Was passiert wenn ich mit schnellem Mofa erwischt werde?

8 Antworten

Hi,

Also das ist ja egtl fast unmöglich :D

Aber solltest du erwischt werden, dann kommen sehr viele Punkte zusammen:

- Fahren ohne Fahrerlaubnis (Mofa-Schein ist über 25 kmh unzulässig)

- In der Ortschaft Raserei

- Fahren ohne Betriebserlaubnis

- Fahren ohne Versicherung (keine Versicherung versichert ein 90 kmh Mofa, das eigentlich 25 läuft) 

Das kostet dich dann wahrscheinlich ein hohes Bußgeld, zudem bekommst du einen polizeilichen Akteneintrag (Ordnungswidrigkeit, kann dir den Einstieg in einen Beamtenberuf verweigern, da man manche Berufe nur ohne Vorstrafen erlernen darf). Du wirst für den Führerschein bis 21 Jahre gesperrt.

Überlegs dir, das kann dir echt das Leben versauen...

LG

Hey, falls Du von einem coolen Polizisten erwischt wirst, wird er Dich 500 Liegestütz machen lassen. Da es aber bekanntlich keinen coolen Polizisten gibt, wird er Dich gesetzlich mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mittel abwatschen. Danach ist für sehr lange Zeit wieder Fußmarsch angesagt.


90 km/h?

Auf alle Faelle bist du dann wegen Fahrens ohne gueltige Fahrerlaubnis dran. Wenn es eine Ersttag ist, dann ist der Fuehrerschein spaeter sehr wahrscheinlich nicht gefaehrdet (100% kann man das aber nicht sagen, wie entschieden wird). Verzoegern wird sich der Antrag auf alle Faelle etwas, weil die erst die Unterlagen des Falles beiziehen und dann entscheiden.

Bei einem weiteren Vergehen aehnlicher Art kannst du den Fuehrerschein aber wohl wirklich erst mal vergessen. Besser ist es immer, so etwas sein zu lassen.

Ich kann dir auch einen konkreten Fall vor einigen Jahren nennen, den meines Sohnes. Mit 15 ist er nur mit Mofabescheinigung, die 25 km/h Drossel aus dem Roller ausgebaut und Mitfahrer hintendrauf erwischt werden, nicht mal 50 Meter vom unserem Wohnhaus entfernt und ist dann auch noch vor der Polizei getuermt, die ihn aber letztendlich stellen konnte.

Was dabei heraus kam, war ein Strafbefehl (nur) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis  und er bekam 10 Sozialstunden, die er ableistete. 1,5 Jahre spaeter, mit 16 haben wir den FS 17 beantragt, die Unterlagen von damals wurden beigeordert von der Behoerde, den Strafbefehl habe ich in Kopie abgegeben. Da nichts anderes mehr vorgefallen war seither, bekam er ganz normal die Erlaubnis und den Fuehrerschein fuer begleitendes Fahren zu seinem 17. Geburtstag (Pruefung 14 Tage zuvor).

Mit 25 vor der Polizei flüchten ? Nich schlecht. Aber im Ernst ich Habs ja schonmal geschrieben das war eher eine rhetorische Frage und ich wollte meine Vermutung mit dem Führerschein nur mal bestätigt haben weil ich bin ja kein Experte. Aber nochmal danke für die Antworten.

@PaulevonFieper

Die Drossel war ja ausgebaut, daher fuhr mit Hintermann drauf immerhin 40 (in der 30iger Zone). Er wollte in den Wald, sich dort verstecken, sein Kumpel vor ihm hat es sogar geschafft, der war ohne zweiten Mann unterwegs, den haben sie nicht gekriegt. Das Polizeiauto setzte sich dann vor ihn, um ihn auszubremsen und er fuhr drauf. Die Reparatur des Polizeiautos kostete ihn damals 1500 Euro von seinem Ersparten, blieb daher ab 18 nichts mehr fuer ein Auto.

Der Roller kam erst mal ein halbes Jahr unter Verschluss durch mich.

