Was zählt als Einkommen für die freiwillige GKV, können Kreditzahlungen u.ä. abgezogen werden, und ie würde sich ein Minijob oder eine Teilzeitstelle auswirken?

4 Antworten

Meine Krankenversicherung berechnet nun diese Unterhaltszahlung sowie den Kindesunterhalt als Einkommen

Nur der Betreuungsunterhalt zählt als  Einkommen.

Der Kindesunterhalt darf nicht angerechnet werden, da er den Lebensunterhalt der Kinder deckt, nicht den des betreuenden Elternteils.

Kann ich meine Darlehenszahlungen oder sonstige Ausgaben als einkommensmindernd abziehen?

Nein, das ist nicht möglich

Wie wäre es, wenn ich einen Minijob annähme. Wäre ich dann über diesen krankenversichert und muss mich nicht mehr freiwillig versichern? 

Wenn das Einkommen daraus  höher als 450 Euro wäre, würde er als "sozialversicherungspflichtig" gelten und Krankenkassenbeiträge davon abgeführt werden. Dann besteht keine Verpflichtung mehr zur freiwilligen Versicherung.

Und wie wäre es, wenn ich einen "normalen" Teilzeitjob hätte (Vollzeit kann und möchte ich nicht wg. der Kinder)?

Die Einkommenshöhe wäre entscheidend.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht in der Regel bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes. Erst danach ist der betreuende Elternteil für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich....

Das währe schüön, wenn man Darlehnszahlungen vom Einkommen abziehen könnte.

Leider ist dieses nicht Möglich. es ist dein Privatvergnügen.

Ein Einkommen, welches du auch versteuern musst, zählt auch dazu. Du musst es mit angeben. Es zählt als Einkommen mit zu dem Unterhalt.

Dieses hat dann auch wieder Auswirkungen auf deinen Beitrag zur KV

Danke schonmal! Wenn ich eine Teilzeitstelle annehmen würde, wäre ich doch über dieses Beschäftigungsverhältnis krankenversichert, also nicht mehr freiwillig. Sind dann die Unterhaltszahlungen trotzdem noch für den KV-Beitrag relevant?

@ellihx

Die Unterhaltszahlungen der Kinder sind in keinem Falle für die Krankenkasse relevant. Es handelt sich dabei um das Einkommen der Kinder, nicht um Deines.

Außer den Zahlungen über die Teilzeitstelle ist dann nichts mehr für die Krankenkasse relevant.

@Menuett

Ist genau richtig.

Wenn du über die Teilstelle Krankenversichert bist, brauchst du dcih nicht mehr freiwillig versichern und bist somit komplett über die gesetzliche Pflichtversichert.

Dann ist alles für die freiwillig gesetzliche Uninteressant. Denen geht dann nichts mehr von deinem Einkommen an.

Nur, wenn du dich wieder freiwillig in die Gesetzliche KV versicherst, dann musst du wieder alles an Einkommen angeben, denn danach wird dein Beitrag berechnet.

Zunächstmal zur Teilzeitstelle, ein abhängige Beschäftigung von mindesten 451€ für zur Versicherungspflicht und damit zum Ende der freiwilligen Versicherung. Die Beiträge werden dann vom Arbeitgeber abgeführt und berechnen sich aus dieser Tätigkeit.

Ein 450€ Job spielt hingegen für die Krankenversicherung keine Rolle für die Plfegeversicherung schon.

Der Kindesunterhalt zählt nicht zum Einkommen, der nacheheliche Unterhalt schon.

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf

Den Kindesunterhalt darf die Krankasse nicht mitrechnen, das Geld ist Einkommen des Kindes, nicht deines.

Ein Minijob wäre unschädlich, mit einem Teilzeitjob wäre Deine Krankenversicherung alleine durch die abgeführten Beiträge bezahlt.

@Menuett

Ein Minijob wäre unschädlich

Es ist hier komplett fehl am Platz von "schädlich" zu sprechen.