Was passiert, wenn der Arbeitgeber meinen Höhergruppierungsantrag aus 2017 (auf Grundlage der neuen EG-Ordnung vom 01.01.2017) erst in 2018 bearbeitet?

3 Antworten

Ich verstehe im Moment auch nicht alles. Wieso Überleitung von 2017?

Ich nehme an, du meinst das

http://www.vka.de/media/exe/180/22136b139482e9e3986607612ac5ac71/tv-vka_if_tv-12.pdf

  • § 29b Höhergruppierungen 
  •  (1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingrup-piert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisheri-gen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der An-trag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurüc

In der Finanzbuchhaltung bist du im Teil A, vermute ich jetz mal

http://www.vka.de/media/exe/180/d09aaa36a0248685ebd9424f63558513/tvd_anlage_1_entgeltordnung.pdf

Seite 27

Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert.
(1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.

Ist dein Amtsleiter dein direkter Vorgesetzter.?  Denn nur der kann dir die selbständige Leistung bestätigen. 

Ich verstehe nicht, wo du hier einen Anspruch ableitest? Wie hast du den Antrag denn begründet? Eingruppiert bist du mit Übertragung der Tätigkeit. Sieht der PR deinen Antrag berechtigt? 

Ich wurde damals pauschal in die EG 6 eingruppiert. Es liegt keine Stellenbeschreibung und folglich auch keine Bewertung vor.

Daraus folgt, dass ich keinen Vergleich zu der neuen EGO herstellen kann.

Das kann ich erst dann, wenn ich eine SB habe, die auch bewertet wurde.

Meine direkte Vorgesetzte ist die Chefin der Stadtkasse. Darüber steht mein Amtsleiter und darüber der Bgm.

Wir hatten 2014 in Zusammenarbeit mit unserem AL sogar schon mal auf eigene Faust eine SB verfasst, die alle Tätigkeiten enthält. 

2015 wie gesagt den Antrag gestellt. Die Bewertung muss bei uns extern erfolgen - verursacht aber Kosten! Also vertrösten sie mich von Jahr zu Jahr mit irgendwelchen Ausreden wie: haben wir noch nicht geschafft..."

Nun habe ich aber genauso "pauschal"einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Ich habe ja nichts in der Hand und kann folglich auch nichts vergleichen!?

Im Prinzip beinhaltet mein Fall 2 verschiedene Probleme. 

Zum Einen die nicht vorhandene Stellenbewertung und fehlende Antwort von 2015 , zum Anderen den bisher nicht beantworteten Höhergruppierungsantrag aus 2017.

@Collyy

oh weh, da geht es ja noch schlimmer zu als bei uns. Wenn deine Tätigkeit neu „aus dem Boden gestampft „ wurde, müsste es doch eine Ausschreibung oder eine Beschreibung geben, die man hier ran ziehen kann. Buchhaltung ist ja nix, was eine neue Erfindung oder neu zugewachsene Aufgaben in einem Rathaus sind. Du musst doch irgendeine Tätigkeitsbeschreibung in deinen Personalakten haben. Hast du dier hier schon alle relevanten Unterlagen kopiert? 

Kommunalrecht ist jetzt nicht so mein Schwerpunkt. Aber auch hier muss doch mW ein PR und doch auch  eine Kommunalaufsicht jeder Stellenbesetzung zustimmen. Liegt zu dem Zeitpunkt keine Aufgabenbeschreibung vor, kann ich nicht besetzen bzw nicht zustimmen. 

So wie ich das einschätze, hast du ohne die Bewertung keine Chancen auf Höhergruppierung. Wie eure Regelung zur Bewertung aussehen, inwieweit diese an mangelnder Haushaltsmittel zurückgestellt werden dürfen, muss doch in einer Dienstvereinbarung mit dem PR geregelt sein. Irgendwie habe ich das Gefühl hier hätte der PR seine Hausaufgaben nicht gemacht. 

