Wasserzähler in Wohnung seit 11 Monaten abgelaufen -> Konsequenz für Eigentümer?

4 Antworten

Auch ungeeichte Wasseruhren dürfen für die Betriebskostenabrechnung verwendet werden. Das hat der BGH entschieden (BGH, Urteil v. 17.11.10, Az. VIII ZR 112/10).

Vermieter muß Korrekte Messung beweisen 

Dabei muß der Vermieter gegebenenfalls beweisen, dass die Werte zutreffend sind. Ein Mieter war der Ansicht, daß die Messwerte eines ungeeichten Wasserzählers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG unverwertbar sind. Er war der Auffassung, dass der Vermieter die Werte für die Nebenkostenabrechnung daher nicht verwenden darf und klagte erfolglos auf Rückerstattung aus Abrechnungen mehrerer Jahre.

http://www.bonusmieter.de/Ungeeichte-Wasserzaehler_220.aspx

Kann man die Miete kürzen? Muss man direkt klagen?

Jetzt nachdem der Zähler ausgetauscht wurde? Vergiß es!

Der Vermieter kann bestraft werden, wenn er Verbräuche mit abgelaufenen Zählern misst. Wenn er aber nachweist, dass er sich seit Monaten darum bemüht, dass die Zähler ausgetauscht werden, hält sich die Strafe sehr in Grenzen.

Die Messwerte werden trotzdem anerkannt, denn jeder Richter wird nach menschlichem Ermessen davon ausgehen, dass ein Zähler, der vor 11 Monaten noch als super genau gewertet wurde, nicht einfach einen Tag nach Ablauf plötzlich ungenau wird.

Hauptverantwortlich ist dafür aber schon der Wohnungseigentümer...! Er hat auch den Verwalter mit gewählt! Hat sich ausser Dir noch niemand darüber beschwert...? Wäre aber verwunderlich. Von wem wurde die Hausverwaltung darauf hingewiesen?

Die Hausverwaltung wurde vom Mieter A hingewiesen. Vermutlich kümmert sich niemand anders darum, ob der Wasserzähler korrekt geeicht wurde oder nicht. Mieter A hat aber Probleme mit sehr hohen Stromkosten und da das Wasser via Strom erhitzt wird, ist ihm sehr viel daran gelegen, dass das alles mit rechten Dingen zugeht und auch die Wasserzähler korrekt geeicht sind. Das der Eigentümer (=große Firma) verantwortlich ist, weiß ich. Ich habe noch rechtlichen Konsequenzen gefragt, hat man als Mieter bestimmte Rechte? Kann man die Miete kürzen? Muss man direkt klagen? etc...

Verantwortlich für die EInhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen ist der Messgeräteverwender.

Nun kommt es auf das genaue vertraglich Kontrukt zwischen

- Hauseigentümer

- Hausverwaltung

- Messgeräteverwender

an

So kann es - aber muss es nicht - sein, dass der EIgentümer die Hausbewirtschftung an die Hausverwaltung abgetreten hat.

Die Hausverwaltung wiederum hat die Möglichkeit

- selbst als Messgeräteverwender aufzutreten

- den Messmittelbetrieb einem Dritten zu übertragen (z. B. durch Anmietung dieser Geräte bei einem Messdientleister)

Der Messgeräteverwender hat alle Pflichten auf dem Tisch

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/messeg/gesamt.pdf

Entsprechen Messgeräte nicht den eichrechtlichen Vorschriften, gilt das als Ordnungswidrigkeit und kann durch die örtlich EIchbehörder bis zu 10.000 EUR pro Einzelfall bei Anzeige geahndet werden.

Da der fragliche Zähler nicht mehr vorhanden ist, ist ein Nachweis der Ordnungmäßigkeit des alten Zählers nicht mehr zweifelsfrei möglich.

In einem Beitrag wurde pauschal behauptet, dass der Einsatz von ungeeichten Messgeräten von Gerichten gestattet wird.

Bitte den Text genau lesen und verstehen:

Im Fall wird darauf abgehoben, dass ein Messgerät die Eichgültigkeit verlassen hatte.

Das Messgerät wurde hinsichtlich der Messgenauigkeit angezwifelt und einer amtlichen Befundprüfung durch eine staatlich anerkannten Prüfstelle unterzogen. Dazu wurde das Messgerät ausgebaut, auf den Prüfstand der Prüfstelle geschnallt und durchgemessen. Die Messung ergab, dass der Zähler innerhalb der Verkehrsfehler arbeitete, obwohl dessen Eichgültigkeit abgelaufen gewesen ist.

Für eine Befundprüfung ist die Eichgültigkeit nicht von Belang. Das und nur das ist damit gemeint. Es ist kein Persilschein, ungeeichte Messgeräte zu verwenden.

Günter