Wechselmodell Hartz4 Regelsatzveränderung durch Ausbildung des Kindes?
Hallo, ich habe folgende Frage: Meine Lebensgefährtin hat mit Ihrem geschiedenen Ex-Mann einen 15 und 17. jährigen Sohn. Sie vollziehen seit einigen Jahren das Wechselmodell, d.h. beide Kinder sind im wöchentlichen Rhythmus einmal beim Vater, dann bei der Mutter. Meine Lebensgef. geht arbeiten, der Ex-Mann bezieht Hartz4. Nun wird der 17.jährige Sohn eine Ausbildung beginnen und der Ex-Mann bittet darum den jüngeren Sohn für sich als alleinerziehend zu melden und den älteren bei der Mutter alleinerziehend zu melden, damit ihrem Ex-Mann das Ausbildungsgehalt des älteren Sohnes nicht angerechnet wird und dieser dann 250€ als Ausgleich von seinem Sohn fordern müsse, damit er über die Runden kommt, da er kürzlich noch einmal Nachwuchs bekommen hat und die neue Frau in verlassen hat und der für dieses Kind das Sorgerecht hat. 1. Wie hoch ist der Regelsatz eigentlich im Wechselmodell (lt. Tabelle komme ich au 306€ voller Satz) ? bekommt der Vater pro Kind den vollen Regelsatz oder nur 50% dessen? Wenn es 50% sind, ist es merkwürdig, dass der ältere Sohn 250€ als Ausgleich zahlen müsste ? Wenn überhaupt sollten es die 50% des Regelsatzes sein, also ca. 153,-- ? Dadurch das er dann nun den jüngeren als Alleinerziehender Elternteil hat, würden ihm, wenn ich das richtig verstehe nun noch 12% mehr Geld zustehen? also dann ca. 343,-- Vielen Dank für eine kurzfristige Antwort
3 Antworten
Wenn der EX - Mann schon mit einem Kind alleinerziehend ist und das Kind unter 7 Jahre alt ist,dann steht dem Vater schon der Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % seines derzeitigen Regelsatzes von 404 € zu,dass sind dann derzeit 145,44 € zusätzlich !
Das jüngere Kind ( 15 ) müsste dann beim Vater gemeldet sein,dass ändert aber derzeit dann am Alleinerziehenden Mehrbedarf nichts,denn für 2 Kinder unter 16 Jahren gibt es auch nur 36 % seines Regelsatzes,erst wenn ein Kind älter als 16 und das andere unter 16 ist,würde sich der Mehrbedarf auf 24 % seines Regelsatzes verringern.
Der Regelsatz der Kinder richtet sich nach der jeweiligen Altersstufe des Kindes,von 0 - 5 würde es derzeit 237 € bekommen,von 6 - 13 dann 270 €,von 14 - 17 sind es 306 €,von 18 - 24 dann 324 € und ab 25 würde das Kind seine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden,dann steht ihm der derzeit volle Regelsatz von 404 € zu.
Beim Wechselmodell steht dem Vater dann von dem jeweiligen Regelsatz 50 % zu,also für die Zeit in der die Kinder in seinem Haushalt leben,an den Wohnkosten ( KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung / Warmmiete ) ändert sich ja nichts,selbst wenn die Kinder nicht bei ihm wären,selbst wenn ggf.das hälftige Kindergeld für diese Zeit auf den Regelsatz angerechnet würde.
Wenn aber das ältere Kind jetzt eine Ausbildung beginnt und da Einkommen bezieht,dann wird dieses anteilig nach Abzug von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Es kommt dann eben auf die Brutto und Netto Vergütung des Kindes an und was der Vater für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) vom Jobcenter bekommt.
Hat der Sohn also einen Regelsatz von derzeit 306 €,dann stünde dem Vater beim Wechselmodell max. 153 € zu.
Wenn der Sohn aber nun eine Ausbildung beginnt und da angenommen 600 € Brutto und 470 € Netto verdienen würde,dann hätte er auf diese 600 € Brutto zunächst einen Grundfreibetrag von 100 €.
Von 100 € - 1000 € Brutto 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto noch mal 10 % Freibetrag,dann werden diese Freibeträge addiert,theoretisch vom Brutto / Nettoeinkommen abgezogen,mit evtl.sonstigem Einkommen wie Kindergeld addiert und das würde dann auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Er hätte dann also angenommen 200 € Freibetrag und zieht man diese dann von den 470 € Netto ab,blieben hier etwa 270 € anrechenbares Einkommen übrig,dass evtl.anteilige Kindergeld lassen wir mal außen vor.
Dann müssten die 270 € anrechenbares Einkommen normalerweise geteilt werden,weil ja auch nur für den halben Monat Anspruch besteht,in dem das Kind beim Vater ist.
Das würden dann also angenommen 135 € sein und diese würde der Vater dann weniger für das Kind bekommen,es müsste dann diesen Betrag aus seiner Vergütung selber an den Vater zahlen.
Wenn das anrechenbare Einkommen des Kindes dann noch höher ausfallen würde,dann kann sich diese Anrechnung sogar auf den Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) beziehen,der berechnet sich nach den Personen im Haushalt und würde dann prozentual berechnet,je nach dem wie lange das Kind beim Vater im Haushalt lebt.
Dann würde dem Vater für die Zeit,in dem das Kind bei ihm ist auch die KDU - anteilig gekürzt und das Kind müsste es aus seinem Einkommen selber zuzahlen.
Wie es tatsächlich in Wechselmodell ist, weiß ich nicht.
Aber logisch wäre die Anrechnung der Ausbildungsvergütung. Wahrscheinlich geht es nicht nur um den Regelsatz sondern u.U. auch um einen Mietanteil + Anteil der Nebenkosten.
Und ja, wenn Eltern/Elternteile ALG2 beziehen, müssen die Kinder sich mit ihrem Einkommen an ihrem Lebensunterhalt beteiligen. Das kann der ALG2-Bezieher nicht von seinem Einkommen leisten.
Da die Sachlage immer genau aufsämtliche Daten, wie zb Einkommen ALLER Beteiligten und in den Haushalten Lebenden ankommt, ist das hier nicht gut zu klären. Ich würde euch einen Termin bei der Arbeitslosen-/Erwerbslosenberatung empfehlen. Gibt es in jeder Stadt, heißt nur überall ein bisschen anders und die Träger können verschiedene sein. Da seid ihr aber in jedem Fall gut beraten, denn unter anderem arbeiten da auch Juristen. Viel Erfolg, der Amtsschimmel ist ne harte und nervtötende Nuss !