Was passiert, wenn ein Partner einer zweiköpfigen GbR verstirbt; kann man die GbR dann alleine weiterführen?

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Verstehe ich Dich richtig, dass Du mit der gekauften Solaranlage mehr Strom erzeugst als Du selbst verbrauchst und diesen dann verkaufen willst?

Die Aussage Deines Steuerberaters verstehe ich nicht, denn natürlich kannst Du auch alleine Unternehmerin sein. Du benötigst ggf. einen Gewerbeschein und eine neue Steuernummer. Und Du hast dann auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Du versteuern musst.

Eine GbR ist eine Gesellschaft, besteht also aus mindestens zwei Gesellschaftern. Scheidet einer aus, dann erlischt die ursprüngliche GbR und es gründet sich eine neue, bestehend aus den übrigen (mindestens zwei) Gesellschaftern.

Die GbR ist die Rechtsform für alle Gesellschaften, die keine Rechtsform haben. Beispiel: fünf Mütter verabreden sich, ihre Kinder abwechselnd zur Schule zu bringen und wieder abzuholen. Ohne dass es ihnen bewusst ist, gründen sie damit eine GbR. Die Rechte und Pflichten einer jeden Mutter ergeben sich dann aus dem BGB. Gleiches gilt für Lottotippgemeinschaften, Freizeitsportler etc.

Natürlich kann man eine GbR auch explizit gründen und einen Vertrag aufsetzen. Dort kann man auch gleich festhalten, was mit der Gesellschaft passiert, wenn bestimmte Umstände eintreten.

Die Aussage Deines Steuerberaters verstehe ich trotzdem nicht so ganz.

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Ich bin als Heilpraktikerin
bereits umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerin und arbeite aber auch noch in einem Angestelltenverhältnis.  Mein Steuerberater sagte, dass ich die Umsatzsteuer bei dem Kauf der Solaranlage nur zurückerhalten kann, wenn ich die GbR gründe.  Wenn ich das alleine machen könnte, wäre mir das selbstverständlich lieber.  Nur müsste ich dann bei meiner Heilpraktikertätigkeit Rechungen inklusive Umsatzsteuer ausstellen, was das Ganze sehr kompliziert machen würde.  Mein Ziel ist es, eine Solaranlage zu kaufen ohne, dass ich meine Heilpraktikertätigkeit damit durcheinander bringe und gern wäre ich auch in der Lage, die Umsatzsteuer für die Anlage wieder zu bekommen.  Kann ich denn als Freiberuflerin auch noch eine weitere Einzelunternehmerin sein?  Welche
Gesellschaftsform wäre das denn?  Ich bin Ihnen bereits jetzt sehr
dankbar für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichem Gruß!

@Peyben

Du solltest den Steuerberater wechseln.

Heilpraktikerleistungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 a USTG). Das heißt, dass Du immer ohne Umsatzsteuer berechnest, egal ob Kleinunternehmerin oder nicht.

Es ist richtig, dass Du die Umsätze zusammen addieren musst, wenn Du mehrere Unternehmen als Einzelunternehmerin führst. Wenn Du den Stromverkauf mit Umsatzsteuer machen würdest, wäre das jedoch sehr vorteilhaft (das haben die anderen schon erläutert). Als Heilpraktikerin bleibst Du umsatzsteuerfrei.

 

 

für solche Steuertricks ist ... der Steuerberater zuständig.

Weil .. es wäre nunmal ein "Steuertrick" und man sollte sich da ausführlich beraten lassen um keine Fehler zu machen. Trick, weil nunmal die Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung entweder in Anspruch genommen werden kann oder nicht  .. hier soll aber versucht werden, für einen Teil der Aktivitäten Vorsteuer abzusetzen, für den anderen aber die Regelung in Anspruch zu nehmen. Nun, man kann soviele Firmen gründen wie man will, aber eine Personengesellschaft nur 1x .. weil an die Person gebunden. 

