Wegen Aufhebungsvertrag kein Anspruch mehr auf Kindergeld?
Ich wurde letzten Monate gekündigt bzw habe einen aufhebungsvertrag unterschrieben. Hab mich sofort ein Tag später arbeitslos (arbeitssuchend) gemeldet. Nun hat sich vor ein paar Tagen rausgestellt das ich kein Anspruch mehr auf mein Kindergeld habe. Ich stell mir jetzt die Frage WARUM??? Warum ist das jetzt so? Ist das eigentlich rechtlich so in Ordnung?? Kann man was dagegen Unternehmen??
Achso ps. Ich bin 19 Jahre alt.
4 Antworten
Nur eine kurze Antwort: Google mal das "Kindergeldmerkblatt" und lies gezielt nach.
Kinder, Ü18, haben bestimmte Bedingungen zu erfüllen. In Ausbildung zu sein ist eine davon. Aber, auch für arbeitslos gemeldete Kinder (bis 21.Lj) wird Kindergeld gezahlt.
Desweiteren, ausbildungssuchend oder in einer Übergangsfrist...., bitte selber nachlesen.
Aber, Veränderungen müssen der Familienkasse mitgeteilt werden. Denn spätestens in ca. 3 Jahren wird nach dem Nachweis deines Abschlußes gefragt.
Unberechtigtes Kindergeld wird zurück verlangt.
SourceURL:https://www.gutefrage.net/frage/ausbildung-abgebrochen---kindergeld
Ausbildung abgebrochen - Kindergeld? (Recht, Arbeit, Beruf)
Der Abbruch einer Ausbildung bedeutet nicht automatisch das Ende des KG-Bezugs. Wenn der Betroffene sich weiter aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht, steht ihm auch weiter KG zu.
- Atzec (2014)
Das gilt, wenn man ausbildungssuchend ist, aber nicht, wenn man arbeitssuchend ist.
Mein lieber glaubeesnicht,
dann lies mal bitte genauer im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15 unter dem Punkt:
Unabhängig von den unter Nr. 4.5 erläuterten Anspruchsvoraus- setzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen Staat der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für ein Kind, das nur Arbeitslosengeld II bezieht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen.
Ups
Hi lieber AliceJunge,
natürlich hast du bzw. deine Eltern Anspruch auf Kindergeld laut "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15:
Unabhängig von den unter Nr. 4.5 erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen Staat der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für ein Kind, das nur Arbeitslosengeld II bezieht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen.
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mte4/~edisp/l6019022dstbai378751.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378754
Gruß siola55
Als Volljähriger hast du Anspruch auf Kindergeld, wenn du dich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindest.
Also sprich..keine Arbeit - kein Kindergeld Ja?
Zählt da nicht einmal das ich mich arbeitssuchend gemeldet habe??
Nein, es heißt, keine Ausbildung, kein Kindergeld und nicht keine Arbeit, kein Kindergeld.
Wenn du "ausbildungssuchend" gemeldet bist, und ernsthafte Bemühungen nachweist, dass du eine Ausbildung anstrebst, ist Kindergeld möglich. Diese Bemühungen mußt du aber erst mal nachweisen, sonst hast du keinen Anspruch. Nur als "ausbildungssuchend" gemeldet zu sein, reicht nicht.
Wenn du "arbeitssuchend" bist, hast du keinen Anspruch.
Irrtum - laut "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse besteht auch bei arbeitsuchend Kindergeldanspruch:
Unabhängig von den unter Nr. 4.5 erläuterten Anspruchsvoraus- setzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen Staat der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für ein Kind, das nur Arbeitslosengeld II bezieht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen.
Zählt da nicht einmal das ich mich arbeitssuchend gemeldet habe??
Ja klar - bei arbeitssuchend gemeldet besteht Kindergeldanspruch bis zum 21. Lebensjahr ;-)
Sehr hilfreich. Vielen Dank für die schnelle Antwort