EG 6 war  die VI b Bat. Bedeutet für mich in der Buchhaltung reines Eintippen von Zahlen. Wie du am besten weiter machst? Eingruppierungsprozesse werden oft verloren, Tendenz steigend. Bei Stellenbesetzungen kommt für „Querulanten“ gerne der Satz: „Es werden nicht nur Interessenten berücksichtigt“ zum tragen. Kommt der externe Bewerter zu was höherem wie die 6 müsste dir die Nachzahlung ab Besetzung zustehen. 

Dein Bachelor bringt dir in dem Moment nichts. 

Hallo Collyy,

bei deinem Text verstehe ich einiges nicht.

Hast du dir nicht einmal die Tätigkeitsmerkmale des Tarifes besorgt, dort steht doch alles drinnen welche Ausbildung du benötigst und welche Tätigkeiten du verrichten musst.

Dann kannst du dich doch bei deinem Höhergruppierungsantrag darauf beziehen, wenn du die erforderlichen Tätigkeiten verrichtest.

Eine Stellenbeschreibung lag bis dahin und liegt auch bis heute nicht vor.

Du solltest doch wissen, welche Tätigkeiten du verrichtest und diese müssen zu den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen im Tarifvertrag passen.

Beachte - im öffentlichen Dienst muss man selbst tätig werden und darf nicht immer darauf hoffen, dass ein Kollege einem hilft.

Gruß Apolon

Hallo Apolon, 

ich sitze leider mit Bachelorabschluss auf einer EG 6. Das soll jetzt aber nicht das Thema sein.

Die Tätigkeitsmerkmale kenne ich..habe auch von anderen Kommunen die Stellenbeschreibungen und mgl. Eingrupp. der Fibu.

Problem ist nur: mein AG ist nicht bereit, die Stellenbeschreibung zu erstellen und prüfen zu lassen, weil die Prüfung Kosten verursacht und ich im schlimmsten Falle noch eine EG höher bekomme.

Ich warte momentan nicht auf die Hilfe eines Kollegen, sondern ziehe eher in Betracht,  einen Anwalt einzuschalten- nach über zwei Jahren Hinhalterei.

Nun, mit der neuen EG, wäre der AG gezwungen, meinen Antrag zu prüfen.  Momentan ist die Stimmung mehr als angespannt. Mein AG ist erbost darüber,  dass ich mich wage zu erwähnen,  dass mein erster Antrag aus 15 bisher unbeantwortet blieb.

Es ist doch aber mein gutes Recht?!

Vor Antritt einer Stelle muss eine Stellenbeschreibung mit entsprechender Bewertung vorliegen.

Das ist leider nicht der Fall, weil der AG sich vor eventuellen Mehrkosten scheut.

@Collyy

Warum sollte dein AG die Stellenbeschreibung erstellen?

Du solltest einen Antrag auf Höhergruppierung stellen und darauf hinweisen, dass du alle Tätigkeitsmerkmale die sich auf die höhere Entgeltgruppe beziehen erfüllst.  Mache eine Aufstellung über diese Tätigkeiten.

Ergänzend solltest du auch erwähnen, dass ein Rechtsanspruch auf diese Höhergruppierung besteht.

Hast du dich schon einmal mit dem zuständigen Personalrat unterhalten? Auch dieser kann dir helfen.

Vor vielen Jahren hatte ich das gleiche Problem im ÖD. 

Aber auf Grund meines Antrages mit Hinweis auf den Rechtsanspruch und mit Hinweis, dass ich ansonsten einen RA damit beauftrage, entschied sich der Behördenleiter meinem Antrag zu entsprechen.

Die Frage ist, ob die EU-Verordnung in Deutsches Recht vollzogen wurde und da tun sich die dafür zuständigen Beamten schwer, weil es wahrscheinlich mehr Geld kostet. Ob Dein Antrag rückwirkend gilt, vermag ich nicht zu sagen, auch das müßte in den Deutschen Ü bernahmeprotollen bzw. gesetzen stehen.