Wasserschaden hinter den Fliesen - Vermieter oder Mieter - wer schuld?

7 Antworten

nein,dafür seid ihr nicht zuständig.

im übrigen, wenn ihr als mieter bei de rübergabe dahinter schauen müsstet, hätte das der vermeiter auch schon bei de rüberageb von euren vormietern an ihn machen müssen, was er nicht tat.

Das ist natürlich nicht Eure Schuld. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass seine Wohnung in Ordnung ist.

Und Ihr müst für den Schaden auch nicht aufkommen.

Wenn sich Euer Vermieter querstellt, werdet Ihr wohl einen Anwalt einschalten müssen.

Wenn sich Euer Vermieter querstellt, werdet Ihr wohl einen Anwalt einschalten müssen.

Nee, auf keinen Fall!

Warum auch. Wenn der V. meint, er sei im Recht, soll er klagen. Er würde aber unterliegen.

Wasserschaden hinter den Fliesen - Vermieter oder Mieter - wer schuld?

Wenn Ihr da kein Loch gebohrt habt dürfte das wohl Vermietersache sein.

wir haben in unserer sehr alten Wohnung einen Wasserschaden unter der Badewanne. Vorab wir wohnen hier seit Juli 2014.

Vor wenigen Tagen musste die Verkleidung unserer Badewanne abgenommen werden, dabei wurde festgestellt, dass der Überlauf nie an den Abfluss der Wanne installiert war. Das heißt, dass seit Juli 2014 unbemerkt das Wasser bei den überfüllten Badewannen direkt unter die Wanne in den Boden abfloss. Der Vermieter unterstellt uns nun, dass wir unserer Anzeigeplficht nicht nachgegangen sind und den entstandenen Wasserschaden und Folgeschäden zubezahlen haben.

Das ist insoweit richtig, dass der Mieter eine Mängelanzeigepflicht hat:

§ 536c BGB

Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter .

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

  1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
  1. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
  1. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
Da wir aber keine Ahnung hatten, dass der Überlauf nicht installiert war und sich die Auswirkung dessen Fusch unter den Fliesen abgespielt hat, weigern wir uns darauf einzugehen.

Der Vermieter muss wohl beweisen ob Ihr die Mängelanzeige versäumt habt, dass kann schwierig werden.

Wären wir als Mieter bei der Wohnungsübergaben im Juli 2014 verpflichtet gewesen die Badewannenverkleidung zu öffnen und die Anschlüsse zu kontrollieren und den Mängel zu melden oder ist der Vermieter seinen Pflichten bei Kontrolle solcher Anschlüsse nicht nachgegangen. Bei wem liegt denn jetzt die Schuld? Muss der Mieter selbst Fliesenverkleidungen bei der Übergabe abnehmen und gucken, ob alles stimmt?

Nein, Ihr seid nicht verpflichtet irgendwelche Verkleidungen abzunehmen.

Ihr seid nur verpflichtet sichbare Mängel umgehend zu melden.

MfG

Johnny

Muß der Mieter nicht! Ist klar Sache des Vermieters dafür zu sorgen, daß die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zusstand ist. Anders wäre es, wenn du in der Küche eine Spüle nicht richtig angeschlossen hättest und dadurch ein Wasserschaden entstanden wäre. Ich würde definitiv die Zahlung verweiger. Beharrt der Vermieter daruf, dann eben zum Anwalt.

Es obliegt dem Vermieter als eine seiner Hauptpflichten, die Wohnung dem Mieter zu Beginn und während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen geeigneten Zustand zu übergeben bzw. zu erhalten. Dem ist er hier offensichtlich nicht nachgekommen. Keineswegs ist es Pflicht des Mieters, regelmäßig oder nicht sei dahingestellt, alle Installationen, zumal hier verdeckt, auf Mängel zu überprüfen. Der Mangel und der dadurch entstandene Schaden kann also nicht dir/euch angelastet werden sondern er fällt dem Vermieter allein zur Last. Er könnte dem Installateur hier Pfusch vorwerfen und diesen im Rahmen seiner Garantie zum Schadenersatz auffordern. Er könnte auch versuchen, den Schaden über seine Gebäudeversicherung zu regulieren. Du jedenfalls darfst jegliche Forderung berechtigt zurückweisen.