Was der Vorteil der GbR wäre, bei der ja ein 2ter Teilhaber dazukommen muss .. kann ich jetzt nicht sehen, ich würde an GmbH oder von mir aus auch Ltd denken, da braucht man keinen Teilhaber.

Solaranlagen sind oft Abschreibungsprojekte, d.h. man produziert die ersten Jahre Verluste .. Die Verluste können aber nur bei Personengesellschaften mit anderen Einkünften verrechnet werden, was wieder gegen die Kapitalgesellschaft spricht. Falls die Verlustverrechnung bei der GbR möglich ist, würde das Erklären, warum der Steuerberater dazu geraten hat .. nur würde dann auch die Hälfte des Verlustes in den ersten Jahren dem Partner zufallen, der mit dem Verlust steuerlich nichts anfangen kann.

Also .. da müsste der  Steuerberater schon ganz individuell rechnen, was sich lohnt, oder ob es nicht einfacher ist, entweder nächstes Jahr auf die Steuerfreiheit zu verzichten, oder aber die Mehrwersteuer für die Solaranlage zu bezahlen, was auch den Anfangsverlust grösser machen würde. 

Warum eine GbR?

Eine GbR muss zwingend aus mindestens 2 Gesellschaftern bestehen. Danach wird aus der GbR ein Einzelunternehmen.

Und zur Solaranlage: Meinst Du eine Photovoltaikanlage, die den erzeugten Strom in das Netz eines Stromanbieter gegen Entgelt einspeist?

Da wäre der Rat Deines Steuerberaters aber einigermaßen unglücklich.

Wenn Du nämlich zur Regelbesteuerung optierst, kannst Du die Vorsteuern aus dem Kaufpreis geltend machen.

Vom Netzbetreiber kannst Du dann die Einspeisevergütung um die Umsatzsteuer erhöhen.

Die Umsatzsteuer musst Du zwar an das Finanzamt abführen - insoweit ist hier nur Geld gewechselt.

Aber der Vorteil aus der Vorsteuererstattung aus dem Kaufpreis bleibt.

Herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort! Ja, genau das habe ich vor. Ich bin als Heilpraktikerin bereits umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerin und arbeite aber auch noch in einem Angestelltenverhältnis.  Mein Steuerberater sagte, dass
ich die Umsatzsteuer bei dem Kauf der Solaranlage nur zurückerhalten kann, wenn ich die GbR gründe.  Wenn ich das alleine machen kann, ist mir das selbstverständlich lieber.  Nur müsste ich dann bei meiner Heilpraktikertätigkeit Rechungen inklusive Umsatzsteuer ausstellen, was das Ganze sehr kompliziert machen würde.  Mein Ziel ist es, eine Solaranlage zu kaufen ohne, dass ich meine Heilpraktikertätigkeit damit durcheinander bringe und gern wäre ich auch in der Lage, die Umsatzsteuer für die Anlage wieder zu bekommen.  Kann ich denn als Freiberuflerin auch noch eine weitere Einzelunternehmerin sein?  Welche Gesellschaftsform wäre das denn? Herzlichen Dank für Ihr Hilfe und ich freue mich auf Ihre Antwort!

@Peyben

Als Heilpraktikerin bist Du umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG.

Auf diese Steuerbefreiung kann nicht verzichtet werden. Das ergibt sich aus § 9 UStG,. In dieser Vorschrift sind alle Steuerbefreiungen aufgeführt, auf die verzichtet erden kann.

Der Betrieb Der Stromerzeugungsanlage ist ein zweiter Betrieb.

Hierfür wäre eine eigene Buchführung einzurichten- getrennt von den Aufzeichnungen für die Tätigkeit als Heilpraktikerin.

Und wenn die dem Bereich "Stromerzeugung" zugeordneten Umsätze unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach den allgemeinen Umsatzsteuer- Grundsätzen besteuert werden, hat das keine Auswirkung auf die Heilpraktiker- Umsätze.

Eine GbR wird bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst, wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Nachfolgeregelungen getroffen worden sind ( § 727 BGB).