Nein, so was sollte man nicht ausprobieren und es ist gut, dass du so vernuenftig denkst. Mein Sohn dachte damals halt, ihm kann keiner so schnell was (auf heimischen Gebiet), er wollte es nur mal ausprobieren (hat er gesagt), nun gut, er wurde eines besseren belehrt.

Ist heute auch alles in Ordnung, er hat gelernt und ist heute 24 und alles ist gut. Aber damals war das schon heftig fuer mich, als die Polizei mit ihm vor der Haustuer standen.

Zum Glueck zeigt mein juengerer Sohn (14) bisher mehr Vernunft.

§ 21
Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

Oh Junge, 90kmh Mofa? Respekt. Hast hoffentlich auch andere Bremsen rein, oder? Spaß beiseite. Wenn du erwischt wirst, kann dein Mofa von den Gr7nen eingezogen und wieder auf werkszustand gebracht werden. Dein Schein (B17) Kannst du dann auch vergessen... LG

Ok sowas hab ich mir auch schon gedacht das war auch eher eine rhetorische Frage

Dein Schein (B17) Kannst du dann auch vergessen... LG

das muss nicht unbedingt sein

bei einem Ersttäter sind Sperren eigentlich unüblich, aber 90km/h sind schon eine andere Ecke wie z.B 50 oder 60km/h

Wenn du erwischt wirst, kann dein Mofa von den Gr7nen eingezogen und wieder auf werkszustand gebracht werden.

Ist das ein neuer Service?

NEin den gibt es schon lange. die setzten das natürlich auf DEINE kosten zurück ;)

@M0F4FR3AK

NEin den gibt es schon lange. die setzten das natürlich auf DEINE kosten zurück ;)

Dem ist nicht so.

Die Polizei darf den Roller zwar sicherstellen und durch einen zugelassenen Prüfer auf Änderungen überprüfen lassen und die Änderungen dokumentieren, dass wars aber schon, was die Polizei an den Roller durchführen lassen.

Spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens bekommt der Besitzer das Fahrzeug aber wieder zurück. Das Fahrzeug darf dannach nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden, da die Betriebserlaubnis in der Regel durch den Umbau erloschen ist. 

Der Besitzer braucht das Fahrzeug aber nicht wieder in den Originalzustand zurücksetzen lassen, sondern kann das Fahrzeug.

  • Für Fahrten außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs nutzen
  • Als Ersatzteilspender nutzen
  • Verkaufen 

Korrekterweise möchte ich hier noch anführen, dass das Fahrezug gem. § 21 StVG Absatz 3, Sätze 1 oder 2 oder 3 unter den in den Sätzen Voraussetzungen auch eingezogen wird.

In dem Fall, kommen aber für den Besitzer keine Kosten zu, sondern das Fahrzeug ist schlichtweg für den Besitzer weg.

Schöne Grüße

TheGrow

@TheGrow

In dem Fall, kommen aber für den Besitzer keine Kosten zu, sondern das Fahrzeug ist schlichtweg für den Besitzer weg.

Sehe ich etwas anders:

Zur Sicherung der Einziehung wird das Fahrzeug sichergestellt oder nach § 94 StPO beschlagnahmt. Die Kosten im Zusammenhang mit dieser Beschlagnahme, wie z.B. Abschleppkosten ,werden natürlich an den Besitzer "weitergereicht".

@siggibayr

also bei uns wurde damals der Roller nicht eingezogen, zumindest nicht von der Polizei, von mir als Mutter wurde er erst mal in Verwahrung genommen. Auch die Herstellung in den Urzustand wurde nicht angeordnet, sondern wir haben das selbst veranlasst, war keine Auflage.

@siggibayr

Zur Sicherung der Einziehung wird das Fahrzeug sichergestellt oder nach § 94 StPO beschlagnahmt. Die Kosten im Zusammenhang mit dieser Beschlagnahme, wie z.B. Abschleppkosten ,werden natürlich an den Besitzer "weitergereicht".

