, behindert er die Durchfahrt oder den Viehdurchtrieb durch zuparken oder zustellen, verhält er sich rechtswidrig. Ein solches Verhalten kann sogar als Nötigung strafbar sein und auf jeden Fall vor Gericht beklagt werden.

Ein Fachanwalt für Grundeigentum (Notar) kann Dir bei der Durchsetzung Deiner Rechte helfen. Und wenn sich der Sachverhalt so bestätigt und du gewinnst, wie Du ihn hier darstellst (Fotos vom Zustand machen), muss der Nachbar sogar die Kosten Deines Anwalts tragen. Das Gute ist, da er ein Grundstück hat, ist auch was bei ihm zu holen ;-)

Viel Erfolg!

@ronnihirth

Gut und verständlich geschildert :-) vielen Dank!

Er meint er würde schließlich ja auch die Grundsteuer für die Durchfahrt bezahlen. Im Grünbuch steht Durchfahrt, Viehtrieb (ist schon recht alt der Eintrag) etc. sind erlaubt. Eine Wegegebühr oder Wegezoll steht nirgendwo.

@Annaviktoria

Kommentar bitte löschen, danke

Er meint er würde schließlich ja auch die Grundsteuer für die Durchfahrt bezahlen. Im Grünbuch steht Durchfahrt, Viehtrieb (ist schon recht alt der Eintrag) etc. sind erlaubt. Eine Wegegebühr oder Wegezoll steht nirgendwo.

@Annaviktoria

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@Annaviktoria

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Er meint er würde schließlich ja auch die Grundsteuer für die Durchfahrt bezahlen. Im Grünbuch steht Durchfahrt, Viehtrieb (ist schon recht alt der Eintrag) etc. sind erlaubt. Eine Wegegebühr oder Wegezoll steht nirgendwo.

@Annaviktoria

Bitte um Löschung des Kommentares, mein Gerät spinnt mal wieder...

@Annaviktoria

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Es gibt hier sicherlich eine ganze Reihe Gesetze, in denen die Durchfahrtsbreiten geregelt sind. Ob dies in der Straßenverkehrsordnung steht, müsste man mal prüfen. Ich denke aber, dass hier eher die Garagenverordnung zutrifft. Hier sind sämtliche Abmessungen im Zusammenhang mit Breite von Parkplätzen, Zufahrten etc. geregelt.

es gibt in der StVO eine Durchfahrtsbreite geregelt, die würde ich auch in dem Fall anwenden.

Gib es ihnen mal schriftlich, Zettel an die Windschutzscheibe, dass sie mit der Möglichkeit rechnen müssen, irgendwann Kratzer im Lack zu haben.