Ihr Sohn ist mit 8 Jahren gerade einmal beschränkt geschäftsfähig. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit kann nur gerichtlich festgestellt werden. Ob das in dem Fall funktionieren würde, vermag ich nicht zu sagen. Weshalb möchten Sie eine GbR gründen, aktiv mitwirken würden ja wahrscheinlich weder Ihr Vater noch Ihr Sohn. Die Anlage können Sie aber auch als Einzelunternehmer betreiben.

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Ich bin als Heilpraktikerin bereits umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerin und arbeite aber auch noch in einem Angestelltenverhältnis.  Mein Steuerberater sagte, dass ich die Umsatzsteuer bei dem Kauf der Solaranlage nur zurückerhalten kann, wenn ich die GbR gründe.  Wenn ich das alleine machen kann, ist mir das selbstverständlich lieber.  Nur müsste ich dann bei meiner Heilpraktikertätigkeit Rechungen inklusive Umsatzsteuer ausstellen, was das Ganze sehr kompliziert machen würde.  Mein Ziel ist es, eine Solaranlage zu kaufen ohne, dass ich meine Heilpraktikertätigkeit damit durcheinander bringe und gern wäre ich auch in der Lage, die Umsatzsteuer für die Anlage wieder zu bekommen.  Kann ich denn als Freiberuflerin auch noch eine weitere Einzelunternehmerin sein?  Welche Gesellschaftsform wäre das denn?  Ich bin Ihnen bereits jetzt sehr dankbar für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichem Gruß!

@Peyben

hallo Peyben,

jetzt macht das für mich Sinn, was dein Steuerberater gesagt hat. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht betriebsbezogen sondern bezieht sich auf den Unternehmer als Person. Ein Unternehmer kann dabei für alle seine Unternehmen entweder Kleinunternehmer sein oder auf die Anwendung verzichten. Deshalb hat er vorgeschlagen, die GbR zu gründen, weil diese eine eigene Unternehmerpersönlichkeit aufweist und nicht mit den Einnahmen als Heilpraktikerin in einen Topf geworfen wird.

Für die Photovoltaikanlage macht es durchaus Sinn, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und damit die Möglichkeit zu haben, die Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen zu können. Dazu muss aber halt eine Gesellschaft gegründet werden. Ob in dieser Konstellation die GbR wirklich die beste Wahl ist, bin ich mir nicht so sicher. Auf jeden Fall müsste in dem Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung aufgenommen werden, was im Fall der Fälle mit dem Anteil Ihres Vaters geschehen soll; ansonsten erlischt die GbR per Gesetz. Ich bin im Gesellschaftsrecht jetzt auch nicht bis in alle Einzelheiten firm, aber eventuell kann man auch darüber nachdenken eine UG als Rechtsform zu wählen. Dabei handelt es sich zwar um eine Kapitalgesellschaft, welche aber im Gegensatz zu GmbH und AG keinen größeres Startkapital erfordert (1 € - Startkapital). Die Gründungskosten wären zwar insgesamt schon etwas höher als der eine Euro Haftungskapital, aber sollte sich dennoch im Rahmen halten. Eine UG kann man auch als alleiniger Gesellschafter betreiben, man braucht keine Partner dafür. Sie können ja den gedanken mal gegenüber Ihrem Steuerberater anbringen, wenn Sie mögen.

@Steuerbaer

Noch eine Anmerkung: Wie Seeheldin auch schon schrieb, ist die Tätigkeit als Heilpraktikerin von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung setzt aber voraus, dass ärztlich verordnete Leistungen erbracht werden oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Reine vorbeugende Maßnahmen sind von der Regelung des §  4 Nr. 14 UStG nicht eingeschlossen. Wenn Ihre Tätigkeit dem zuerst genannten umsatzsteuerbefreiten Bereich zuzuordnen sind, wäre es insofern unproblematisch, den Betrieb der Photovoltaikanlage als Einzelunternehmerin zu vollziehen.