Erstens wird das Fahrzeug in den meisten Fällen gar nicht eingezogen

Zweitens wird das Fahrzeug schon sichergestellt, um die unerlaubten Änderungen am Fahrzeug durch einen zugelassenen Prüfer feststellen und dokumentieren zu lassen. Wird später in einem Gerichtsverfahren die Einziehung des Fahrzeuges angeordnet, wird das sichergestellte Fahrzeug ja kein zweites mal sichersichergestellt, so dass dementsprechend auch keine Kosten für die Beschlagnahme in Rechnung gestellt werden können

Drittens ging es in dem angeführten Satz auch gar nicht um die Kosten für die Sicherstellung, sondern darum, dass von M0F4FR3AK  geschrieben wurde:

NEin den gibt es schon lange. die setzten das natürlich auf DEINE kosten zurück ;)

Und diese Kosten fallen wie von mir geschrieben eben nicht an, da das Fahrzeug eben nicht wie von M0F4FR3AK angeführt zurückgesetzt wird.

@petrapetra64

Hallo petrapetra64,

das ist auch die allgemeinübliche Vorgehensweise. In der Praxis habe ich selten um nicht zu sagen fast nie erlebt, dass ein Fahrzeug eingezogen wurde.

Lediglich in den Fällen, in denen es sich um die wer weiß wievielte Wiederholungstat wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis handelte wurde das Fahrzeug (und das auch nur in wenigen Fällen) eingezogen.

@TheGrow

Hier bei uns im Landkreis wird fast nie ein Fahrzeug sichergestellt, um die unerlaubten Änderungen durch einen zugelassenen Prüfer feststellen zu lassen. Das Fahrzeug wird, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und aus Ersparnisgründen fast immer durch den Besitzer/ Halter selbst unter Polizeibegleitung beim Prüfer vorgeführt. Es bedarf also keiner Sicherstellung und Beschlagnahme. Erst danach, wenn im Einzelfall noch andere Gründe hinzukommen, wird das Fahrzeug sichergesteltl/beschlagnahmt zur Vorbereitung der Einziehung.

Dass besondere Voraussetzung zur Einziehung vorliegen müssen und die fast nie erfüllt sind, stellt meine Antwort oben nicht unrichtig. Wenn Sicherstellung zur Einziehung, dann können auch Kosten enstehen. Ich gebe dir allerdings Recht. In Bezug auf Wiederherstellung der Verkehrssicherheit fallen keine Kosten an, da diese nicht von Amtsseite durchgeführt wird.

@siggibayr

Da spricht ja auch nichts dagegen, wenn das so gehandhabt wird.

Eine Beschlagnahme ist ja auch nur erforderlich, wenn der Fahrzeugführer oder der Besitzer die Sache nicht freiwillig herausgibt.

Wenn Du schreibst:

Das Fahrzeug wird, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und aus Ersparnisgründen fast immer durch den Besitzer/ Halter selbst unter Polizeibegleitung beim Prüfer vorgeführt.

Das ist insofern ja eine Sicherstellung.

Der Fahrzeugbesitzer darf nicht mehr frei über sein Fahrzeug verfügen, bis das Fahrzeug von einem Prüfer geprüft wurde. Eine Sicherstellung ist im Gegensatz zur Beschlagnahme ja immer eine freiwillige Sache und wenn der Fahrer der Aufforderung nachkommt und in Begleitung der Polizei das Fahrzeug einem Prüfer vorführt ist das völlig legitim.

@TheGrow

Leider Widerspruch! Keine Sicherstellung, denn eine Sicherstellung des Kfz ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses über eine Sache durch die Polizei oder Behörde.

Durch die Freiwilligkeit, das Kfz selbst vorzuführen (wenn auch unter Polizeibegleitung) wird weder eine Sicherstellung noch eine Beschlagnahme weder im Sinne der StPO/ OWiG, noch im Sinne der Polizeigesetze der Länder erforderlich.

Als Folgemaßnahme nach der Prüfung durch eine Sachverständigen kann dann eine Maßnahme auch durch die zuständige Behörde veranlasst werden, das kann dann eine polizeirechtliche wie auch eine strafprozeßuelle Maßnahme (Sicherstellung/Beschlagnahme) und somit eine Änderung des Verwahrverhältnisses und Verfügungsmöglichkeit sein.

Die Freiwilligkeit, das Fahrzeug vorzuführen ist keine Sicherstellung.