Wegen Schwangerschaft von Arbeitgeber freigestellt, kann Krankenkasse das anfechten?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, das kann die Krankenkasse nicht anfechten, da ein generelles Beschäftigungsverbot verhängt worden ist.

Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen generellen, individuellen und absoluten Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft.

Generelle Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden und stillenden Mütter ohne besonderes ärztliches Attest. Darunter fallen (nach § 4 MuSchG) z. B. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, erhöhte Unfallgefahr, schweres Heben, ständiges Stehen, Akkordarbeit usw.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot spricht der behandelnde
Facharzt ganz oder teilweise per Attest aus und ist auf den persönlichen
Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Im Gegensatz zum individuellen wird das arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot somit nicht vom betreuenden Arzt, sondern vom Arbeitgeber auf Grundlage „seiner“ Gefährdungsbeurteilung und meist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder der aufsichtführenden Behörde ausgesprochen (z.B. Gewerbeaufsichtsamt).

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hat die werdende Mutter gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Zahlung des vollen Arbeitsentgelts (Mutterschutzlohn) nach § 11 Absatz 1 Satz 1 MuSchG. Dieses bekommt der Arbeitgeber auf Antrag über das Umlageverfahren 2 (U2-Verfahren) von der Krankenkasse der werdenden Mutter erstattet.

Alles Gute für dich!

Vielen Dank für deinen Stern TropicalShake!

Haben sich die Probleme mit der Krankenkasse gelöst?

Alles Gute für dich, eine gesunde Schwangerschaft und schöne Geburt!

Das wird nicht ausreichen - von der Arbeit befreien kann dich da nur der Frauenarzt bzw. ein Arzt. Alles andere wird die Krankenkasse meines Wissens nicht akzeptieren

Das ist nicht richtig, im Fall der Fragestellerin handelt es sich um ein generelles und nicht um ein individuelles Beschäftigungsverbot.

Die Freistellung wird ja nicht aus Spaß erfolgen, sondern weil einer der Gründe aus § 4 MuSchG vorliegt. Was sollte die KK da anfechten?

Das verstehe ich nun nicht. Eine Freistellung durch den Arbeitgeber bedeutet doch, dass du zuhause bleiben darfst und dein AG dich weiter bezahlt.

Was hat nun die Krankenkasse damit zu tun?

Weil der Arbeitgeber das Gehalt im Nachhinein laut Gesetz von der Krankenkasse zurück erhält, so sagte man mir beim Bundesministerium

@TropicalShake

Ich dachte, dass sein anders, aber ich bin kein Fachmann, daher halte mich mal bedeckt.

@bartman76

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hat die werdende Mutter gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Zahlung des vollen Arbeitsentgelts (Mutterschutzlohn) nach § 11 Absatz 1 Satz 1 MuSchG. Dieses bekommt der Arbeitgeber auf Antrag über das Umlageverfahren 2 (U2-Verfahren) von der Krankenkasse der werdenden Mutter erstattet.

@isebise50

Ah, ok. Danke für die Aufklärung.

@ TropicalShake

Vielleicht fragst du das mal direkt bei deiner Krankenkassse, woher du in der Zeit Geld bekommst.